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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101298/2023

Zurückweisung wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101298/2023vom 23.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 17. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 07. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Beschwerdeführerin (Bf) hat am 30. März 2022 den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 über Finanz-Online gestellt. Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 07. Juni 2022, zugestellt über die Finanz-Online-Databox am 07. Juni 2022, 17:39:15 + 2:00, wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit € 1.145,00 (Nachforderung € 577,00) festgesetzt. Die Bf erhob am 17. Juli 2022 über Finanz-Online Beschwerde gegen den Bescheid und legte eine Werbungskostenaufstellung über jährlich € 1.175,20 (Parteisteuer € 601,80; Spenden € 10,00; Fahrtkosten für politische Fahrten € 371,00; Telefon/Internet € 192,40) bei, die sie für das Jahr 2019 geltend mache. Mit Vorhalt der Abgabenbehörde vom 05. Jänner 2023, zugestellt über Finanz-Online-Databox am 05.01.2023 22:09:21 + 1:00, wurde die Bf um Ergänzung ihrer Beschwerde bis zum 07. Februar 2023 aufgefordert: Spenden könnten nur über Bekanntgabe durch den Spendenempfänger anerkannt werden, weshalb um die Veranlassung einer diesbezüglichen Übermittlung der Spenden gebeten werde. Die Bf werde um Angabe ihres beruflichen Aufgabenbereichs und dessen Zusammenhangs zu den geltend gemachten Werbungskosten gebeten. Es seien Belegkopien und eine Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung und Sortierung nach Themen vorzulegen (zu jedem Kostenpunkt Datum, Kostenart und Betrag). Die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung sei zu begründen und anzugeben, wenn, gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten vom Arbeitgeber ersetzt worden seien. Zu den zum Abzug beantragten Fahrtkosten seien für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgelegenheit die Anzahl der Fahrten und ein Nachweis der angefallenen Kosten durch Unterlagen zu belegen und die berufliche Veranlassung bekannt zu geben. Bei Benutzung des eigenen KFZ wäre der Streckenverlauf inkl. Anfangs- und Endadresse, Datum, Uhrzeit und der berufliche Zweck anzugeben (zB Fahrtenbuch). Bei beantragten Verpflegungsmehraufwendungen wie Tagesgelder, Diäten bzw Nächtigungskosten (zB Hotel etc) sei ein Nachweis über Art und Dauer der beruflichen Veranlassung je Reise, Beginn und Ende (Datum und Uhrzeit) je Reise sowie Zielort/e inklusive Verweildauer an jedem Zielort zu erbringen. Zur Fachliteratur sei eine Aufstellung mit Anschaffungstag, Buchtitel und Einzelpreis sowie eine Erklärung über die berufliche Notwendigkeit und Verwendung je Buchtitel vorzulegen. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2023 (eingebracht über Finanz-Online) ersuchte die Bf um Verlängerung der Frist zur Beantwortung der Beschwerde für das Jahr 2019 Beschwerde vom 17.07.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 07.06.2022. Die Bf müsse die Belege der Parteispenden erst bei der zuständigen Stelle anfordern und wisse nicht, wie lange dies dauern würde. Sie werde die einzelnen Belege sobald als möglich übermitteln. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Februar 2023, zugestellt am 28.02.2023 18:35:29 + 1:00, wurde die Beschwerde vom 17. Juli 2022 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerdefrist betrage gemäß § 245 Abs. 1 Satz 1 BAO einen Monat. Gemäß § 109 BAO sei für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden sei (vgl. Ritz, BAO7 § 245 Tz 4). 1. Ihre Beschwerde wurde von Anfang an nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim Finanzamt eingebracht. 2. Das Finanzamt hat Ihnen am 05.01.2023 ein Ersuchen um Ergänzung gesendet, mit Frist bis 07.02.2023. 3. Sie haben eine Fristverlängerung beantragt, das Finanzamt hat nun 3 Wochen gewartet. Das Ersuchen um Ergänzung wurde bis zum 28.02.2023 nicht beantwortet. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. In ihrem Schreiben vom 03. März 2023 gab die Bf an, ihr sei telefonisch zugesagt worden, dass sie die fehlenden Unterlagen für die Steuererklärung 2019 bis Ende März einreichen könne. Die Bf fragte dabei an, weshalb sie einen Bescheid über den Ablauf der Frist bekommen habe. Die Abgabenbehörde habe 6 Monate gebraucht, den Antrag zu bearbeiten und sei die Bf mehr als verwundert, dass ihr nicht einmal ein paar Wochen gegeben würden, um die Unterlagen wieder zu organisieren. In ihrem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 17. März 2023 (Art des angefochtenen Bescheides: Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO mit Datum vom 28.02.2023) beantragte die Bf die Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen, wie dies mit der ***1*** telefonisch besprochen worden sei. Mit Schreiben vom 31. März 2023 langten bei der Abgabenbehörde Abrechnungen über Telefon- und Internetkosten in Höhe von insgesamt € 183,67 für 2019 sowie von € 29,50 für 2020 (Rechnung vom 10. Jänner 2020) ein. Die Bf gab an, die verlangten Belege zum Beweis für ihre Steuererklärung für das Jahr 2019 zu schicken. Angaben (Liste) über (sonstige) Beilagen enthält das Schreiben nicht. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde am 10. Mai 2023 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und reichte über Aufforderung Auszüge aus der Finanz-Online-Datenbank nach. Im Vorlagebericht wurde angeführt, es sei während der Bearbeitung übersehen worden, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, weshalb das Ersuchen um Ergänzung erfolgt sei. Nach Bemerken der Verspätung sei die Beschwerde zurückgewiesen worden, was anlässlich eines Telefonates mit der Bf dargelegt worden sei. Die Bf habe aber nicht verstanden, warum sie nicht 10 Tage länger für die Einbringung eines Schriftsatzes brauchen dürfe, während der Abgabenbehörde mehrere Monate zur Verfügung stünden. Eine komplette Unterlagenvorlage sei bis zur Vorlage der Beschwerde an das BFG nicht erfolgt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtsgrundlagen: Gemäß § 260 Abs. 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 263 lautet: (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260), noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen. (3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde. Erwägungen und rechtliche Würdigung: Der angefochtene Bescheid wurde wie oben am 07. Juni 2022, 17:39:15 + 2:00, in die Finanz- Online-Databox eingestellt und gilt demnach als mit diesem Datum zugestellt (dementsprechend auch die Finanz-Online-Datenauszüge). Die Bf hat in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2022 gegen den Bescheid vom 07. Juni 2022 keine Angaben über den Zustellzeitpunkt gemacht. Hinweise auf einen anderen als in der Signatur des Bescheides angegebenen Zustellzeitpunkt (Tag) hat die Bf nicht gegeben (vgl. dazu die Angaben in der Beschwerdevorentscheidung über die Bekanntgabe des Bescheides unter Hinweis auf § 245 Abs. 1 und § 109 BAO wie oben). In ihrem Schreiben vom 03. März 2023 (Fristverlängerungsersuchen) hat die Bf angegeben, es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum ihr nicht ein paar Wochen zur Unterlagenvorlage eingeräumt würden. Insbesondere aber das als Vorlageantrag zu wertende Schreiben vom 17. März 2023 tritt den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung (vom 28. Februar 2023 18:35:29 +1:00), die ausdrücklich auf den am Tag der Bekanntgabe des Bescheides (§ 109 BAO) beginnenden Fristenlauf (ein Monat) verweisen, nicht entgegen. Mit Eingabe vom 31. März 2023 wurden lediglich wie oben Telefon/Internetrechnungen vorgelegt, ohne dass die Bf zu den Ausführungen der (auch) als Vorhalt geltenden Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der darin ausgesprochenen Verspätung Stellung genommen hätte. Die Beschwerdevorentscheidung tritt als formale Erledigung neben den angefochtenen Bescheid und enthebt diesen nicht seiner Wirksamkeit (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren², Tz 6 zu § 263 BAO). Eine Beschwerde ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen, wenn sie verspätet ist und steht es nicht etwa im Ermessen der Abgabenbehörde, in der Beschwerdevorentscheidung entweder eine Zurückweisung auszusprechen oder eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Dies unabhängig von der Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags oder eines Vorhaltes und auch ungeachtet einer teilweisen oder vollständigen Vorlage eines Nachweises über beantragte Werbungskosten (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., Tz 24 zu § 260). Eine Entscheidung in der Sache war gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO auch dem Bundesfinanzgericht verwehrt (vgl. dazu auch die oben zitierten Bestimmungen der §§ 263 und 278 BAO). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gründe für eine Revision im hier angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben. Wien, am 23. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101298/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101298.2023
Stammnummer
141752
Gültig
23.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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