Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500252/2023
Zurückweisungsbescheid wegen verspätetem Einspruch gegen Parkometerstrafe zu Recht, wenn Frist nach rechtswirksamer Zustellung versäumt wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500252/2023vom 08.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ****** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. April 2023 gegen
den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. März 2023, Zahl MA67/Zahl1/2022, mit dem der Einspruch vom 16. Februar 2023 gegen die Strafverfügung vom 29. September 2022 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
MA67/Zahl1/2022:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 29. September 2022, Zahl MA67/Zahl1/2022, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 2. August 2022 um 15:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Frauparkzone in Post, Stolzenthalergasse 21, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Zur rechtskräftigen Strafverfügung vom 29. September 2022 erfolgte mangels Bezahlung durch den Beschwerdeführer eine Mahnung am 9. Februar 2023, in der die offene Forderung inklusive € 5,00 Mahngebühren (gemäß § 54b Abs. 1a VStG) € 65,00 betrug.
Am 16. Februar 2023 langte beim Magistrat per E-Mail ein als Einspruch gewertetes Schreiben mit dem Betreff ,Lenkererhebung Kennz2, Leihvertrag Kennz2' [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] ein, indem der Beschwerdeführer sich bei Frau Frau für das nette Telefonat bedankte, neben der gegenständlichen Geschäftszahl zahlreiche weitere Geschäftszahlen anführte und als Lenker Lenker1 (mit seinen persönlichen Daten) bekanntgab.
Dem Schreiben war ein unterschriebener ,Leihvertrag' für das nicht gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Lenker1 mit der Vertragsdauer 15.07.2022, 08:00, bis ,laufend', beigelegt.
In der Folge teilte der Magistrat dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt vom 27. Februar 2023 mit, dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2023 gegen die Strafverfügung vom 29. September 2022 nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Die Strafverfügung sei in der Postfiliale Post hinterlegt und ab 11. Jänner 2023 zur Abholung bereitgehalten worden, da dem Beschwerdeführer das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden habe können. Das hinterlegte Dokument sei mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie würden nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument hätte behoben werden können.
Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers sei jedoch erst am 16. Februar 2023, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht worden. Es werde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Falls der Beschwerdeführer einen Zustellmangel geltend machen wolle, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, müsse das Rechtsmittel des Beschwerdeführers wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
Die Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt vom 27. Februar 2023 blieb jedoch gänzlich unbeantwortet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22. März 2023 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2023 gegen die Strafverfügung vom 29. September 2022 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid vom 22. März 2023 wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem 11.01.2023 zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am 11.01.2023 und endete am 25.01.2023. Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 16.02.2023 mittels Email, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Verspätungsvorhalt vom 27.02.2023 nicht Stellung genommen. Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden. Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 5. April 2023 Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22. März 2023, führte neben der gegenständlichen Geschäftszahl zahlreiche weitere Geschäftszahlen an und brachte das Folgende vor: "Ich übersende nocheinmal alle GZ. die noch von Herr Lenker2 verschuldet wurden, da das Fahrzeug bis einschließlich 31.03.2023 vom Herr Lenker3 verschuldet wurden. Ich habe schon mehrmals gebeten alle folgenden Anonymverfügungen auf den Herr Lenker4 direkt zu versenden was auch ausgemacht war die mit dem Fahrzeug mit den Kennzeichen Kennz2 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]. Den Leihvertrag haben Sie schon bei Ihnen im Archiv. Ich würde Sie bitten das man alle GZ die ich Ihnen zusenden als eine Sammellenkererhebung übernehmen könnten damit ich nicht jede einzelne dann wieder ausfüllen muss und jedes mal auf neue warten muss. Ich entschuldige mich für die lange Liste aber ich komme nicht mehr mit den Briefen zurecht! Ich bitte um eine möglichst einfache Bearbeitung der ganzen GZ da Herr Lenker3 das Fahrzeug nicht mehr lenkt und ich schon so viel am Hals habe wegen meinen lieben Mitarbeiter."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 14. April 2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eingangs wird festgehalten, Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich das Verfahren zur GZ MA67/Zahl1/2022. Die weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Geschäftszahlen, sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Sachverhalt:
Über den Beschwerdeführer wurde von der MA 67 mit Strafverfügung vom 29. September 2022 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.
Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die Strafverfügung wurde gemäß Rückschein RSB (Akt S 20) nach einem am erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle Post, mit Beginn der Abholfrist 11. Jänner 2023 hinterlegt. Die auf der Strafverfügung angeführte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 11. Jänner 2023 und endete am 25. Jänner 2023.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Strafverfügung jedoch erst am 16. Februar 2023 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch und nannte Lenker1 (unter Anführung von seinen persönlichen Daten und einem beigelegten ,Leihvertrag über das Kfz') als Lenker von einem nicht verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug.
Der Einspruch erfolgte somit verspätet.
Auf die Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 27. Februar 2023 reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 22. März 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er übersende noch einmal alle Geschäftszahlen die bis einschließlich 31.03.2023 von Herrn Lenker3 verschuldet worden seien. Er habe die Behörde schon mehrmals gebeten alle (folgenden) Anonymverfügungen direkt an Herrn Lenker3 zu senden, die für das (nicht gegenständliche) Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 ausgestellt wurden.
Gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 22. März 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er übersende noch einmal alle Geschäftszahlen die bis einschließlich 31.03.2023 von Herrn Lenker3 verschuldet worden seien. Er habe die Behörde schon mehrmals gebeten alle (folgenden) Anonymverfügungen direkt an Herrn Lenker3 zu senden, die für das (nicht gegenständliche) Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 ausgestellt wurden.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung entgegengestanden wären, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet. Hinweise auf Zustellmängel ergaben sich nicht.
§ 45 Abs. 2 AVG - der gemäß § 38 VwGVG sowie § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist - normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde bzw iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl VwGH vom 12.10.2022, Ra 2021/02/0233).
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von einer rechtsgültigen Zustellung der Strafverfügung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz aus.
Rechtliche Beurteilung:
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. VwGH 11.07.1988,88/10/0113; Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5 zu § 49 VStG², Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, die Strafverfügung vom 29. September 2022.
Gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide regelt das Zustellgesetz.
Kann das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0166 mwN).
Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrenslauf, trotz expliziter Befragung durch die belangte Behörde, eine Ortsabwesenheit nicht geltend. Ein Zustellmangel hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung kann nicht erkannt werden.
Die Strafverfügung vom 29. September 2022, Zahl MA67/Zahl1/2022, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist, am 11. Jänner 2023, rechtswirksam zugestellt.
Der am 16. Februar 2023 per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich somit vor dem Hintergrund der am 11. Jänner 2023 beginnenden und damit am 25. Jänner 2023 endenden, zweiwöchigen Einspruchsfrist als verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Lage und seinem Mitarbeiter vermögen bei der gegebenen Rechtslage das Ergebnis der Entscheidung nicht zu verändern.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Zurückweisungsbescheid über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist auch nicht strittig. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 8. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500252/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500252.2023
- Stammnummer
- 141707
- Gültig
- 08.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF