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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500236/2023

Verspätete Eingaben sind zurückzuweisen (Parkometer)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500236/2023vom 24.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ****** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 5. April 2023, gegen 1) das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom 27. Jänner 2023, Zahl MA67/Zahl1/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, 2) gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Februar 2023, Zahl MA67/Zahl3/2022, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018 und 3) gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Februar 2023, Zahl MA67/Zahl4/2022, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss: Die Beschwerde vom 5. April 2023 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG zurückgewiesen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: 1) MA67/Zahl1/2022: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 2023, Zahl MA67/Zahl1/2022, als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) angelastet, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 17. August 2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 27. Mai 2022 um 09:09 Uhr in 1080 Wien, Stolzenthalergasse 3 gestanden sei, nicht entsprochen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70 Euro belief. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 5. April 2023 Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27. Jänner 2023, führte neben der gegenständlichen Geschäftszahl zahlreiche weitere Geschäftszahlen an und brachte das Folgende vor: "Ich übersende nocheinmal alle GZ. die noch von Herr Herr1 verschuldet wurden, da das Fahrzeug bis einschließlich 31.03.2023 vom Herr Herr2 verschuldet wurden. Ich habe schon mehrmals gebeten alle folgenden Anonymverfügungen auf den Herr Herr3 direkt zu versenden was auch ausgemacht war die mit dem Fahrzeug mit den Kennzeichen 456 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]. Den Leihvertrag haben Sie schon bei Ihnen im Archiv. Ich würde Sie bitten das man alle GZ die ich Ihnen zusenden als eine Sammellenkererhebung übernehmen könnten damit ich nicht jede einzelne dann wieder ausfüllen muss und jedes mal auf neue warten muss. Ich entschuldige mich für die lange Liste aber ich komme nicht mehr mit den Briefen zurecht! Ich bitte um eine möglichst einfache Bearbeitung der ganzen GZ da Herr Herr2 das Fahrzeug nicht mehr lenkt und ich schon so viel am Hals habe wegen meinen lieben Mitarbeiter." 2) MA67/Zahl3/2022: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 6. Februar 2023 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 30. November 2022 gegen die Strafverfügung vom 3. Oktober 2022, Zahl MA67/Zahl3/2022, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend führte der Magistrat aus, die Strafverfügung sei nach einem Zustellversuch vom 10. November 2022 am selben Tag gem. § 17 Abs. 1 ZustG bei der Postgeschäftsstelle 1080 hinterlegt worden und sie sei ab dem 11. November 2022 zur Abholung bereitgehalten worden, da die Strafverfügung dem Beschwerdeführer beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können. Die Einspruchsfrist habe daher am 11. November 2022 begonnen und am 25. November 2022 geendet. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 30. November 2022 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom 12. Jänner 2023 nicht Stellung genommen. Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. mittels E-Mail vom 5. April 2023 Beschwerde und führte wortgleich aus wie im Verfahren 1). 3) MA67/Zahl4/2022: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 6. Februar 2023 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 30. November 2022 gegen die Strafverfügung vom 12. August 2022, Zahl MA67/Zahl4/2022, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend führte der Magistrat aus, die Strafverfügung sei nach einem Zustellversuch vom 22. September 2022 am selben Tag gem. § 17 Abs. 1 ZustG bei der Postgeschäftsstelle 1080 hinterlegt worden und sie sei ab dem 23. September 2022 zur Abholung bereitgehalten worden, da die Strafverfügung dem Beschwerdeführer beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können. Die Einspruchsfrist habe daher am 23. September 2022 begonnen und am 7. Oktober 2022 geendet. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 30. November 2022 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom 12. Jänner 2023 nicht Stellung genommen. Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. mittels E-Mail vom 5. April 2023 Beschwerde und führte wortgleich aus wie im Verfahren 1). Die Beschwerden zu 1) bis 4) wurden dem Bundesfinanzgericht mit vier Vorlageberichten vom 18. April 2023 zur Entscheidung vorgelegt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Eingangs wird festgehalten, Gegenstand dieses Beschlusses sind ausschließlich die Verfahren zu den Zahlen 1) MA67/Zahl1/2022, 2) MA67/Zahl3/2022 und 3) MA67/Zahl4/2022. Die weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Geschäftszahlen, sind nicht Gegenstand in diesem Beschluss. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 AVG lautet: (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. 4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument (die Sendung) dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. § 26 Zustellgesetz lautet: "Zustellung ohne Zustellnachweis (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Sachverhalt und rechtliche Würdigung: 1) MA67/Zahl1/2022: Der Tag der Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses vom 27. Jänner 2023 ist nach einer vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige unterzeichneten Übernahmebestätigung RSb der 1. Februar 2023 (Mittwoch), an dem das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer an der Abgabestelle zugestellt wurde (vgl. § 13 ZustellG). Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht. Die Beschwerdefrist endete demnach im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 1. März 2023 (Mittwoch), das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am 5. April 2023, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet. 2) MA67/Zahl3/2022: Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde der Zurückweisungsbescheid vom 6. Februar 2023 am (Montag) 6. Februar 2023 dem Zustellprozess übergeben, an der Zustelladresse des Beschwerdeführers hinterlegt und nicht behoben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Donnerstag) 9. Februar 2023 als bewirkt. Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am (Donnerstag) 9. Februar 2023 zu laufen und endete mit Ablauf des (Donnerstag) 9. März 2023, das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am 5. April 2023, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet. 3) MA67/Zahl4/2022: Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde der Zurückweisungsbescheid vom 6. Februar 2023 am (Montag) 6. Februar 2023 dem Zustellprozess übergeben, an der Zustelladresse des Beschwerdeführers hinterlegt und nicht behoben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Donnerstag) 9. Februar 2023 als bewirkt. Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am (Donnerstag) 9. Februar 2023 zu laufen und endete mit Ablauf des (Donnerstag) 9. März 2023, das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am 5. April 2023, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet. Zu den Zahlen 1) bis 3): Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch genannten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie VwGH 30.9.2002, 2000/10/0029). Dem Bundesfinanzgericht ist es demnach verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären. Wien, am 24. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500236/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500236.2023
Stammnummer
141597
Gültig
24.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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