Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100296/2023
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage - Bindung an Grundsteuermessbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100296/2023vom 27.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Mai 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. April 2023 über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage zu Steuernummer ***1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaften L. Für diesen Grundbesitz hat das Finanzamt mit Einheitswertbescheid zum 1.1.2023 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2023) zu Einheitswertaktenzeichen ***2*** den Einheitswert für den forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von EUR 300,- festgesetzt und ihn dem Beschwerdeführer zugerechnet. Weiter hat das Finanzamt mit Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2023 (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab 1.1.2023) für diesen Grundbesitz den Grundsteuermessbetrag mit EUR 0,48 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 17.4.2023 (dem Beschwerdeführer zugegangen am 25.5.2023) setzte das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2023 in Höhe von EUR 65,- fest.
In seiner Beschwerde vom 29.5.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2023 doppelt vorgeschrieben worden. Er habe sowohl zu Steuernummer ***1*** als auch zu Steuernummer ***3*** Bescheide über die Vorschreibung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2023 erhalten.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2023 ab und führte aus wie folgt: "…Mit Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Tirol vom 19.12.2022 wurde der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage auf EUR 65,- und der Hebesatz für die Einhebung der Kammerumlage auf 1050 v.H. ab 1.1.2023 festgesetzt… Sie sind Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer Größe von über 5.000 m2, nämlich dem … Grundbesitz, bestehend aus dem Gutsbestand ***2*** Hötting im Gesamtausmaß von 1,8994 ha und somit auf Grund der obigen Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes kammerumlagepflichtig.
Auch sind Sie Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer Größe von über 5.000 m2, nämlich dem … unter dem Einheitswertaktenzeichen ***4*** erfassten Grundbesitz, bestehend aus dem Gutsbestand M … im Gesamtausmaß von 12,7039 ha und somit auf Grund der obigen Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes ebenso kammerumlagepflichtig…
Hinzugefügt wird folgendes: Entscheidungen über die Mitgliedschaft zur Bauernkammer fällt in Zweifelsfällen in die Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung. So führt § 6 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes zur Entscheidung über die Mitgliedschaft aus: "Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landeslandwirtschaftskammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden." Ein diesbezügliches Antragsrecht ist daher dem (von der Mitgliedschaft) Betroffenen eingeräumt. Es steht Ihnen frei, einen derartigen Antrag bei der Tiroler Landesregierung einzubringen."
In seinem Vorlageantrag vom 1.7.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei eine natürliche Person und somit ein Mitglied der Tiroler Landwirtschaftskammer. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage dafür, einer Person mehrfach Grundbeträge vorzuschreiben, nur weil im Alleineigentum stehende land- und forstwirtschaftliche Grundflächen in verschiedenen Einlagezahlen einverleibt und auf zwei Einheitswertbescheide verteilt seien.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 27.7.2023 dem Bundesfinanzgericht vor und verwies wiederum darauf, dass die Landesregierung für Streitigkeiten über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer berufen sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 4 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes lautet auszugsweise: "Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind: natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind... (Abs 1 lit a)."
§ 25 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes lautet: "Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,- Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf mit Beschluss der Vollversammlung bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit dies zur Deckung des Aufwandes der Landwirtschaftskammer erforderlich ist, wobei jedoch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen Bedacht zu nehmen ist."
Gemäß Abs. 4 leg. cit. wird die Kammerumlage von den Abgabenbehörden des Bundes erhoben. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen Messbetrag festzusetzen hat.
Gemäß § 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Bestimmung besteht im gegenständlichen Verfahren eine Bindung an die im Einheitswertbescheid zum 1.1.2023 zu Einheitswertaktenzeichen ***2*** getroffene Feststellung, wonach es sich beim gegenständlichen Grundbesitz um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Da dieser im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende forstwirtschaftliche Betrieb in Tirol gelegen ist und für diese wirtschaftliche Einheit ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wurde, sind die Voraussetzungen für eine Umlagepflicht des Beschwerdeführers nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit a Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz erfüllt. Das Finanzamt hat daher den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage dem Grunde nach zu Recht festgesetzt. Das Vorbringen, es sei auch für einen weiteren land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundbesitz der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage vorgeschrieben worden, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (vgl. UFS 20.11.2008, GZ RV/0552-I/07; BFG 28.11.2019, RV/3100855/2019; BFG 28.11.2019, RV/3100861/2019). Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Betrages hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher war in diesem Verfahren nicht zu lösen, da sich die rechtliche Würdigung direkt aus den anzuwendenden generellen Normen ergibt.
Innsbruck, am 27. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 4 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006
- § 25 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100296/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100296.2023
- Stammnummer
- 141613
- Gültig
- 27.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF