Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500415/2023
Parkometerabgabe; Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung bei Abstellen ohne Parkscheibe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500415/2023vom 21.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstraf-sache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungs-übertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juni 2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20. Juni 2023, GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 66 Abs. 1 VStG 1991 kein Beitrag zu den
Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist im Besitz eines Parkpickerls für den 23. Wiener Gemeindebezirk.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom 30. Mai 2023, Zl. MA67/Zahl/2023, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 30. März 2023 um 09:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Levausseurgasse 1, abgestellt, ohne dieses für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2008, wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 68,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.
Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom 12. Juni 2023 vor, dass er um 08:45 Uhr einen 15-Minuten-Parkschein per Handys gelöst gehabt und legte den Parkschein Nr. 123, gültig am 30. März 2023 von 08:45 bis 09:00 Uhr vor. Demnach sei dieser Parkschein um 08:45 Uhr gebucht worden.
Mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2023, MA67/Zahl/2023, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geldstrafe von 68,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG 1991 ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.
Begründend führte die Behörde aus:
"Sie haben als Lenker des mehrspurigen Kraftahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***Vienna*** dieses am 30.03.2023 um 09:26 Uhr in Wien 23., Levasseurgasse 1, abgestellt gehabt, wobei im Fahrzeug ein Parkkleber für den 23. Bezirk angebracht, aber kein entsprechender Kurzparknachweis (Parkuhr) für die Dauer der Abstellung hinterlegt war.
In Ihrem Einspruch brachten Sie zu Ihrer Verteidigung vor, dass Sie einen Parkschein per Handy gelöst hatten. Als Beweis übermittelten Sie einen Screenshot.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Der mittels Handy Parken aktivierte Parkschein war zum Beanstandungszeitpunkt ungültig, da dieser um 09:00 Uhr abgelaufen war und die Beanstandung um 09:26 Uhr erfolgte.
Es wurde eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, ausgestellt vom Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk, Zl. 1111-2022, für den Zeitraum von 01.04.2022 bis 31.03.2023, erteilt und ein Parkkleber ausgestellt. Dieser war zur Tatzeit gültig.
Wie dem Bescheid zu entnehmen ist, berechtigt dieser aber nicht zum unbefristeten Parken im gesamten 23. Wiener Gemeindebezirk, sondern es sind mehrere Straßen bzw. Straßenbereiche, insbesondere die Levasseurgasse, hiervon ausgenommen. Zur Ermöglichung der Kontrolle der zulässigen Abstelldauer ist in den im Bescheid explizit genannten Straßen nach § 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Parkscheibe zu verwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.
Unbestritten war der erforderliche Parknachweis (Parkuhr) nicht hinterlegt.
Damit ist Tatbestandsmäßigkeit gegeben.
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, bei welchem das Verschulden für das Unterlassen der Bescheinigungspflicht den Beschuldigten trifft.
Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Aufgrund der Aktenlage sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO begeht, wer gegen obzitierte Bestimmung verstößt, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 19 VStG), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom 30. Juni 2023 vor, dass er unbestritten einen 15-Minuten-Parkschein gelöst habe. Er besitze keine Parkuhr, weswegen der Parkschein der Nachweis sei, wann er zu parken begonnen habe. Ob dieser nun abgelaufen sei oder nicht sei irrelevant, da er für den 23. Bezirk ein Parkpickerl besitze und somit zwei Stunden gebührenfrei stehen dürfe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Für das beanstandete Fahrzeug wurde vom Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 ein Parkkleber ausgestellt (Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960). Dieser war zur Tatzeit gültig.
Dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 23. Bezirk vom 29. März 2022, Zl. ***Zahl2***, ist zu entnehmen, dass das unbefristete Parken nicht für den gesamten 23. Wiener Gemeindebezirk gilt, sondern dass mehrere Straßen bzw. Straßenbereiche, so zB die Levasseurgasse (Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges) hiervon ausgenommen sind.
Der mittels Handy Parken aktivierte Gratis-Parkschein mit einer Parkdauer von 15 Minuten wurde um 08:45 Uhr gebucht und endete um 09:00 Uhr. Die in Rede stehende Beanstandung erfolgte um 09:26 Uhr.
Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 30. März 2023 um 09:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Levausseurgasse 1, abgestellt, ohne dieses für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen, jedoch wurde um 08:45 Uhr ein Gratis-Parkschein mittels Handy-Parken gebucht.
Gesetzesgrundlagen:
In § 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind die entsprechenden Hilfsmittel angeführt. In Z. 1 und Z. 6 sind u.a. als Hilfsmittel die Parkscheibe und elektronische Kurzparknachweise angeführt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl 857/1994, idgF hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.
Wer gemäß § 2 Abs. 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.
Wer nach § 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurznachweis zu verwenden:
1. Parkschein
2. …
3. Parkometer
4. Parkzeitgeräte
5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
6. elektronische Kurzparknachweise.
Nach § 4 Abs. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheiben nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.
Nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung hat der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.
Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung BGBl. Nr. 249/1961 entsprechend ausgeführt sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet werden, dass die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß Abs. 2 eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 begeht, wer gegen obzitierte Bestimmung verstößt, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Kurzparkzonenregelung, nämlich der Bewirtschaftung knappen Parkraums, ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung so auszulegen sind, dass die übermäßige Inanspruchnahme von Parkraum durch einen einzelnen Verkehrsteilnehmer verhindert wird (vgl. UVS Burgenland 20.11.2007, GZ. 143/11/07002).
Das gegenständliche Fahrzeug war in 1230 Wien, Levasseurgasse 1, abgestellt. Dabei handelt es sich um eine Geschäftsstraße.
Geschäftsstraßen sind aus der flächendeckenden Kurzparkzone in Wien ausgenommen. Es gelten für das Parken mit Parkpickerl oder Parkschein folgende Regelungen:
"Parkdauer maximal 1,5 Stunden mit für den jeweiligen Bezirk gültigem Parkpickerl oder Parkschein (Parkuhr einlegen oder sonstigen Parknachweis)
Gilt Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 18 Uhr sowie Samstag (werktags) von 8 bis 12 Uhr
…
Bereich und Gültigkeit durch Verkehrszeichen gekennzeichnet
Nach Ende der Gültigkeitsdauer ist das Parken ohne Parkpickerl oder Parkschein erlaubt." (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/geschaeftsstrassen.html#dreiundzwanzig ).
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Bf. über ein gültiges Parkpickerl für den 23. Wiener Gemeindebezirk verfügte, das ihn dazu berechtigte, sein Fahrzeug für die Dauer von 1,5 Stunden abzustellen, sofern er zB mit einer Parkuhr oder Parkscheibe den Beginn des Abstellvorganges dokumentiert.
Nun kann aber der Beginn des Abstellvorganges in zulässiger Weise nicht nur durch Hinterlegen einer Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe, sondern gemäß § 1 Z 6 iVm § 3 Z 6 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung auch durch elektronische Kurzparknachweise ebenso dokumentiert werden.
Da der Bf. über ein für den 23. Wiener Gemeindebezirk gültiges Parkpickerl verfügte und den Beginn des in Rede stehenden Abstellvorganges durch Buchung eines elektronischen Gratis-Parkscheines zweifelsfrei dokumentierte, war nicht entscheidend, für welche Dauer der elek
tronische Parkschein gebucht wurde, sondern vielmehr, zu welchem Zeitpunkt der Beginn des Abstellens um 09:45 Uhr erfolgte, sodass infolge des Besitzes eines gültigen Parkpickerls für den 23. Wiener Gemeindebezirk die zulässige Parkdauer 1,5 Stunden nicht überschritten wurde.
Der Bf. hat die in Rede stehende Verwaltungsübertretung somit nicht begangen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführte Gesetzesstelle.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 21. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994
- § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994
- § 2 Abs. 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994
- § 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500415/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500415.2023
- Stammnummer
- 141670
- Gültig
- 21.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF