Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100053/2022
Gegenstandsloserklärung - Beschwerdeverfahren betreffend Haftungsinanspruchnahme, Überlassung des Nachlasses nach dem Beschwerdeführer an Zahlungs statt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100053/2022vom 20.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, verstorben am dd.mm.2022, betreffend die Beschwerde vom 18. März 2015 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. Februar 2015 zu Abgabenkontonummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Zentralen Melderegisters am dd.mm.2022 verstorben.
Dieses Beschwerdeverfahren wurde der ursprünglich zuständigen Gerichtabteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 28.2.2023 abgenommen und jener der einschreitenden Richterin zum 1.3.2023 übertragen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod (bzw. der Wegfall der Rechtspersönlichkeit) des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Das Verfahren wäre nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167 mwN).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts X wurde ausgesprochen, dass die Verlassenschaft nach ***Bf1*** mit dem Betrag von EUR -3.959,62 überschuldet ist, dass die Verlassenschaft kridamäßig gemäß der Insolvenzordnung verteilt wird und dass die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft der erbl. Tochter gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen werden. Eine Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 BAO) nach dem verstorbenen ***Bf1*** findet daher nicht statt.
In Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers ist die alleinige Zustellung an das Finanzamt ausreichend.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war hier nicht zu lösen, die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 20. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100053/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100053.2022
- Stammnummer
- 141716
- Gültig
- 20.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF