Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105907/2017
Berufsorientierungsmaßnahme keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105907/2017vom 11.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Juli 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 6. Juli 2017 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** für den Zeitraum März 2017 bis Mai 2017, SVNR ***Bf1-SV***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Überprüfungsschreiben vom 28.4.2017 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (kurz Bf) auf, eine Bestätigung über den absolvierten Kurs und einen Lehr-/Ausbildungsvertrag oder eine Ausbildungsvereinbarung für ihre Tochter ***1*** vorzulegen.
Die Bf übermittelte am 12.5.2017 den unterschriebenen Überprüfungsbogen.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2017 bis Mai 2017 mit der Begründung, die Bf habe ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht entsprochen, zurück.
Mit als Beschwerde gewertetem Schreiben vom 11.7.2017 übermittelte die Bf die Ausbildungsvereinbarung mit dem ***2*** vom 6.3.2017 sowie eine Bestätigung über den Verlauf der Ausbildung.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 1.8.2017 forderte das Finanzamt die Bf auf, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben und einen Nachweis über die Dauer der Ausbildung zur Fitnessbetreuerin vorzulegen.
Die Bf erfüllte den Mängelbehebungsauftrag fristgerecht. Einen an die gegenständliche Ausbildungsmaßnahme anschließenden Lehrvertrag konnte die Bf nicht vorlegen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.9.2017 als unbegründet ab. In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und zum Begriff "Berufsausbildung" ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausbildung "Check in BO FIT" nach Auskunft des ***2*** fast schon eine Voraussetzung sei, um eine Lehre zu finden, da die Lehrbetriebe sehr hohe Ansprüche hätten. Die Tochter der Bf hätte nach erfolgreicher Absolvierung des Kurses auch die Zusage für eine verkürzte Lehrausbildung zur Fitnessbetreuerin gehabt. Da sie die Lehre nicht angetreten habe und der absolvierte Kurs losgelöst von der Lehre keine Berufsausbildung darstelle, könne die Familienbeihilfe nicht gewährt werden.
Die Bf beantragte mit Vorlageantrag vom 26.9.2017 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ihre Tochter habe den Kurs erfolgreich absolviert und könne damit eine entsprechende Lehre absolvieren. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass ihre Tochter die Lehre von sich aus nicht angetreten habe, sondern die als fix angenommene Zusage für eine Lehre sei seitens des (vorgesehenen) Lehrherrn nach einem Praktikum von ca. 1 Monat nicht gegeben worden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 21.12.2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf, ***1***, wurde am ***1*** geboren und vollendete das 18. Lebensjahr am ***4***.
Die Bf bezog für ihre Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum März 2017 bis Mai 2017 die (erhöhte) Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen.
Bei der Tochter der Bf liegt ein Grad der Behinderung von 50 % vor. Sie ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die von der Tochter der Bf im Zeitraum 6.3.2017 bis 12.5.2017 beim ***2*** absolvierte Ausbildung "Check in BO FIT" stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und der Beschreibung des gegenständlichen Kurses durch das ***2*** auf seiner Homepage.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weist jede Berufsausbildung ein qualitatives und quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 36).
Nach den Informationen auf der Homepage des ***2*** ist Ziel des Kurses "Check in BO FIT" ein Karriereplan und die Fixierung eines Berufsbildes. Zielgruppe sind weibliche Jugendliche, die Orientierung und Wege suchen, um in der Arbeitswelt Fuß zu fassen. Voraussetzungen sind die Förderung durch das AMS und die Teilnahme am Infogespräch. Die Ausbildung umfasst die folgenden Inhalte/Module:
Standortbestimmung mittels Talente-Check, Orientierung in nicht-traditionellen Frauenberufen und FIT Infotagen
Arbeitsmarktanalyse im gewählten Beruf
Vermittlung sozialer Kompetenz
Betriebspraktika zur Entscheidungsfindung
Möglich sind auch Praktika in den Lehrwerkstätten Elektro, Metall, Mechatronik und Gastro
Bewerbungstraining
Individuelles Coaching
Suchtprävention
Lernwerkstatt.
Die Kursdauer beträgt 10 Wochen mit 30 Lehreinheiten pro Woche (https://www.***2***.at/***). Aus der Kursbeschreibung ist klar erkennbar, dass es sich nicht um eine Ausbildung für ein konkret umrissenes Berufsfeld, sondern vielmehr um eine Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahme inklusive der Vermittlung von sozialen und beruflichen Basisfertigkeiten handelt. Diese Berufsorientierungsmaßnahme erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 somit nicht. Die Absolvierung des Kurses ist auch nicht Zulassungsvoraussetzung für eine Lehrausbildung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
…
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (Satz 1).
…
lit. c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
…
lit. h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Auch für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind, ist das Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung für die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 31 mit Verweis auf RV/0392-S/03).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt besteht bei der Tochter der Bf ein Grad der Behinderung von 50 %, Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Tochter der Bf im Rückforderungszeitraum nicht in Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 stand. Dass das Ergebnis des "Check in BO FIT" eine als fix angenommene Zusage für eine - nach Absolvierung eines Praktikums im Lehrbetrieb aber nicht zustande gekommene - Lehrausbildung war, ist nicht relevant. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. b bzw. lit. h FLAG 1967 nicht erfüllt sind, steht die Familienbeihilfe nicht zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Die Familienbeihilfe samt den Kinderabsetzbeträgen wurde somit für den Streitzeitraum von der belangten Behörde zu Recht zurückgefordert.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Ob die Tochter der Bf eine Berufsausbildung absolviert hat, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung nach der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt wurde. Die Revision ist daher unzulässig.
Salzburg, am 11. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105907/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105907.2017
- Stammnummer
- 141778
- Gültig
- 11.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF