Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1822-W/02
Ermittlung der monatlichen Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1822-W/02vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind T.B., geb. xxxx, für den
Zeitraum 1. März 1999 bis 30. September 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin (Bw.) hat im
Wintersemester 1998/99 ein Studium an der Universität Wien begonnen
und die Familienbeihilfe wurde der Bw. für die Dauer des ersten
Studienjahres bis inkl. September 1999 gewährt. Im Zuge der
Überprüfung des Anspruches gab die Bw. bekannt, dass sie für ihre
Tochter T. keinen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe habe, weil diese seit
dem 1. Jänner 2000 voll berufstätig sei.
Laut einem vom Finanzamt am 11. Feber 2000
erstellten Versicherungsdatenauszug war die Tochter der Bw. jedoch bereits im
Jahr 1999 wie folgt bei der "Ges mbH"
beschäftigt:
|
02.02.1999
- 31.03.1999
|
Geringfügig
besch. - § 4/4 ASVG-Ang.
|
01.04.1999
- 30.04.1999
|
PFL.Vers.
Frei. DV-§ 4 Abs. 4 ASVG-Ang.
|
03.05.1999
- 30.06.1999
|
Geringfügig
besch. - § 4/4 ASVG-Ang.
|
01.07.1999
- 30.09.1999
|
PFL.Vers.
Frei. DV-§ 4 Abs. 4 ASVG-Ang.
|
01.10.1999
- 31.10.1999
|
Geringfügig
besch. - § 4/4 ASVG-Ang.
|
02.11.1999
- 31.12.1999
|
PFL.Vers.
Frei. DV-§ 4 Abs. 4 ASVG-Ang.
|
01.01.2000
- laufend
|
Angestellte
Dem vom Finanzamt abverlangten
Einkommensnachweis zufolge wurden von der Ges mbH (laut
"Honorarbestätigung für 1999") an die Tochter der Bw. als
geringfügig beschäftigte bzw. freie Dienstnehmerin gemäß
§ 4 Abs. 4 ASVG Honorare in folgender Höhe ausbezahlt:
Honorare
fakturiert 1999: ATS 111.440,- (€ 8098,66)
abzüglich
13,5% SV-Beiträge ATS 13.024,80 (€ 946;55)
Summe der
ausbezahlten Beträge 1999*: ATS 86.736,90
(€ 6303,42).
*(für
Dezember 1999 wurde das Honorar erst im Jänner 2001
ausbezahlt.)
Mit Bescheid vom 10. April 2000 forderte das
Finanzamt die für den Zeitraum März bis September 1999 bereits
ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbeträgen als
zu Unrecht bezogenen zurück und begründete dies damit, dass die
Tochter der Bw. seit Februar 1999 laufend Einkünfte über der
Einkommensgrenze von S 3.899 monatlich habe. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe sei daher gemäß
§ 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ab 1. März 1999 nicht mehr
gegeben.
Die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid
begründete die Bw. dahingehend, dass, entgegen den Ausführungen in der
Bescheidbegründung und wie aus einer beigefügten Aufstellung
"Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1999" ersichtlich sei, die monatlichen
Einkünfte ihrer Tochter in den Monaten März 1999, Mai 1999, Juni 1999
und Oktober 1999 die Geringfügigkeitsgrenze gemäß
§ 5
Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von
S 3.899,- pro Monat nicht überstiegen hätten. Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG sei auf die monatlichen Einkünfte
abzustellen, weshalb im korrespondierenden Durchführungserlass (im
Folgenden: FLAG-DR) in Abschnitt 05.01 "Einkünfte des Kindes als
Ausschließungsgrund", Z 1, bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit u.a. die Sozialversicherungsbeiträge sowie
das monatliche Werbungskostenpauschale von ATS 150 (das seien 1.800 : 12 =
150 p.M.) berücksichtigt würden. Ganz analog ließen sich
für ihre Tochter die monatlichen Einkünfte aus gewerblicher
Tätigkeit ermitteln: Einnahmen minus Sozialversicherungsbeiträge minus
Betriebsausgabenpauschale. Eine abweichende Ermittlung würde zu einem nicht
sachgerechten Ergebnis führen. Der Unterschied zwischen einem echten
Dienstvertrag (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und einem
freien Dienstvertrag (Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit) bestehe
materiell allein in der unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Ausgestaltung. Zu-
und Abfluss der Einnahmen bzw. Werbungskosten/Ausgaben, die für die
Einkünfteermittlung ausschlaggebend seien, wären im Falle ihrer
Tochter gemäß
§ 19 EStG jedenfalls ident Die Bw.
beantragte, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nur für vier
Monate rückzufordern.
In der erwähnten
"Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1999" führte die Bw. u.a.
Folgendes an:
|
Einnahmen:
|
freier Dienstvertrag
|
111.440,00
|
Ausgaben:
|
Betriebsausgabenpauschale
|
13.372,80
|
|
Sozialversicherung freier
Dienstvertrag
|
13.024,80
|
Gewinn
1999
|
|
85.042,40
|
Honorar für
Monat
|
Zufluss
am
|
Bruttohonorar
|
monatliche
Einkünfte
|
Februar
|
04.03.1999
|
7.300,00
|
5.438,50
|
März
|
08.04.1999
|
3.800,00
|
3.344,00
|
April
|
18.05.1999
|
12.920,00
|
9.625,40
|
Mai
|
04.06.1999
|
3.720,00
|
3.273,60
|
Juni
|
24.06.1999
|
3.720,00
|
3.273,60
|
Juli
|
04.08.1999
|
16.260,00
|
12.113,70
|
August
|
26.08.1999
|
12.780,00
|
9.521,10
|
September
|
07.10.1999
|
12.900,00
|
9.610,50
|
Oktober
|
09.11.1999
|
3.720,00
|
3.273,60
|
November
|
06.12.1999
|
20.820,00
|
15.510,90
|
Dezember
|
05.01.2000
|
13.500,00
|
10.057,50
|
|
|
111.440,00
|
85.042,40
Im
Jahr 1999 seien ATS 86.737,70 an Nettohonoraren und im Jahr 2000 ATS
11.677,50 aus diesem Titel ausbezahlt worden, wobei die im Jahr 2000
ausbezahlten Nettohonorare nach der "10 Tages-Regel" des § 19 EStG als im
Jahr 1999 zugeflossen gelten würden.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte in der
Begründung aus, bei den von der Tochter im Jahr 1999 bezogenen
Einkünften komme es nicht auf den Zeitpunkt des Zufließens an,
sondern für welche Monate die Einkünfte bezogen worden seien. Die
monatlichen Einkünfte würden derart ermittelt, dass die innerhalb
eines bestimmten Ermittlungszeitraumes (im Allgemeinen das Kalenderjahr)
erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen Einkünfte
erzielt worden seien, gleichmäßig aufzuteilen seien. Es werde daher
ein fiktiver Monatsbetrag ermittelt. Da die Tochter in der Zeit von Feber 1999
bis Dezember 1999 Gesamteinkünfte von mehr als ATS 42.899,-
(Geringfügigkeitsgrenze x 11 Monate) erzielt habe, stehe ab März
1999 die Familienbeihilfe gemäß
§ 5
Familenlastenausgleichsgesetz 1967 nicht mehr zu.
Im Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass
§ 5 Abs.1 FLAG jedenfalls von monatlichen, nach
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermittelnden Einkünften spreche,
wobei es - wie das Finanzamt auch in der Berufungsvorentscheidung richtig
ausgeführt habe - nicht auf den Zuflusszeitpunkt, sondern auf den
monatlichen Anspruchszeitraum ankomme. Es gelte natürlich das
"Anspruchsprinzip". Wie in der Berufung ausgeführt, führe der Reflex
"keine nichtselbstständigen Einkünfte, also fiktiver Monatsbezug" zu
einem nicht sachgerechten Ergebnis. Nur in Fällen, wo eine exakte,
monatliche Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich wäre, sei der von der Finanzbehörde
beschriebene fiktive Monatsbetrag zu ermitteln. Im Regelfall seien jedoch die
tatsächlichen, monatsreinen Einkünfte heranzuziehen. Die solcherart
ermittelte Einkünfteübersicht ihrer Tochter für die Monate
02-12/1999 sei der bezeichneten Berufung beigelegen. Auch eine - in den
Begründungen zum Erstbescheid bzw. der Berufungsvorentscheidung nie
formulierte - Annahme, dass die Bezüge aus dem freien
Dienstverhältnis vom Auftraggeber nicht Monat für Monat exakt
abgerechnet und ausbezahlt worden seien, sondern monatsübergreifend,
wäre unrichtig. Vielmehr liege - genauso wie es bei Bezügen aus
einem (echten) Dienstvertrag auch sei - beim besagten freien Dienstvertrag
eine monatsreine Abrechnung vor. Die Bw. beantragte "eine vollinhaltliche
Stattgabe."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5
Abs. 1 (erster und dritter Satz)
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im strittigen Zeitraum
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
selbst Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 beziehen,
die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen. Bei
der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer
Betracht:
a) die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
b) Entschädigungen aus einem
anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse,
d) Bezüge, die ein in
Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während
der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Im gegenständlichen Berufungsfall wird von der Bw. die
Höhe der von der Tochter insgesamt erzielten Einkünfte nicht in Abrede
gestellt, strittig ist die Art der Ermittlung der monatlichen Einkünfte.
Die Bw. bringt im Wesentlichen vor, die monatlichen Einkünfte der Tochter
seien derart zu ermitteln, dass von den monatlich unterschiedlich hohen
Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit jeweils die
Sozialversicherungsbeiträge und das Betriebsausgabenpauschale abgezogen
werden müsse. Eine abweichende Ermittlung würde zu einem nicht
sachgerechten Ergebnis führen.
Aus dem gesetzlichen Verweis auf den § 2
Abs. 3 EStG 1988 im ersten Satz des § 5 Abs. 1
FLAG 1967 (id im Berufungsfall anzuwendenden Fassung) ist zu entnehmen,
dass die Ermittlung der Höhe der monatlichen Einkünfte nach den
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Die Periodenvorschrift
des § 2 Abs.1 EStG 1988 (Kalenderjahr) kommt jedoch nicht zum
Tragen, weil, wie sich aus der wörtlichen Auslegung des § 5
Abs. 1 FLAG 1967 ergibt, grundsätzlich jeder Monat für sich
zu betrachten ist.
Eine derart wörtliche Auslegung erweist sich aber nur
in jenen Fällen als sachgerecht, in welchen das Kind (aus
nichtselbstständiger Arbeit) Monatsbezüge erhält, die in den
einzelnen Monaten im Wesentlichen gleich hoch sind. Bezieht ein Kind jedoch
veranlagungspflichtige Einkünfte (Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit oder - wie es auf den in Rede
stehenden Berufungsfall zutrifft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb),
dann sind die monatlichen Einkünfte derart zu ermitteln, dass die innerhalb
eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf die Anzahl
der Monate, in denen die Einkünfte erzielt wurden, gleichmäßig
aufgeteilt werden. (VwGH Erkenntnis 24.01.1990, 88/13/0239).
Ein Kind, das auf Grund eines freien Dienstvertrages
(§ 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt ist, bezieht Einkünfte, die nicht
unter die im § 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten "Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit" fallen. Dem Argument der Bw., es erfolge
eine unsachgerechte Unterscheidung zwischen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit (einem echten Dienstvertrag) und
Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit (einem freien Dienstvertrag),
ist zu entgegnen:
Durch die Bestimmungen des § 10
Abs. 2 FLAG 1967, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe erst
mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt, erlischt, würde bei schwankenden
Einkünften, die abwechselnd einmal über und dann unter der
Geringfügigkeitsgrenze liegen, der Anspruch nie wegfallen. Wenn ein Kind
über einen längeren Zeitraum hinweg in den einzelnen Monaten eines
Ermittlungszeitraumes der Höhe nach stark abweichende Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit bezog, sind die monatlichen Einkünfte (im
Hinblick auf § 10 Abs. 2 leg.cit.) daher auch derart zu
ermitteln, dass die innerhalb eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten
Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt
wurden, gleichmäßig aufgeteilt werden. Nur die Fiktion von
Einkünften in monatlich gleicher Höhe schließt jede
willkürliche Lenkung von anspruchsbegründenden und
anspruchsvernichtenden Voraussetzungen aus (vgl. auch Erkenntnisse des VwGH vom
27.03.2003, 99/15/0082; vom 24.01.1990, 88/13/0239; vom 4.02.1987, 85/13/0180
uam).
Im Berufungsfall hatte die Tochter der Bw. im
Streitzeitraum bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Sie bezog laut
beigebrachter Bestätigung bzw. laut den ergänzenden Angaben der Bw.
auf Grund eines freien Dienstverhältnisses gemäß
§ 4
Abs. 4 ASVG für den Zeitraum von Februar bis Dezember 1999
abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge Nettohonorare im
Gesamtbetrag von ATS 98.315,20 (€ 7.144,84), wobei die
Honorarhöhe laut vorgelegter Aufstellung (siehe
"Einkünfteübersicht"der Bw.) in den einzelnen Monaten
stark unterschiedlich war. Laut vorgelegter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergibt
sich unter Berücksichtigung eines von der Bw. angesetzten
Betriebausgabenpauschales von 12 % für das Jahr 1999 ein Gewinn
von ATS 85.042,40 (€ 6.180,27).
Sind monatliche Einkünfte bzw. Einnahmen - wie im
gegenständlichen Fall - in stark unterschiedlicher Höhe zur Ermittlung
der Einkünfte gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG heranzuziehen, sind
nach den vorstehenden Ausführungen die Einkünfte auf die Anzahl der
Monate, in denen sie erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen. Diese
Durchschnittsbetrachtung ist entgegen der Ansicht der Bw. auch keinesfalls
unsachlich, schließt sie doch eine willkürliche Lenkung von
anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen aus (vgl.
das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 85/13/0180).
Für die im Jahr 1999 erzielten Einkünfte
ergibt sich bei gleichmäßiger Aufteilung auf die Anzahl der Monate
(85.042,40/11 Monate) ein durchschnittlicher Monatsbetrag von
ATS 7.731,13 (€ 561,84), und dieser liegt jedenfalls über
der für 1999 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von
ATS 3.899,- (€ 283,35). Betrachtet man nur die für den
strittigen Zeitraum bis September 1999 erzielten Nettohonorare, ergibt sich
für den Zeitraum Februar bis September 1999 (selbst abzüglich des
von der Bw. abgezogenen Betriebsausgabenpauschales) ein Betrag in Höhe von
ATS 56.200,40 (€ 4.084,24) und bei gleichmäßiger Aufteilung der
erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate (56.200,40/8 Monate =
ATS 7025,05 = € 510,53) wird die Geringfügigkeitsgrenze
ebenfalls überschritten.
Der aus den erzielten Einkünften der Tochter sich
ergebende fiktive Monatsbetrag liegt in Durchschnittshöhe somit jedenfalls
über der für das Jahr 1999 maßgeblichen
Geringfügigkeitsgrenze von ATS 3.899,- (€ 283,35).
Übersteigen die solcherart ermittelten Einkünfte im Monatsdurchschnitt
den im § 5 Abs. 1 FLAG 1967 festgelegten Grenzbetrag und wurde die
Tätigkeit nicht ausschließlich in den Ferienmonaten ausgeübt,
bilden sie in Bezug auf den Anspruch auf die Familienbeihilfe gemäß
leg.cit. einen Ausschließungsgrund.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1822-W/02
- Stammnummer
- 14163
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF