Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500184/2023
Elektronischer Gratisparkschein in derselben Minute wie Kontrollabfrage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500184/2023vom 18.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Straka in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. März 2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Februar 2023, Zahl: MA67/236700088065/2023, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben als die verhängte Geldstrafe von 60,00 € auf 40,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Die Geldstrafe (40,00 €) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 €), insgesamt somit 50,00 €, sind binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
V. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
VI. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 27. Februar 2023, Zahl: MA67/236700088065/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 28. September 2022 um 17:48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Huglgasse gegenüber 8, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das gegenständliche Fahrzeug wurde an der im Spruch näher bezeichneten Stelle zur angeführten Zeit beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie zusammengefasst ein, dass Sie das gegenständliche Fahrzeug am 28.09.2022 um 17:29 gegenüber Felberstraße 68-70 geparkt hätten. Über die App "HANDYPARKEN" hätten Sie einen 15-Minuten-Parkschein gelöst. Danach seien Sie weitergefahren und hätten erneut gegenüber Huglgasse 8 geparkt, um Ihren Sohn um 17:50 Uhr von einem Kurs abzuholen. Da der alte Parkschein noch gültig gewesen sei, sei es auf der App "HANDYPARKEN" leider nicht möglich gewesen, den alten Parkschein zu stornieren und einen neuen Parkschein zu buchen, obwohl Sie den Standort gewechselt hätten. Deswegen hätten Sie neben dem Fahrzeug gewartet bis der alte Parkschein abgelaufen sei, um danach einen neuen Parkschein zu buchen. Allerdings müsste man bei der App auch noch zwei Minuten warten, bis man erneut einen 15-Minuten-Parkschein lösen könne. Um 17:48:06 Uhr hätten Sie wieder einen Parkschein gebucht. Es könne sich daher maximal um 6 Sekunden gehandelt haben, die das Fahrzeug ohne Parkschein abgestellt gewesen sei. "HANDYPARKEN" sei die von der Stadt Wien empfohlene App zum Buchen eines Parkscheins. Sie ersuchten, die Strafverfügung fallen zu lassen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Ihr Vorbringen, Sie seien zwischen der Aktivierung des 15-Minuten-Parkscheins um 17:29 Uhr und der Aktivierung des 15 Minuten-Parkscheins um 17:48 Uhr von der Felberstraße 68-70 gegenüber in die Huglgasse 8 gegenüber gefahren, vermag dem Einspruch schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil, selbst wenn nach Aktivierung des 15-Minuten-Parkscheins ein Standortwechsel stattgefunden hat und von einem neuen Abstellvorgang in der Huglgasse 8 gegenüber auszugehen ist, die Abgabe für den allenfalls neuen Abstellvorgang, wie die um 17:48 Uhr durchgeführte Kontrolle belegt, eben nicht unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet worden ist. Die Frage, ob tatsächlich ein Standortwechsel verbunden mit einem neuen Abstellvorgang erfolgte, ist daher nicht entscheidend.
Ergänzend ist aber zu bemerken, dass die Verwendung von mehr als einem Fünfzehn-Minuten-parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist (§ 4 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom 14.08.2008, ABI. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung). Nach der Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts werden auch Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet (z.B. BFG 22.7.2015, RV/7501020/2014; BFG 26.2.2015, RV/7501871/2014). Der Sinn des Verbots der Kombination von 15 Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Die Grundbedingungen des Gratisparkens wiederum dienen dazu, die Ziele der Parkraumbewirtschaftung, insbesondere die Rationierung der knappen Parkplätze, zu erreichen. Zu den von Ihnen vorgebrachten Problemen mit der Buchung von elektronischen Parkscheinen ist anzumerken, dass man sich als Lenker für die technische Unmöglichkeit der Buchung von elektronischen Parkscheinen entweder durch das Mitführen eines entgeltlichen Papier-Parkscheines vorbereiten muss oder ansonsten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht parken darf. Ohne diese strengen Vorschriften, auf die sich jeder Verkehrsteilnehmer einzustellen hat, wäre die Parkraumbewirtschaftung realistischerweise nicht überwachbar (vgl. BFG 24.2.2016, RV/7501346/20 14).
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 27. März 2023 wurde ausgeführt:
"Hiermit lege ich Einspruch gegen das oben genannte Straferkenntnis ein.
Zur Begründung meines Einspruchs und zu meiner Entlastung möchte ich Folgendes anführen:
Ich habe mich in den letzten Wochen in meinem Bekanntenkreis umgehört, und all jene die eine Meinung dazu hatten, waren der Überzeugung, dass ein Standortwechsel ausreicht, um erneut einen Gratis-Parkschein zu lösen. Daraufhin habe ich einige Organe der Parkraumüberwachung auf der Straße angesprochen, und alle waren selbiger Meinung.
Eines der befragten Organe hat mir sogar erzählt, dass es reichen würden 3cm vor zu fahren, da laut ihm, im Gesetz steht, dass das Fahrzeug ausschließlich bewegt werden müsse. Daher mache er bei Fahrzeugen, die ihm verdächtig vorkommen, einen Strich mit einer Kreide auf Reifen und Boden, um feststellen zu können, ob das Fahrzeug bewegt wurde oder nicht.
Ich weiß, dass Unwissenheit nicht vor einer Strafe schützt, und dass Organe der Parkraumüberwachung keine juristischen Auskunftspersonen sind. Allerdings bin ich der Meinung, dass, wenn nicht einmal jene Personen die die Anonymverfügung ausstellen dürfen, das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesfinanzgerichtes kennen, es unfair wäre, anzunehmen, dass ich es kenne.
Ich bin kein Jurist und lese auch nicht am Wochenende diverse Urteile von diversen Gerichtshöfen.
Weiters möchte ich nochmalig als Beweisstück einen Screenshot von der offiziellen Homepage der Stadt Wien vorlegen.
Dort steht:
"Bleiben Sie bis zum Erhalt der Bestätigung bei Ihrem Fahrzeug. So kann verhindert werden, dass von einem Kontrollorgan eine Abfrage des Kennzeichens und eine darauffolgende Beanstandung wegen eines fehlenden Parkscheins vorgenommen wird."
Ich habe mich durchgehend in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten!
Ich bin auch sonst nicht der Typ Mensch, der seine Strafen nicht zahlen möchte. Diesen Einspruch mache ich ausschließlich, weil der Herr, welcher mir die Anonymverfügung ausgestellt hat, derartig unfreundlich war und ich mich sehr darüber geärgert habe. Ich lebe Zeit meines Lebens in Wien und habe meinen Führerschein seit mehr als 20 Jahren. Es kam schon ein-/zweimal vor, dass ich in ähnlichen Situationen war, und jedes Mal war es möglich, das Problem, direkt vor Ort mit dem Organ der Parkraumüberwachung zu lösen.
Ich möchte Sie hiermit ersuchen, die Strafe fallen zu lassen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer löste am 28. September 2022 um 17:29 Uhr einen elektronischen
15-Minuten Gratisparkschein. Während der Gültigkeit dieses Parkscheins, also spätestens um 17:44 Uhr, stellte der Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** in der im 15. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Huglgasse gegenüber 8, ab. Er buchte in der Folge einen weiteren elektronischen 15-Minuten Gratisparkschein und erhielt um 17:48 Uhr die Rückmeldung des elektronischen Systems "HANDY Parken" mit der Bestätigungsnummer 405972334.
Ebenfalls um 17:48 Uhr hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichnung mit einem für diesen Zeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
Fest steht weiters, dass im Zeitpunkt der elektronischen Abfrage durch den Meldungsleger kein gültiger Parkschein vorlag - auch wenn es sich lediglich um wenige Sekunden gehandelt hat. Eine negative Rückmeldung am PDA (Personal Digital Assistent, ein kleiner tragbarer Computer) des Meldungslegers (kein Parkschein aktiviert) schließt nämlich eine vorangehende Buchungsbestätigung aus. Eine Organstrafverfügung kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde.
Anzumerken ist, dass sowohl der PDA des Meldungslegers als auch das System "Handy Parken" ihre Systemzeit vom selben Server beziehen. Das heißt, dass die Systemzeit (Serverzeit) für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Buchungsbestätigung und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident ist. Nach telefonischer Auskunft der Magistratsabteilung 67 kann der Beanstandungszeitpunkt vom Meldungsleger nicht verändert werden und wird bei Erstellung der Organstrafverfügung (mit)ausgedruckt.
Der Meldungsleger dokumentierte durch zwei zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos, dass sich zum Zeitpunkt der Abfrage keine Person im Fahrzeug befunden hat. Es ist aber ersichtlich, dass die Fahrertür nicht vollständig geschlossen, sondern bloß angelehnt war.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Entfernt sich ein Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
Es steht fest, dass sich der Lenker im Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Fahrzeug befunden hat und dass kein Parkschein aktiviert war. Wenn der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug aussteigt, gibt er damit zu erkennen, dass das Fahrzeug hiermit "abgestellt" ist und es besteht die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Nach § 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung gilt die Parkometerabgabe erst mit dem Einlangen der Bestätigung als entrichtet bzw beginnt erst mit dem Einlangen der Bestätigung die Gültigkeit des 15-Minuten-Gratisparkscheins.
Der Beschwerdeführer hat somit das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sich durchgehend in der Nähe seines Fahrzeuges aufgehalten. Er verweist auf die Anmerkung auf der Homepage der Stadt Wien: "Bleiben Sie bis zum Erhalt der Bestätigung bei Ihrem Fahrzeug. So kann verhindert werden, dass von einem Kontrollorgan eine Abfrage des Kennzeichens und eine darauffolgende Beanstandung wegen eines fehlenden Parkscheins vorgenommen wird."
Aufgrund der nicht verschlossenen Fahrzeugtür erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in der Nähe des Fahrzeuges befunden, glaubwürdig. Der Hinweis auf der Homepage kann aber sinnvollerweise nur so zu verstehen sein, dass der Lenker nach Buchen des elektronischen Parkscheins bis zum Erhalt der Bestätigung im oder beim Fahrzeug zu bleiben hat.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben das Fahrzeug spätestens um 17:44 Uhr abgestellt und erst um 17:48 Uhr einen Parkschein gebucht. In der Zwischenzeit war das Fahrzeug ohne Parkschein abgestellt. Der Beschwerdeführer hat somit die Parkometerabgabe nicht unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges entrichtet bzw. nicht unverzüglich einen Parkschein aktiviert. Wenn der Lenker das Fahrzeug verlässt, ohne die elektronische Buchung veranlasst zu haben, gilt das Fahrzeug als "abgestellt", auch wenn sich der Lenker in der Nähe aufgehalten haben sollte.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 05. September 2016, Ra 2016/04/0080).
Es hätte somit für den Beschwerdeführer die Verpflichtung bestanden, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften bzw. deren praktischen Anwendbarkeit auseinanderzusetzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der belangten Behörde zu informieren. Dem Beschwerdeführer hätte insbesondere bekannt sein müssen, dass die Entrichtung der Parkometerabgabe vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu erfolgen hat und falls das System "Handy Parken" eine elektronische Parkscheinbuchung nicht zulassen sollte, einen adäquaten Papierparkschein ausfüllen müssen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, nach Ablauf eines elektronischen Gratis-Parkscheins sei es erst nach zwei Minuten möglich, einen neuen Parkschein zu lösen. Mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers bei einer Buchung des neuen Parkscheins erst nach vier Minuten lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Weil der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.
Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Sorgepflicht für seinen Sohn bekannt geworden und ist daher zu berücksichtigen.
Unter Bedachtnahme auf die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Sorgepflichten für seinen Sohn werden die verhängte Geldstrafe auf € 40,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens nicht in Betracht.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wird.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01.09.2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob der Fahrzeuglenker die Buchungsbestätigung des elektronischen Parkscheines im Fahrzeug abgewartet hat.
Wien, am 18. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500184/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500184.2023
- Stammnummer
- 141552
- Gültig
- 18.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF