Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103039/2015
Unterhaltsabsetzbetrag bei nicht voller Unterhaltsleistung (Beträge des Regelbedarfsatzes)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103039/2015vom 25.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Unterhaltsabsetzbetrag ist zur Gänze nur dann zu gewähren, wenn der gesetzliche Unterhalt tatsächlich in voller Höhe geleistet wurde. Wird kein gesetzlich anerkannter Unterhalt in der Betragshöhe des Regelbedarfssatzes bezahlt, ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur anteilig anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. September 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt nun Finanzamt Österreich vom 29. August 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 machte Herr ***1*** ***2***, Beschwerdeführer, einen Unterhaltsabsetzbetrag für seinen 1990 geborenen Sohn geltend. Es wurde ein Erstbescheid erlassen, indem für sechs Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag vom Finanzamt anerkannt wurde. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden vom Finanzamt weitere vor dem Bundesfinanzgericht nicht strittige Ausgaben sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag für acht Monate anerkannt.
Nach dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit folgender Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 17.06.2015 übermittelt:
"Das Finanzamt ***3*** beantragt die Abweisung der Beschwerde
Im Vorlageantrag wird beantragt, die Überweisung für "(KFZ)Unterhalt 2013 ***4*** Gebrauchtwagenkauf" in Höhe von 1.500 Euro auch als Zahlung im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung zu gewähren. Eine rechnerische Differenz von 80 Euro zugunsten des Antragstellers wurde ebenfalls beanstandet.
Das Gewähren des Unterhaltsabsetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung von Unterhalt geknüpft.
Das Ausmaß des zu leistenden Unterhaltes ist eine Vorfrage und grundsätzlich von der Abgabenbehörde aus eigener Anschauung zu beurteilen, außer es liegt eine nach § 116 Abs 2 BAO bindende Gerichtsentscheidung nach amtswegiger Sachverhaltsfeststellung vor.
Unter Regelbedarf ist allgemein jener Bedarf zu verstehen, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidern, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat. Als Fälle des Sonderbedarfs kommen etwa Ausbildungskosten in Betracht.
§ 33 Abs 4 Z 3 EStG verlangt, dass der "gesetzliche Unterhalt" geleistet wird. Freiwillige Leistungen, wie Ausgaben für allgemeine Geschenke, Bekleidung, Fahrzeuge, Sportausrüstung, Versicherungen usw des Kindes sind nicht als verpflichtende Leistungen für den gesetzlichen Unterhalt zu beurteilen. Eine Berücksichtigung dieser freiwilligen Leistungen für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages kommt daher nicht in Betracht (UFS 13.5.2009, RV/0290-F/09).
Nach Ansicht des Finanzamtes ist die Zahlung für ein KFZ nicht Unterhaltszahlung zu sehen. Nach den Regelbedarfssätzen wurde der Unterhaltsverpflichtung nur für acht Monate nachgekommen."
In einem Schreiben vom 14.7.2015 an das Bundesfinanzgericht führte der Beschwerdeführer zum Vorlagebericht nochmals aus:
"***5***, am 14. Juli 2015
Beschwerdevorlage per ***6*** an das Bundesfinanzgericht ***7***
Verfassungsdatum vom 17.06.2015 bei mir eingelangt am 13.7.2015 - ergänzende Angaben -
Da aus den mir übermittelten Schreiben des Finanzamtes ***8*** an das Bundesfinanzgericht ***7*** vom 17.6.2015 nicht ersichtlich ist, ob der ganze Akt vorgelegt wurde, möchte ich noch folgende Ergänzung vorbringen.
Im Frühjahr 2014 habe ich meine Arbeitnehmerveranlagung 2013 eingebracht.
Seit diesem Zeitpunkt, im Rahmen meiner diversen Erörterungen, jedenfalls vom 31.7.2014 an das ***6***, am 12.9.2014 im Rahmen der Beschwerde gegen den ergangenen Einkommensteuerbescheides 2013 und der Beschwerdevorentscheidung des FA ***9*** vom 26.3.2015 wird mir, nach den erfolgten Nachbesserungen noch immer
die Zahlung von zusätzlichen 300,- per 1.8.2013 und
die Zahlung der 1.500,- € vom 24.9.2013
nicht anerkannt.
In der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht lese ich nun erstmals, dass die am 24.9.2013, 1.500,-€ nicht anerkannt werden, weil dieser Betrag der Finanzierung des PKWs meines Sohnes ***10*** dient und somit nicht anerkennungswürdig sei.
Dazu ist auszuführen, dass mein Sohn in ***11*** wohnt und an der FH ***9*** studiert. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist an sich unmöglich! Im September 2013 erlitt sein Pkw einen Motorschaden. Da er im Rahmen des Studiums auf einen Pkw angewiesen ist, überwies ich ihm einen Vorschuss auf seinen ihm zustehenden Unterhalt (auch wenn ich ihm den Unterhalt privat ausmachte und dazu kein Gericht benötigte) zum Kauf eines gebrauchten Pkws. Es handelt sich um keine Sonderzuweisung meinerseits, sondern um den ihm zustehenden Unterhalt und ist es auch auf dem Kontoauszug (alle dem Finanzamt vorliegend) so ausgewiesen.
Es geht mir jetzt nur mehr ums Prinzip. Als Steuerzahler der kein Gericht brauchte um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen bezahle ich zur Gänze den Regelbedarfssatz und brauche zwischenzeitlich 16 Monate um annähernd an meine steuerlichen Absetzbeträge zu kommen (siehe Aktenlauf). Zahlungen die nicht anerkannt wurden (Studiengebühr) wurden dann doch anerkannt, Zahlungen wie jene im August 300,-€ (a) oder die strittigen 1.500,-€ wurden ohne Erwähnung im Rahmen der Bescheide ignoriert und bis dato nicht anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer zahlte für seinen im Jahr 1990 geborenen studierenden von ihm getrennt lebenden Sohn im Jahr 2013 Unterhalt.
Vereinbart war eine Unterhaltszahlung von 300,00 € im Monat.
Der Beschwerdeführer überwies monatlich 300,00 €. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass er für Jänner 2013 den Betrag von 300,00 bereits am 31.12.2012 überwies.
Der Beschwerdeführer bezahlte ebenfalls die Studiengebühren des Sohnes und überwies einen Betrag von 1.500,00 für den Kauf eines Pkw an den Sohn.
2. Beweiswürdigung
Die Bezahlung der Beträge ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und sind diese Beträge unstrittig.
Strittig ist die rechtliche Einordnung der bezahlten Beträge.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Die in der Beschwerdevorentscheidung bereits anerkannten Beträge, die der Beschwerdeführer zusätzlich in der Beschwerde geltend gemacht hatte und vom Finanzamt bereits anerkannt wurden, werden auch vom Bundesfinanzgericht anerkannt.
Strittig ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nur mehr in welcher Höhe ein Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2013 dem Beschwerdeführer zusteht.
Rechtliche Bestimmungen:
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 wie folgt geregelt:
§ 33 EStG (4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Anwendung der Bestimmung:
Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsbetrages ist die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhaltes.
Der Beschwerdeführer hat unbestritten seine vereinbarten Zahlungen geleistet.
Eine weitere Voraussetzung für die Höhe des anzuerkennenden Unterhaltsbetrages ist die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes.
Der gesetzliche Unterhalt orientiert sich an den vom Bundesministerium für Justiz veröffentlichten Regelbedarfssätzen, die an die Unterhaltsverpflichtungen gemäß ABGB anknüpfen.
Der Regelbedarfssatz wird für das Jahr 2013 für einen über 19-jährigen Unterhaltsberechtigten mit
Jahre ab 19 J.
01.07.2013 - 30.06.2014 540
01.07.2012 - 30.06.2013 528
siehe österreich.gv.at, Allgemeines zur Unterhaltshöhe, bestimmt.
Der Regelbedarfssatz für 2013 beträgt bei Vorliegen aller Voraussetzungen somit
6 mal 528 € + 6 mal 540 € = 3.168 € + 3.240 € = 6.408 €.
Voraussetzung für die Gewährung des vollen Unterhaltsabsetzbetrages für 12 Monate im Betrag von 29,20 € pro Monat mal 12 = 350,40 € ist die Leistung des Unterhaltes in der Höhe des Regelbedarfssatzes der als gesetzlicher Unterhalt im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG zu verstehen ist.
Der Beschwerdeführer leistete laut Vereinbarung regelmäßig und korrekt für jeden Monat den vereinbarten Betrag von 300,00 € Unterhalt an seinen Sohn.
Er bezahlte auch die Studiengebühren 380,86 € und 381,36 € für seinen Sohn, die an der FH ***8*** für ein Studium zu bezahlen sind.
Weiters bezahlte er auch 1.500,00 an seinen Sohn für den Kauf eines Pkws.
Die rechtliche Frage ist, welche Zahlungen, die der Beschwerdeführer für seinen Sohn geleistet hat unter den Begriff gesetzlicher Unterhalt zu subsummieren sind.
Unter Regelbedarf fällt folgendes: siehe österreich.gv.at, Allgemeines zur Unterhaltshöhe, verantwortlich Bundesministerium für Justiz
"Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten (gewöhnlichen) Lebensaufwand des Kindes (mit dem Geldunterhalt muss ein entsprechender Beitrag dazu geleistet werden), also insbesondere:
• Unterkunft
• Nahrungsmittel
• Bekleidung
• Unterricht und Erziehung
• Freizeitgestaltung
• Taschengeld
Über diesen Aufwand, sogenannter Regelbedarf, hinaus kann das Kind im Einzelfall aus gerechtfertigten Gründen einen Sonderbedarf haben. Darunter können etwa besondere Ausbildungskosten (außergewöhnliche Lernhilfen, außergewöhnlicher Lehrmittelaufwand) oder Kosten für medizinische Behandlungen, die über die normale ärztliche Betreuung hinausgehen (z.B. kieferorthopädische Behandlungen, Spitalskosten) und nicht von Versicherungen gedeckt sind, fallen. Derjenige Elternteil, der Geldunterhalt, sogenannte Alimente, leistet, ist auch verpflichtet, anteilig für den Sonderbedarf (Heilbehandlungen, Heilbehelfe, Prozesskosten) seines Kindes aufzukommen. Allerdings gelten Kosten für Schikurs, Schullandwochen oder Freizeitbeschäftigungen in der Regel nicht als Sonderbedarf."
Die monatlichen Zahlungen von 300 € sowie die Übernahme der Studiengebühren im Betrag von 380,86 € und 381,36 € sind als Regelbedarf unstrittig.
Strittig ist, ob die Zahlung für die Anschaffung eines Pkws unter den Begriff Regelbedarf zu subsummieren ist.
Unter den Begriff Unterricht ist der Weg zum Unterrichtsort zu subsummieren.
Es ist darunter jedoch nicht die subjektive Wahrnehmung, dass ein Auto zur Erreichung des Studienortes notwendig ist, zu verstehen. Auch wenn der Weg zum Studienort mit dem Pkw wesentlich schneller zurückzulegen ist und zu gewissen Zeiten auch mehr Fußwege zurückzulegen sind, ist es einem Studenten zumutbar - wie jedem Schüler, der noch nicht zum Auto fahren berechtigt ist, oder jedem anderem Werktätigen öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Es besteht kein außergewöhnlicher Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers in einer außergewöhnlichen Situation gewesen wäre, die die Bezahlung für die Nutzung und Anschaffung eines Pkws über den gewöhnlichen Unterhalt hinaus rechtfertigen würden.
Wie jeder andere unterhaltsberechtigtes Kind hat der studierende Sohn seine Kosten zur Fachhochschule und retour mit den gewöhnlichen - im gegenständlichen Fall vereinbarten - Unterhalt zu bestreiten.
Die Zuzahlung des Beschwerdeführers zum Kauf eines Pkws ist im Sinne des gesetzlichen Unterhaltes eine freiwillige Leistung des Beschwerdeführers und ist nicht unter den gesetzlichen Unterhalt zu subsummieren.
Für die Höhe des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages sind daher folgende Beträge relevant:
11 mal 300,00 € = 3.300 € (die Zahlung am 31.12.2012 ist nicht zu berücksichtigen, da sie nicht 2013 bezahlt wurde - siehe Kontoauszug).
Die Studiengebühren als Ausbildungskosten im Betrag von 380,86 € und 381,36 € = 762,22 €
Insgesamt ist der Betrag von 3.300,00 € + 762,22 € = 4.062,22 € als vom Beschwerdeführer geleisteter Betrag für die Berechnung der Höhe des anzuerkennenden Unterhaltsabsetzbetrages heranzuziehen.
Wie oben dargestellt ist der Jahresregelbedarfssatz für einen über 19-jährigen Studenten im Jahr 2013 ein Betrag von 6.408 €.
Damit hat der Beschwerdeführer im Vergleich
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Geleisteter steuerlich relevanter Unterhalt
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4.062,22 €
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Regelbedarfssatz
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6.408,00 €
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4.062,22 : 12 = 338,52
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Tatsächliche monatliche Leistung (steuerlich relevant)
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6.408,00 : 12 = 534,00
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Durchschnittsregelbedarfssatz (gesetzlicher Unterhalt)
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4.062,22 : 534 = 7,61
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Die tatsächlich anzuerkennende Unterhaltsleistung ist für 7,61 aufgerundet auf 8 Monate relevant
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht aus den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen und deren Anwendung daher für 8 Monate zu.
29,20 € mal 8 = 233,60 €.
Dies ist der Betrag, der in der Beschwerdevorentscheidung bereits anerkannt worden ist.
Im Erstbescheid wurde lediglich ein Betrag von 175,20 € als gesetzlicher Unterhalt im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG anerkannt.
Da nicht alle geltend gemachten Zahlungen in der Beschwerde zur Gewährung eines höheren Unterhaltsabsetzbetrages anerkannt werden können, ist der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Einkommensteuer wie in der Beschwerdevorentscheidung festzusetzen.
Der Beschwerde vom 16.09.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29.08.2014 ist daher teilweise stattzugeben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2013 wird abgeändert und wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 festgesetzt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen und deren Auslegung dazu gründet.
Wien, am 25. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103039/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103039.2015
- Stammnummer
- 141607
- Gültig
- 25.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF