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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101858/2023

Dürfen Eventualanträge vor dem Hauptantrag erledigt werden?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101858/2023vom 28.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0368).

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, betreffend Beschwerde vom 20. April 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. April 2023 betreffend Pfändung einer Geldforderung und Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2023 (betreffend Pfändungsbescheide) wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2023 scheidet gemäß § 264 Abs. 7 BAO der Vorlageantrag vom 17. Mai 2023 aus dem Rechtsbestand aus. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheiden vom 12. April 2023 pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers (Bf.) in der Höhe von € 163.847,75 die Geldforderungen (Guthaben), die dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) gegen die Oberbank AG und die UniCredit Bank Austria AG zustehen und erteilte den genannten Banken ein Zahlungsverbot an den Bf. als Abgabenschuldner. Mit gleichzeitig ergangenen Bescheiden - Verfügungsverbot vom 12. April 2023 untersagte die Abgabenbehörde dem Bf. gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen und teilte ihm mit, dass durch die Zustellung der angeschlossenen Pfändungsbescheide an den/die jeweilige(n) Drittschuldner/in die genannten Forderungen abgabenbehördlich gepfändet wurden. Dem Bf. wurde Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass gegen das in diesem Bescheid ausgesprochene Verfügungsverbot gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO kein Rechtsmittel zulässig ist. Weiters setzte das Finanzamt für diese Amtshandlungen mit einem weiteren Bescheid vom 12. April 2023 gemäß § 26 AbgEO Gebühren in Höhe von € 1.638,48 und Auslagenersätze in Höhe von € 13,80 fest. Am 20. April 2023 brachte der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter folgenden Schriftsatz ein: "In umseits näher bezeichneter Angelegenheit gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er durch RA Mag. Sebastian Lesigang vertreten wird, dieser beruft sich auf die erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer beantragt die Einstellung der Exekution (Vollstreckung) gemäß § 197 Abs.3 letzter Satz IO und in eventu erhebt er gegen die Bescheide auf Pfändung einer Geldforderung an die Oberbank AG sowie die UniCredit Austria AG vom 12.April 2023 zur Steuernummer ***1*** sowie gegen den Bescheid auf Festsetzung von Gebühren und Auslagenersetzung vom 12.April 2023 nachstehende Beschwerde gemäß § 12 Abs.1 AbgEO und führt dazu aus wie folgt: Mit Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom 24.01.2023 zu RV/4100540/2018 hat das Bundesfinanzgericht Haftungen gegen den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 163.847,75 festgestellt. Die Haftungen betreffen laut Bescheid (Seite 1 und 2) einen Zeitraum vom 15.01.2010 bis 15.10.2012. Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Entsprechend dem Bescheid sind die Haftungen und Abgabenansprüche in den Jahren 2010 bis 2012 entstanden und entsprechend dem Bescheid (Seite 1 erste Zeile der Tabelle "Fälligkeit") auch seit spätestens 15.10.2012 fällig. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am ***Datum1*** zu ***AZx*** des Bezirksgerichtes ***BG*** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach Annahme eines Zahlungsplanes am ***Datum2*** und Rechtskraft des Zahlungsplanes am ***Datum3*** aufgehoben. Mit Schreiben vom 17.05.2019 teilte der Beschwerdeführer dem Insolvenzgericht die Erfüllung des Zahlungsplanes mit, das Verfahren wurde aus der Ediktsdatei gelöscht, (auf die beiliegenden Unterlagen wird verwiesen). Das Finanzamt hat bis dato keine Forderungen in diesem Insolvenzverfahren angemeldet. Forderungen des Finanzamtes sind im Insolvenzverfahren anzumelden. Gemäß § 14 Abs. 2 IO werden betagte Forderungen mit Insolvenzeröffnung fällig. Entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzgerichtes waren sämtliche Haftungen spätestens mit 15.10.2012 fällig und sind gemäß § 4 BAO zwischen 2009 und 2010 entstanden. Das Insolvenzverfahren wurde 2014 eröffnet. Sämtliche Haftungsansprüche gegen den Beschwerdeführer sind Insolvenzforderungen. Gemäß § 197 Abs. 3 IO können die Exekution eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, nur soweit stattfinden, als ein Beschluss nach § 197 Abs. 2 IO des Insolvenzgerichtes ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen. Ein Beschluss gemäß § 197 Abs. 2 IO liegt nicht vor. Das Finanzamt hat keinen Antrag gestellt. Die Exekution ist gemäß § 197 Abs.3 letzter Satz IO einzustellen, es wird die Einstellung beantragt. Weder das Einhebungsverfahren noch das Exekutionsverfahren hätten eingeleitet werden dürfen, es wird aus prozessualer Vorsicht daher in eventu Beschwerde gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO gegen die oben angeführten Bescheide erhoben und es wird der Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens und Aufhebung der Vollstreckungsgebühr gestellt." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Pfändungsbescheide als unbegründet ab. Die Begründung wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben. Dagegen brachte der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag ein. Zur Begründung wurde u.a. vorgebracht, dass das Finanzamt über den Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 197 Abs. 3 letzter Satz IO bis dato noch nicht entschieden habe. Vom Bundesfinanzgericht wurde erwogen: Mit Schriftsatz vom 20. April 2023 brachte der Bf. einen Antrag auf Einstellung der Exekution (Vollstreckung) gemäß § 197 Abs. 3 letzter Satz IO und "in eventu" eine Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Pfändung einer Geldforderung sowie gegen den Bescheid- Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen, alle vom 12. April 2023, ein. Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0368). Vor der Erledigung des Primärantrages auf Einstellung der Exekution (Vollstreckung) gemäß § 197 Abs. 3 letzer Satz IO war das Finanzamt daher nicht zuständig, über die "in eventu" gestellten Bescheidbeschwerden zu entscheiden. Diese Unzuständigkeit war jedenfalls aufzugreifen, zumal im Vorlageantrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass über den Primärantrag bis dato noch nicht entschieden wurde (vgl. zum Ganzen VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung war daher aufzuheben. Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2023 scheidet gemäß § 264 Abs. 7 BAO der Vorlageantrag vom 17. Mai 2023 aus dem Rechtsbestand aus. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschluss folgt der ständigen Rechtsprechung des VwGH, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 28. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101858/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101858.2023
Stammnummer
141518
Gültig
28.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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