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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101856/2023

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101856/2023vom 24.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ÖZIV-Burgenland, Verband für Menschen mit Behinderungen, Marktstraße 3 Tür 0, 7000 Eisenstadt, betreffend Beschwerde vom 23. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 den Beschluss: I. Der Vorlageantrag vom 31.03.2023 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt und Beweiswürdigung Die beschwerdeführende Partei hat den Vorlageantrag zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der Eingabe vom 22.08.2023. Rechtliche Würdigung Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung): Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag zurückgenommen hat, ist dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2023 als erledigt. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.   Wien, am 24. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101856/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101856.2023
Stammnummer
141803
Gültig
24.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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