Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100051/2023
Gegenstandsloserklärung - Zurückziehung der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100051/2023vom 01.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache A***B***, betreffend die Beschwerde vom 2. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 den Beschluss:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Mit 1.3.2022 erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline am 2.3.2022 eine Beschwerde ("Änderung gemäß § 295a BAO") ein und beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2022 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte über FinanzOnline am 14.12.2022 ("Beschwerde gemäß § 243 BAO") einen Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom 4.1.2023 (FinanzOnline) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde, sowie den Vorlageantrag zurück.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat erklärt, sowohl die Beschwerde als auch den Vorlageantrag zurück zu ziehen.
Es kann allerdings nur entweder die Beschwerde oder der Vorlageantrag als gegenstandslos erklärt werden. Auf Grund der abweisenden Beschwerdevorentscheidung ist es für den Beschwerdeführer unerheblich, ob die Beschwerde oder der Vorlageantrag als gegenstandslos erklärt wird. Der diesbezügliche Parteiwille muss daher nicht weiter ermittelt werden.
In der Zurückziehung wurde die Beschwerde zuerst genannt. Auch aus diesem Grund wird daher die Beschwerde gemäß § 256 BAO (und nicht der Vorlageantrag) als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich im Falle der Zurückziehung der Beschwerde oder des Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 1. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100051/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100051.2023
- Stammnummer
- 141679
- Gültig
- 01.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF