Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101860/2023
Rechtswidrige Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101860/2023vom 06.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. März 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2022 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsbescheid vom 16. März 2023
Mit der Begründung, dass die Bf. via Vorhalt vom 17. Februar 2023 abverlangte Unterlagen, sprich eine Schulbesuchsbestätigung nicht nachgereicht habe wurde mit Bescheid vom 16. März Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2022 als zu Unrecht bezogen zurückgefordert.
Beschwerde vom 23. März 2023
Mit Eingabe vom 23. März 2023 erhob die Bf. gegen den Rückforderungsbescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts:
"Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Rückforderungsbescheid für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den angegebenen Zeitraum von Oktober 2021 bis Oktober 2022, zugestellt am 16. März 2023, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:
Der Aufforderung von 29. September 2022, Ihnen alle Unterlagen zu übermitteln, bin ich pünktlich nachgekommen. Bei der zweiten Aufforderung habe ich das Finanzamt kontaktiert und wurde darüber informiert, dass ich das Schreiben als gegenstandslos betrachten kann, da ich die Unterlagen bereits per Post versendet habe. Offenbar sind diese Dokumente nie bei Ihnen angekommen und daher übermittle ich Ihnen alle Unterlagen noch einmal.
Der Rückforderungsbescheid ist unrichtig, da es sich nicht um zu Unrecht bezogene Beträge handelt, sondern lediglich um "nicht eingereichte" Dokumente."
Den der Beschwerde nachgereichten Zeugnissen der in ***1*** domizilierten - gemäß Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 6.4.1981 GZ ***2*** mit Öffentlichkeitsrecht - ausgestatteten Privaten Schule für Einrichtungsberater ist zu entnehmen, dass die Bf. den einjährigen Lehrgang für Einrichtungsberater im Zeitraum vom 13. September 2021 bis zum 15. Juni 2022 besucht, bzw. positiv abgeschlossen hat.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 19. April 2023
Mit BVE vom 19. April 2023 wurde dem Rechtsmittel der Bf. teilweise Folge gegeben, wobei die belangte Behörde begründend nachstehendes ausführte:
"Ihrer Beschwerde vom 20.03.2023 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wird über den Rückforderungsbescheid, mit welchem die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2022 in Höhe von € 3.085,50 für Sie rückgefordert wurde, entschieden.
Für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Juni 2022 steht Familienbeihilfe für Sie zu.
Im Zeitraum von Juli 2022 bis Oktober 2022 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (siehe nachfolgende Begründung).
Begründung
Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw.- fortbildung zu. Diese Voraussetzung trifft ab Juli 2022 nicht zu, da Sie die Berufsausbildung mit Juni 2022 abgeschlossen haben. (§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Vorlageantrag vom 27. April 2023
Gegen vorgenannte BVE wurde mit Eingabe vom 27. April 2023 ein - als Beschwerde - titulierter Vorlageantrag nachstehenden Inhalts erhoben:
Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen die Entscheidung über die Beschwerde für den
angegebenen Zeitraum von Juli 2022 bis Oktober 2022, zugestellt am 19. April 2023, das Rechtsmittel der Beschwerde (Vorlageantrag) und begründe dies wie folgt:
Gemäß des Familienlastenausgleichgesetzes Paragraph 2 Absatz 1 Litera d besteht Anspruch "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (...), für 4 Monate nach Abschluss der Schulausbildung".
Außerdem wurde von mir nicht um die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags nach Abschluss meiner Ausbildung angesucht, sondern wurde vom Finanzamt ohne Aufforderung zu Recht verlängert."
Vorlagebericht vom 17. Juni 2023
Im Vorlagebericht vom 17. Juni 2023 vertritt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Norm des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nunmehr die Ansicht, dass die Bf. keine Schul-, sondern eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und demzufolge der Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt und Streitgegenstand
Aufgrund eines Eigenantrags bezog die am ***3*** geborene Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Der als Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2022 mittels Bescheid vom 16. März 2023 verfügten Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen trat die Bf. mittels Beschwerde, respektive der Vorlage von - den Besuch einer Schule bzw. den Abschluss einer Schulausbildung - dartuender Unterlagen entgegen, wonach - als Reaktion auf die dem Rechtsmittel teilweise Folge gebende BVE - im Vorlageantrag ergänzend ins Treffen geführt wurde, dass in Anbetracht absolvierter Schulausbildung der in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 normierte Tatbestand Platz greife, mit dem Ergebnis, dass ein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 zum Tragen komme.
Demgegenüber verbleibe nach Auffassung der belangten Behörde für obige Norm kein Anwendungsbereich, da die Bf. eine Berufs- und keine Schulausbildung abgeschlossen habe.
Vor diesem Hintergrund steht die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Rechtliche Würdigung
Rechtsgrundlagen
Die Bestimmung des § 6 FLAG 1967- in seinen für das Erkenntnis relevanten Passagen - lautet wie folgt:
§ 6 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung;
Gemäß der Bestimmung des § 55 Abs. 52 erster Satz FLAG 1967 treten die §§ 2 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzblatte BGBl. Nr. 220/2021 mit 1. Juni 2022 in Kraft.
Rechtliche Beurteilung
In Ansehung des an oberer Stelle dargelegten Sachverhaltes sowie vorgenannter Gesetzesbestimmungen war über die Anspruchsberechtigung der Bf., bzw. umgekehrt ausgedrückt die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gesondert für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022 sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 zu befinden.
Anspruch im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen (Schulzeugnisse und Abschlussdiplom) sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 in obigem Zeitraum erfüllt, respektive umgekehrt gesprochen die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als rechtswidrig zu erachten.
Anspruch im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022
In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Bf. - entgegen anderslautender Ausführungen im Vorlagebricht - schon ob des Inhalts der vorgelegten Zeugnisse evidenter Maßen bis zum 15. Juni 2022 in Schulausbildung befunden, respektive exakter ausgedrückt mit nämlichem Tag die Schulausbildung abgeschlossen hat, für obigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 Platz greift.
Demzufolge erfolgte auch die für diesen Zeitraum verfügte Rückforderung zu Unrecht und es war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe bzw. umgekehrt gesprochen die Rechtswidrigkeit der Rückforderung direkt auf den gesetzlichen Vorschriften des FLAG 1967 gründet.
Wien, am 6. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 Abs. 52 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101860/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101860.2023
- Stammnummer
- 141633
- Gültig
- 06.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF