Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0396-S/03
Übersteigt die Gegenleistung die Summe der dreifachen Einheitswerte ist keine Schenkungssteuer vorzuschreiben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-S/03vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adresse, vom 6. August
2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. Juli 2003,
StNr. 082/7672, betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird mit € 221,33 festgesetzt. Bisher war vorgeschrieben
€ 93,93.
Die angefochtenen
Schenkungssteuerbescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Übergabsvertrages vom 4.7.2003 wurden
folgende Liegenschaften übergeben:
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Liegenschaften
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Vermögensart
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EW
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Verkehrswert
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3-facher
EW
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EZ 6, GB O. BG S.
u.a.
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L.u.F.
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24.854,11
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497.082.20
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74.562,33
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EZ 6, GB O. BG S.
u.a.
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GV-Wohnungswert
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6.031,85
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60.318,50
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18.095,55
|
Summen
|
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557.400,70
|
92.657,88
Die Abfgabenbehörde I. Instanz ging von einer
Gesamtgegenleistung von € 43.400,00 (anteilig für L.u.F. €
38.703,52 und für GV € 4.696,48) aus und schrieb mit drei Bescheiden
je vom 28.7.2003 die folgenden Steuern zu StNr. 082/7672 vor:
a) Grunderwerbsteuer
von der anteiligen Gegenleistung betreffend Übergabe des
landwirtschaftlichen Vermögens wurde aufgrund des Antrages nach § 5a
iVm. § 4 NeuFöG zurecht nicht festgesetzt.
b) Grunderwerbsteuer
von der anteiligen Gegenleistung (€ 4.696,48) betreffend Grundvermögen
(Wohnungswert) in Höhe von € 93,93.
c) Schenkungssteuer
bezüglich des übergebenen landwirtschaftlichen Vermögens unter
Abzug der anteiligen Gegenleistung in Höhe von € 1.785,19.
d) Schenkungssteuer
bezüglich des übergebenen Grundvermögens unter Abzug der
anteiligen Gegenleistung in Höhe von € 547,96.
Die am 6.8.2003 eingebrachte Berufung wurde mit BVE vom
24.10.2003 zu b) abgewiesen zu c) wurde die Schenkungssteuer auf
2.757,42 hinaufgesetzt und zu d) wurde der Bescheid aufgehoben, da die
Schenkungssteuer bei c) einbezogen wurde.
Am 11.11.2003 wurde der Vorlageantrag eingebracht.
Die Abgabenbhörde I. Instanz hat die Gegenleistung wie
folgt ermittelt:
|
Wohnrecht
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39.000,00
|
Wartung und Pflege
|
4400
|
Summe
|
43.400,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln.
Nach Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch vom
Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn - unter gewissen Voraussetzungen -
ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück überlassen wird.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a) GrEStG 1987 ist als Wert des
Grundstückes im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 der Einheitswert
anzusetzen.
Für diese Betriebsübertragung ist aufgrund des
Antrages vom 3.7.2003 die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 5a iVm. § 4 NeuFöG zu gewähren.
§ 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG lautet:
"Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die
mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht
übersteigt."
Werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art
übergeben, so werden zwei verschiedene Grundstücke
übergeben.
Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen des § 5a
iVm. § 4 NeuFöG jedoch für das übergebene Wohnhaus. Bei
diesem Vermögen handelt es sich nicht um ein zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörendes Grundstück.
Das Bewertungsrecht geht davon aus, dass die Wohnung privat
ist, weshalb eben der Wert privat genutzter Räumlichkeiten gesondert als
Wohnungswert (§ 33 BewG) bewertet wird. Im Sinne des § 30 Abs. 1 BewG
besteht der landwirtschaftliche Betrieb aus all jenen Teilen der
wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck
dienen. Gemäß Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung gilt hingegen nicht als
Teil des landwirtschaftlichen Betriebes der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes.
Dieser ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG als
sonstiges bebautes Grundstück gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 5 BewG
dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken zu bewerten. Lediglich ein pauschaler
Betrag von 30.000,00 S (2.180,185 €) bleibt gemäß der Fiktion
des § 33 Abs. 1 und 2 BewG bei landwirtschaftlichen Betrieben Bestandteil
des (betrieblichen) Vergleichswertes.
Dieses Vermögen ist als sonstiges bebautes
Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Für dieses
Grundvermögen kann nicht die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs.
2 Z. 2 GrEStG oder des § 5a iVm. § 4 NeuFöG greifen, da es sich
bei diesem Vermögen nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück handelt bzw. es nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb
gehört.
Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken wird die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt.
Die auf das sonstige bebaute Grundstück entfallende Gegenleistung ist daher
mittels einer Proportionalrechnung zu ermitteln.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat bei der Ermimttlung
der Gegenleistung den Vertragspunkt VIII unbeachtet gelassen. Danach hat der Bw.
ein Darlehen in Höhe von € 58.864,98 in seine Zahlungsverpflichtung zu
übernehmen.
Die Gesamtgegenleistung beträgt daher:
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Wohnrecht
|
39.000,00
|
Wartung und Pflege
|
4400
|
Schuldübernahme
|
58.864,98
|
Summe
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102.264,98
Die anteilige auf das Grundvermögen entfallende
Gegenleistung beträgt daher €
11.066,49. Grunderwerbsteuerberechnung:
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Anteilige Gegenleistung GV (10,82 %)
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11.066,49
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davon 2 %
Grunderwerbsteuer
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221.33
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bisher war vorgeschrieben
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93,93
|
Mehrbetrag an
Grunderwerbsteuer
|
127,40
2.)
Schenkungssteuer
Da die Gesamtgegenleistung (€ 102.264,98) die Summe
der dreifachen Einheitswerte der übergebenen Liegenschaften
(€ 92.657,80) übersteigt, fehlt es für die
Schenkungssteuervorschreibung an der Bemessungsgrundlage.
Die Schenkungssteuerbescheide waren daher ersatzlos
aufzuheben.
Salzburg, am
17. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-S/03
- Stammnummer
- 14160
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF