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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/2100009/2023

Aufschiebende Wirkung - Fehlende Begründung

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/2100009/2023vom 10.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in den Revisionssachen der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vt***, Rechtsanwalt, ***Vt-Adr***, über die Anträge der Revisionswerberin vom "August 2023", den beim Bundesfinanzgericht am 7. August 2023 und 8. August 2023 eingelangten Revisionen gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. März 2023, RV/2100066/2022, und gegen den Beschluss vom 8. März 2023, RV/2100067/2022, betreffend Zwangsstrafen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. März 2023, Geschäftszahl RV/2100066/2022, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 12. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Oktober 2021, betreffend Zwangsstrafe abgewiesen. Mit dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 8. März 2023, Geschäftszahl RV/2100067/2022, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 12. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. August 2021 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Mit den beim Bundesfinanzgericht am 7. August 2023 und 8. August 2023 eingelangten außerordentlichen Revisionen beantragte die Revisionswerberin, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte vor, ein sofortiger Vollzug beeinträchtige das wirtschaftliche Fortkommen der bereits ohnehin vermögenslosen Revisionswerberin erheblich und gefährde ihre wirtschaftliche Existenz. In den wortgleichen Begründungen führte die Revisionswerberin weiter aus: "Zudem ist im gegenständlichen Verfahren das Kriterium der Zustellung von entscheidender Relevanz und würde es daher im Falle einer Vollstreckung zu nicht wieder gut zu machenden Vermögensnachteilen der Revisionswerberin führen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht auch keinen zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, die Revisionswerberin hat keinen effektiven Schaden angerichtet und auch keinerlei geschäftliche Tätigkeiten in diesem Zeitraum abgewickelt, wie mitunter geldwäschegeneigte Geschäfte (für die das WiEReG vorrangig dient). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung liegen jedenfalls vor." Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich erforderlich, dass die Revisionswerberin schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2023/07/0025), es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (VwGH 6.8.2014, Ra 2014/08/0012). Mit ihrem Vorbringen hat die Revisionswerberin nicht (erst recht nicht konkret) dargelegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. etwa VwGH 12.9.2014, Ra 2014/15/0023). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Schon mangels einer Konkretisierung und auch mangels jeglicher (zahlenmäßiger) Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Graz, am 10. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/2100009/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.2100009.2023
Stammnummer
141711
Gültig
10.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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