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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100428/2022

Rückforderung Familienbeihilfe mangels Haushaltszugehörigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100428/2022vom 04.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, über die Beschwerde vom 14. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Jänner 2022 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2022, SVNR ***BfSVNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Rückforderungsbescheid vom 19. Jänner 2022 forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2022 mit der Begründung, dass das Kind seit ***6*** 2021 nicht mehr im Haushalt der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) lebe und trotz überwiegender Kostentragung eine andere Person aufgrund eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind anspruchsberechtigt sei, zurück. Dagegen brachte die Bf mit Schreiben vom 13. Februar 2022 Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass im August 2021 zwischen den Kindeseltern ein Sorgerechtsstreit um die gemeinsamte Tochter entfacht sei. Gegen den Beschluss des Amtsgerichtes, mit dem dem Kindesvater bei Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen worden sei, habe sie Beschwerde eingelegt. Der Kindesvater sei ohne Einholung ihrer Zustimmung mit der Tochter nach Österreich verzogen. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. April 2022 als unbegründet ab. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei laut Beschluss des Amtsgerichts ***4*** vom 18. August 2021 dem Kindesvater übertragen worden. Die Bf bestreite auch nicht, dass sich ihre Tochter beim Kindesvater in Österreich aufhalte. Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schreiben vom 29. April 2022 erhob die Bf Widerspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung. Sie schilderte erneut, dass der Kindesvater ohne Ihr Einverständnis mit dem Kind nach Österreich verzogen sei. Mit Vorlagebericht vom 29. November 2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf ist deutsche Staatsbürgerin und lebt in Deutschland in ***2***. Im strittigen Zeitraum war sie in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Die Bf bezog im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 für ihre am ***3*** geborene Tochter ***1*** bis einschließlich Jänner 2022 die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen. Mit von der Bf angefochtenem Beschluss vom 18. August 2021 des Amtsgerichts ***4*** wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindesvater übertragen. Seit ***6*** 2021 lebt die Tochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf in ***2***, sondern im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater in Österreich. Die Tochter und der Kindesvater sind seit ***6*** 2021 an derselben Adresse in ***5*** mit Hauptwohnsitz angemeldet. Zwischen den Kindeseltern begann im August 2021 ein Sorgerechtsstreit um die gemeinsame Tochter. Der Kindesvater übersiedelte ohne Einverständnis der Bf mit dem Kind von Deutschland nach Österreich. Das Finanzamt forderte mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2022 zurück. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 2 Abs. 2 FLAG 1967 legt fest, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gem. § 26 FLAG 1967 zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. In § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 sieht der Gesetzgeber vor, dass primär die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Im Rückforderungszeitraum wohnte die Tochter unstrittig im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater. Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht aber die fehlende Zustimmung der Bf zum Umzug nach Österreich. Aufgrund der Haushaltszugehörigkeit beim Vater lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bei der Bf nicht vor. Mangels Anspruch auf Familienbeihilfe wurde die im Rückforderungszeitraum ausbezahlte Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) zu Recht zurückgefordert. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig. Der Umstand, dass Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch primär die Haushaltszugehörigkeit ist, entspricht dem Gesetzeswortlaut. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Salzburg, am 4. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100428/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100428.2022
Stammnummer
141726
Gültig
04.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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