Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100401/2022
WIFI-Kurs als Berufsausbildung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100401/2022vom 17.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Mai 2022 betreffend Familienbeihilfe 01.2022-06.2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf), J., besuchte von 10.01.2022 bis 30.04.2022 den Meisterkurs Tischler am Wirtschaftsförderungsinstitut (Wifi) in Salzburg.
Die Bf beantragte am 18.01.2022 die Familienbeihilfe (FB) für das Kind. Im Zuge des Antrages auf FB forderte die Behörde die Bf am 12.04.2022 mittels Ergänzungsersuchen dazu auf, eine Bestätigung über die Absolvierung des Meisterkurses des Kindes vorzulegen. Am 01.05.2022 übermittelte die Bf eine Bestätigung betreffend Bildungskarenz von J., eine Bezugsbestätigung des Weiterbildungsgeldes des Arbeitsmarktservice von 10.01.2022 bis 30.06.2022, sowie die Buchungsbestätigung des Meisterkurses Tischler am Wifi Salzburg.
Mit Bescheid vom 09.05.2022 wurde der Antrag auf FB abgewiesen, da der Meisterkurs Tischler am Wifi keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen würde.
Dagegen erhob die Bf am 26.05.2022 fristgerecht Beschwerde. Der Meistertitel wäre seit geraumer Zeit dem Bachelor in Österreich gleichgestellt. Wenn man zum Beispiel einen HTL-Abschluss absolvieren und danach studieren würde, erhielte man als Studierender die FB vom Staat Österreich. Dem wäre die Meisterschule zur Erreichung des Meistertitels gleichzusetzen. Ansonsten läge eine Diskriminierung vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2022 wies die Behörde die Beschwerde ab. Beim strittigen Meisterkurs handle es sich um eine Berufsfortbildung. Das gesetzliche Erfordernis, dass eine Berufsfortbildung nur dann den Anspruch auf FB vermittelt, wenn sie an einer Fachschule erfolgt, sei mit dem Besuch eines Lehrgangs am Wifi nicht erfüllt (VwGH Erkenntnis vom 22.2.1995, 93/15/0034).
Dagegen erhob die Bf am 29.09.2022 fristwahrend einen Vorlageantrag.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
III. Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist….".
IV. Erwägungen
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der im Wirtschaftsförderungsinstitut angebotene Meisterkurs Tischler die Voraussetzungen und damit das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b erster Satz FLAG 1967 erfüllt.
Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Berufsausbildung" und "Berufsfortbildung".
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb des besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausbildung des angestrebten Berufes zu erlangen.
"Berufsfortbildung" hingegen liegt vor, wenn die bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten im bereits ausgeübten Beruf verbessert werden.
In diesem Sinn stellt der Besuch eines Kurses am Wirtschaftsförderungsinstitut zur Erlangung des Meistertitels Berufsfortbildung dar, da mit der Ablegung der Meisterprüfung eine gehobene Position in der gleichen beruflichen Laufbahn erreicht werden kann, dies insbesondere dann, wenn der Beruf bereits einige Zeit ausgeübt wurde (siehe dazu UFS, RV/017-L/07, VwGH vom 22.01.1995, 93/15/0034).
Im Fall einer Berufsfortbildung besteht nach der oben zitierten gesetzlichen Regelung Anspruch auf FB weiters auch nur dann, wenn diese in einer Fachschule erfolgt.
Der Inhalt des Begriffes "Fachschule" iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG ist unter Zuhilfenahme der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes - SchOG 1962 zu bestimmen (Hinweis: Burkert/Hackl/Wohlmann/Reinold, Kommentar zum FLAG, C 6 zu § 2).
Danach sind Fachschulen iSd SchOG 1962 die in § 58 und § 59 leg cit genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen (siehe BGBl Nr. 320/1975).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, dass es gemäß § 5 lit c Handelskammergesetz den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung zwar obliege, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten bzw. dass die berufliche Aus- und Weiterbildung eine der in § 61 Abs. 2 lit f leg cit angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wifi sei. Diese Vorschriften qualifizieren jedoch eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung noch nicht als Schule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes (siehe dazu VwGH vom 22.02.1995, Zl 93/15/0034).
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass mit der Absolvierung des im Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer (Wifi) angebotenen Vorbereitungskurses zur Ablegung der Meisterprüfung Tischler Berufsfortbildung vorliegt, zumal der Sohn der Bf nach Abschluss seiner Ausbildung zum Tischlerberuf bereits einige Zeit beruflich tätig war. Hinzu kommt, dass Bildungseinrichtungen wie dem Wifi der Status einer "Fachschule" im Sinne des SchOG nicht zukommt. Damit erfüllt der oben genannte Lehrgang nicht die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG. Ein Anspruch auf FB besteht somit nicht.
Die Beschwerde war aus den obgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.
V. Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Die zu lösende Rechtsfrage findet Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Salzburg, am 17. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100401/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100401.2022
- Stammnummer
- 141646
- Gültig
- 17.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF