Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105140/2015
Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Vorlageanträge
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105140/2015vom 16.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Christoph Heimerl, Papagenogasse 1A Tür 7, 1060 Wien, betreffend Beschwerde vom 27. April 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20. März 2015 betreffend Umsatzsteuer 2011 und Umsatzsteuer 2012 Steuernummer ***Bf-StNr*** beschlossen:
I. Die Vorlageanträge werden gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung)
1. Sachverhalt
Am 20.03.2015 wurden vom Finanzamt Baden Mödling die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 erlassen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer (Bf.) am 27.04.2015 fristgerecht Beschwerde mittels Fax ein. Ein seitens des Finanzamtes ausgestellter Mängelbehebungsauftrag wurde rechtzeitig beantwortet.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 16.07.2015 jeweils eine Beschwerdevorentscheidung zur Umsatzsteuer 2011 und 2012. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden laut elektronischer Amtssignatur am selben Tag um 23:28:07 Uhr bzw 23:28:10 Uhr abgefertigt und mit Datum vom 17.7.2015, 00:21:16 in der Databox von FinanzOnline dem Bf. zur Verfügung gestellt.
Am 18.08.2015 brachte der Bf. das Rechtsmittel des Vorlageantrags jeweils gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 vom 16.07.2015 mittels Fax ein und beantragte die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.
Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages wurde nicht gestellt.
Dem Bundesfinanzgericht wurde der Akt am 09.10.2015 vorgelegt, wobei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung der Fall am 01.03.2023 zur Bearbeitung zugewiesen wurde.
Mit Beschluss vom 02.06.2023 wurde der Bf. um Stellungnahme zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen USt 2011 und 2012 in die Databox bzw. zur fristgerechten Einbringung der Vorlageanträge aufgefordert. Da der Bf. die eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen ließ, wurde seitens des Bundesfinanzgerichts der genaue Zustellzeitpunkt der Beschwerdevorentscheidungen beim Finanzamt angefordert.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Der genaue Zustellzeitpunkt der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 wurde mittels E-Mail vom 14.07.2023 vom Bundesministerium für Finanzen, Zentrale Services - Verfahrensbetreuung mitgeteilt und es bestehen keine Bedenken dagegen.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 264 Abs. 1 BAO regelt: "Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). […]"
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages kann gemäß § 245 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit a BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist gehemmt.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
§ 97 Abs. 3 BAO lautet auszugsweise:
"An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf […]"
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV), BGBl II Nr 97/2006 idF BGBl II 2021/348, ist eine Verordnung im Sinne dieser Bestimmung. Nach § 5b Abs. 1 FonV haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an bzw. ist der Zeitpunkt der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung irrelevant (Ritz, BAO6 § 98 Rz 4 mit Judikaturverweisen).
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2011 wurde dem Bf. am 17. Juli 2015 um 00:21:16 Uhr in der Databox zur Verfügung gestellt, war daher elektronisch verfügbar und gilt als zugestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2012 wurde dem Bf. am 17. Juli 2015 um 00:21:16 Uhr in der Databox zur Verfügung gestellt, war daher elektronisch verfügbar und gilt als zugestellt.
Die einmonatige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages begann daher am Freitag, den 17.07.2015.
Für die Berechnung der Fristen enthält § 108 BAO die nachfolgend angeführten Regeln:
"(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."
Die Frist zur Einbringung der Vorlageanträge endete demgemäß ein Monat nach Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidungen, somit gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 17. August 2015.
Da laut festgestelltem Sachverhalt die Vorlageanträge am 18. August 2015 eingebracht wurden, sind diese nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist und damit verspätet gestellt worden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO ist ein Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht, sprich dem Bundesfinanzgericht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zu Spruchpunkt II (Zulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 133 Abs. 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Vorlageantrages ist eine Sachverhaltsfrage. Die Pflicht zur Zurückweisung durch das Bundesfinanzgericht ergibt sich unmittelbar aus § 260 Abs. 1 lit b iVm § 264 Abs. 4 lit e und Abs. 5 BAO. Es liegt daher im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zuzulassen.
Wien, am 16. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105140/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105140.2015
- Stammnummer
- 141677
- Gültig
- 16.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF