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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101553/2023

KESt-Haftungsbescheid während eines Konkursverfahrens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101553/2023vom 31.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Herrn Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien und ***FA*** (FA) als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf über die Beschwerde vom 31.8.2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 1.4.2010 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2006 beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig Begründung Die ***Bf1*** war in der Zeit vom 29.7.2009 bis zum 9.12.2013 im Konkurs (***1*** Konkursgericht). Mit als Bescheid intendierter Erledigung des Finanzamtes vom 1.4.2010 an die "***Bf1*** z.Hdn Dr. UA RA…" wurde die Adressatin dieses Bescheides zur Kapitalertragsteuerhaftung in Anspruch genommen. Nach Rechtsmittelfristverlängerungen wurde gegen diese Erledigung mit Schreiben vom 31.8.2010 durch Frau Dr. UA RA als Masseverwalterin im Konkurs der ***Bf1*** Berufung erhoben, die heute als Beschwerde gilt. Die bekämpfte Erledigung des Finanzamtes war unwirksam, weil sie während des Konkursverfahrens an die Gemeinschuldnerin und nicht an die Masseverwalterin im Konkurs der Gemeinschuldnerin adressiert war. Da diese Erledigung unwirksam war, bestand auch kein Recht, dagegen eine Berufung (heute: Beschwerde) einzubringen ( VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087). Daher ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ( § 260 Abs. 1 BAO). Zulässigkeit einer Revision Durch diesen Beschluss werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben). Im vorliegenden Fall wurde während eines Konkursverfahrens eine als Bescheid intendierte Erledigung an die Gemeinschuldnerin adressiert. Dass eine solche Erledigung unwirksam war und dass dagegen auch keine Beschwerde eingebracht werden darf, bedarf keiner neuerlichen Erörterung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087). Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101553/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101553.2023
Stammnummer
141781
Gültig
31.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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