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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100495/2017

Zurückweisung der Beschwerde wegen ersatzloser Aufhebung des bekämpften Bescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100495/2017vom 02.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Niederösterreichische Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH NF KG, Riemerschmidgasse 9, 2344 Maria Enzersdorf, hinsichtlich der Beschwerde vom 6. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamtes Österreich) vom 9. November 2016 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, Steuernummer ***Zahl 1***, beschlossen: I.) Die Beschwerde wird gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen. II.) Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gem. § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 6.7.2023 einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO zugestimmt, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben, sofern sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht richtig erweist. Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom 10.7.2023 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt. Gem. § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Ein den aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid iSd § 300 Abs. 3 BAO ist dann ausnahmsweise nicht zu erlassen, wenn in der Sache kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 260 Tz 13). Entsprechend des § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde am 2.8.2023 darüber informiert, dass sie am 28.7.2023 den bekämpften Bescheid ersatzlos aufgehoben hat. Dem Beschwerdebegehren wurde somit Rechnung getragen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 1.8.2023. Die Aufhebung erfolgte daher innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist. Aus diesem Grund lebt die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes wieder auf. Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben (somit nicht iSd § 253 durch einen späteren Bescheid ersetzt), so wird die Bescheidbeschwerde unzulässig. Sie ist als unzulässig geworden zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 260 Tz 15; Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 300 Rz 28; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 300 BAO Rz 25). Die Beschwerde vom 6.12.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamtes Österreich) vom 9.11.2016 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Gegen diesen Beschluss ist daher gem. Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Wien, am 2. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100495/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100495.2017
Stammnummer
141643
Gültig
02.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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