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BFG RV/7400071/2023
Parkometerabgabe: Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone durch Verkehrszeichen an deren Außengrenzen ist ausreichend
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400071/2023vom 17.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 15. August 2022 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, vom 11. Juli 2022 betreffend die Vorschreibung der Parkometerabgabe für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx (D) im Zeitraum vom 22. Februar 2022, 12:36 Uhr, bis 24. Februar 2022, 15:28 Uhr, in 1030 Wien, K-Gasse 16, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Es wurde ihr angelastet, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx (D) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, K-Gasse 16, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens machte die Bf. u.a. Folgendes geltend:
"ich habe definitiv in einer zone geparkt, auf der anderen strassenseite, wo ich GRATIS parken durfte und KEINE einschränkung war für parkzeiten oder eine zahlpflicht! meine freunde, wo ich gewohnt habe, die wiener sind, die hatten mir dies auch bestätigt. auf der anderen strassenseite war eine einschränkung und zahlpflicht, das ist richtig. aber nicht auf der seite wo ich geparkt hatte!
ich hatte noch weitere strafzettel diesbezüglich bekommen […] bitte sind sie so nett und stornieren diese alle. ich kann auch gerne meine freunde bitte noch fotos zu machen von der seite wo ich geparkt habe. Ich parkte ja auch vor dem 1. märz wo sie ihre parkzonen danach ja erst umgestellt haben.
falls sie denken doch im recht zu sein, bitt ich sie mir fotos zu mailen."
Dieses Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.
Danach erging an die Bf. der angefochtene Bescheid. In diesem wurde ihr als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs die Parkometerabgabe für dessen Abstellung in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, K-Gasse 16, vom 22. Februar 2022, 12:36 Uhr, bis zum 24. Februar 2022, 15:28 Uhr, iHv EUR 63,80 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde. In dieser machte sie Folgendes geltend:
"ANBEI SENDE ICH IHNEN EINE KOPIE DES SCHREIBENS VOM 04.07.22 MIT DER BESTÄTIGUNG DER EINSTELLUNG DES VERFAHRENS.
TROTZDEM BEKOMME ICH EIN SCHREIBEN, DATIERT MIT 11.07.22 […] MIT EINER AUFFORDERUNG ZUR ZAHLUNG VOM 63,80 EURO.
BITTE STORNIEREN SIE DIESE RECHNUNG DA ICH JA NICHT UNRECHTENS GEPARKT HATTE. ICH DENKE DAS HAT SICH SICHERLICH EINFACH ÜBERSCHNITTEN."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. März 2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Darin führte sie aus, es werde lediglich bestritten, dass es sich bei dem Abstellort um eine ordnungsgemäß kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt habe. Im gegenständlichen Fall werde kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestands ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es sei somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren sei anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bilde keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruchs.
Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an die die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpfe. Die Parkometerabgabe sei dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt werde. Gemäß § 167 BAO habe die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht.
Im Zuge einer Nachfrage bei der zuständigen Magistratsabteilung 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) sei bestätigt worden, dass im Vorschreibungszeitraum vom 22. Februar 2022 bis 24. Februar 2022 in 1030 Wien, K-Gasse 16, KEIN Kundmachungsmangel vorgelegen sei. Der Abstellort habe sich somit während des Vorschreibungszeitraums innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereichs befunden. Aus den oben genannten Gründen und im Hinblick darauf, dass von der Bf. keine Beweismittel vorgelegt worden seien, wodurch das Ermittlungsergebnis bzw. die schlüssigen Folgerungen der Behörde in Zweifel zu ziehen seien, sehe es die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Bf. das Fahrzeug im genannten Zeitraum in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei. Die Vorschreibung der Parkometerabgabe sei daher zu Recht erfolgt.
Dagegen erhob die Bf. einen Vorlageantrag. In diesem legte sie weiterhin Folgendes dar:
"da wo ich geparkt habe, durfte man parken. meine bekannten die in der strasse wohnen waren dazumal mit mir dabei um das auto korrekt zu parken und sie kennen sich aus in wien, da sie dort um die ecke auch wohnen. ich habe also zeugen die bezeugen können, dass keine einschränkung dort war, wo ich geparkt habe.
desweiteren ist ja bekannt, dass es öfters kennzeichnungsfehler ihrerseits gab zu der zeit."
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrem Vorlagebericht wies sie auf die im Akt befindliche Verordnung vom 13. August 1999, MA 46 - V3-1477/1999, hin, wodurch die flächendeckende Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk, begrenzt durch die näher angeführten Staßen, Gassen und Plätze, von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit einer zulässigen Parkdauer von zwei Stunden festgesetzt und ordnungsgemäß am 2. November 1999 kundgemacht worden sei. Zuletzt sei das Gebiet der flächendeckenden Kurzparkzone im 3. Wiener Gemeindebezirk zeitlich und räumlich mit den Verordnungen vom 26. November 2021 (Zahl MA 46 - DEF/701386/2021/HAN/SUS) und vom 3. Dezember 2021 (Zahl MA 46 - DEF/701386/2021/HAN/SUS), kundgemacht am 1. März 2022, abgeändert worden, wobei darauf hingewiesen werde, dass sich der verfahrensgegenständliche Abstellort (1030 Wien, K-Gasse 16) von jeher im Gebiet der flächendeckenden Kurzparkzone befunden habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. stellte vom 22. Februar 2022, 12:36 Uhr, bis zum 24. Februar 2022, 15:28 Uhr, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx (D) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, K-Gasse 16, ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bereich der (seinerzeit) mehrere Bezirke umfassenden flächendeckenden Kurzparkzone an einer bestimmten Einfahrtsstelle bzw. Ausfahrtsstelle keine Kennzeichnung dieser Kurzparkzone durch das Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z 13d StVO) bzw. "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z 13e StVO) aufwies.
2. Beweiswürdigung
Der Ort und die Zeit der Abstellung des Fahrzeugs durch die Bf. ergeben sich aus den behördlichen Feststellungen laut vorgelegtem Verwaltungsakt.
Die Bf. brachte u.a. Folgendes vor: "ich habe definitiv in einer zone geparkt, auf der anderen strassenseite, wo ich GRATIS parken durfte und KEINE einschränkung war für parkzeiten oder eine zahlpflicht!"
Dieses Vorbringen kann dahingehend verstanden werden, dass sie das Kraftfahrzeug nicht in 1030 Wien, K-Gasse 16, sondern woanders in dieser Gasse abgestellt haben sollte. Dafür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Im Übrigen ist dem Vorbringen der Bf. im Zuge des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens, der Magistrat möge der Bf. ein (Beanstandungs)Foto als Beweis übermitteln, zu entgegnen, dass die Anfertigung von Fotos im Zuge der Beanstandung beweisrechtlich nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BFG 5.2.2021, RV/7500883/2020).
Auch hat die Bf. kein konkretes Vorbringen zu einer allfälligen Nichtkennzeichnung einer bestimmten Einfahrts- bzw. Ausfahrtsstelle des Bereichs der flächendeckenden Kurzparkzone erstattet. Es liegen keine Hinweise auf eine solche Nichtkennzeichnung vor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I: Abweisung
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 durch Zeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO kundzumachen.
Die Bf. wendet im Wesentlichen ein, dass es an der Stelle, wo sie ihr Kraftfahrzeug abgestellt habe, keine Einschränkung bezüglich Parkzeiten bzw. eine Zahlpflicht gegeben habe.
Diesem Vorbringen stehen jedoch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Verordnungen entgegen, aus denen sich ergibt, dass sich der Abstellort (1030 Wien, K-Gasse) zur Gänze in einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.
Im Vorlageantrag wies die Bf. zudem darauf hin, dass es öfters zu Kennzeichnungsfehlern gekommen sei. Letzteres Vorbringen kann dahingehend verstanden werden, dass auch bezüglich ihres Abstellortes im 3. Wiener Gemeindebezirk eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gefehlt haben könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO ("Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst. Dass sich eine Kurzparkzone auf das Gebiet eines Bezirkes der Gemeinde Wien beschränken müsste und sich nicht darüber hinaus erstrecken und etwa nicht mehrere Bezirke umfassen könnte, geht aus dem Gesetz nicht hervor (VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0056).
Umfasste daher die in Rede stehende Kurzparkzone ein Gebiet, welches sich nicht auf Teile des 3. Wiener Gemeindebezirkes beschränkte, sondern auch angrenzende Bezirke, zumindest teilweise, erfasste, so waren an den Bezirksgrenzen, sofern sie nicht Grenzen der Kurzparkzone waren, keine Verkehrszeichen nach § 52 StVO erforderlich, sondern lediglich an den Ein- und Ausfahrtsstraßen in die (Bezirksgrenzen überschreitende, in sich geschlossene) Kurzparkzone als solche.
Der streitgegenständliche Abstellort befand sich zur Gänze in einer flächendeckenden Kurzparkzone, welche (abgesehen von einzelnen, im Beschwerdefall nicht relevanten, ausgenommenen Straßenzügen) neben dem 3. Bezirk auch den angrenzenden 4. Bezirk sowie darüber hinaus den 1., 2., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Bezirk umfasste. Da innerhalb der K-Gasse keine Grenze der einheitlichen Kurzparkzone vorlag, an deren Einfahrtsstelle ein Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 13d StVO erforderlich gewesen wäre, bildet das Fehlen eines solchen Verkehrszeichens in dieser Gasse und ein daraus abgeleiteter Mangel an Kundmachung der Verordnung über eine Kurzparkzone keine tragfähige Begründung für die Stattgabe der Beschwerde (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0056 betreffend eine den 12. und den 15. Bezirk umfassenden Kurzparkzone).
Dass an den Außengrenzen der flächendeckenden, den 3. sowie mehrere andere Bezirke umfassenden Kurzparkzone keine Kennzeichnung vorhanden gewesen wäre, behauptete die Bf. nicht und es besteht nach der Aktenlage und den Feststellungen auch kein Hinweis hierauf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich das Erkenntnis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 17. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400071/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400071.2023
- Stammnummer
- 141802
- Gültig
- 17.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF