Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0206-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-W/05vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. April 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als (nur) für die Zeit
vom 1.4.2002 bis 31.3.2004 keine erhöhte Familienbeihilfe
zusteht.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bw. für
seinen Sohn R., die erhöhte Familienbeihilfe ab April 2002
zusteht.
Das Finanzamt forderte beim Bundessozialamt ein
ärztliches Sachverständigengutachten an.
Der Sohn des Bw. wurde am 20. Juli 2004 untersucht und
dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Obstruktive
Bronchitis seit Geburt, häufige infektassoziierte Exazerbationen.
Bislang
auch 3 mal Pneumonie. Allergie ist keine bekannt, die Familienanamnese ist leer.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Flixotide und Sultanol bei Bedarf (Husten)
Untersuchungsbefund:
2
3/12 Jahre alter Knabe in gutem AEZ, intern-pädiatrisch unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend, normale Sprachentwicklung
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-04-27
ST. ANNA
seit
5 LM Bronchitis
2003-06-06
ST. ANNA
obstr.
Bronchitis
2002-09-30
SMZ-OST
Bronchitis
2002-05-25
SMZ-OST
Rhinitis
Diagnose(n):
rezidivierende
obstruktive Bronchitis
Richtsatzposition:
283 Gdb: 020% ICD: J44.8
Rahmensatzbegründung:
ORS, da häufige Rezidive
Gesamtgrad
der Behinderung:
20
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
ab
aktueller Untersuchung
erstellt
am 2004-07-30 von S.R.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-08-04
Leitender
Arzt: G.T.
Auf Grund dieses Gutachtens
erließ das Finanzamt am 26. August 2004 einen abweisenden Bescheid mit der
Begründung, dass laut dem Gutachten vom 4. August 2004 nur ein
Behinderungsgrad von 20 % vorliege, weshalb dem Antrag des Bw. auf erhöhte
Familienbeihilfe ab 2002 nicht stattgegeben wurde.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 7. September 2004 dagegen
Berufung und führte Folgendes aus:
"Unser Sohn
R ist am 16.4.2002 in Wien (SMZ-Ost)
geboren und schon nach den ersten Lebenswochen hat sich eine Bronchitis
bemerkbar gemacht. Bei der letzten Untersuchung vom 27.7.2004 (SMZ-Ost
Lungenambulanz) hat der behandelnde Arzt ein frühkindliches Asthma
diagnostiziert...
Ich bitte hier zu
beachten, dass unser Sohn bereits 2,5 Jahre ist und ein Kinder-Asthma bis ins
ca. 7. Lebensjahr gehen kann.
Wir haben durch
diesen Umstand eine außergewöhnlich höhere Belastung in
finanzieller und auch in psychischer Hinsicht."...
Unser Sohn
R hat seit Geburt einen Hodenhochstand
links und er sollte deshalb laut dem behandelnden Arzt SMZ-Ost, Kinderambulanz)
bis zum 2. Lebensjahr operiert werden. Jedoch müsste er dazu vor der
Operation mindestens einen Monat lang gesund sein. Jetzt ist er schon 2,5 Jahre
und er ist keinen einzigen Monat lang ohne eine Infektion bzw. Fieber geblieben.
Wir mussten seine Operationstermine immer wieder
verschieben.
Wir waren bei
etlichen Ärzten, haben alles Mögliche aus der Schulmedizin versucht um
sein Leiden zu lindern (sogar Homöopathie und Akupunktur). Wir müssen
ihn seit den ersten Lebensmonaten drei Mal täglich via babyhaler (ca. 3
Minuten lang) inhalieren um einer Lungeninfektion
entgegenzuwirken.
Weiters
möchten wir auf das Ärztliche Sachverständigengutachten
verweisen, wo folgende Angaben unverständlicherweise nicht richtig sind
bzw. fehlen:
§
Behandlung/Therapie:
Flixotide
und Sultanol nicht nur bei Bedarf sondern zwei Mal
täglich.
Bei Bedarf
müssen wir alle 2 Stunden inhalieren (sogar während der
Nachtstunden).
Weiters bekommt er
täglich eine Tablette (Singulair)
§
Untersuchungsbefund:
Hier
bitte ich um Berücksichtigung, dass unser Sohn keineswegs in einem guten
allgemeinen Zustand ist, da er fast jeden Monat eine Infektion hat.
Voraussichtlich wird er keinen Kindergarten besuchen können, da er dort
ständig einer höheren Gefahr der Infektion ausgesetzt
wäre...."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines ärztlichen Gutachtens.
Der Sohn des Bw. wurde am 3. November 2004 untersucht und
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Bronchitis
seit Geburt. Beschwerden sehr häufig, oft infektinduziert, aber auch
anstrengungsinduziert. Dauerinhalation seit 04/2004, oft bis zu 5x tgl.
notwendig. Kindergartenbesuch nicht möglich; bisher 3x Pneumonie. Asthma
bei mehreren Familienangehörigen. Die Berufung erfolgte, da der GdB im
Erst-GA zu gering eingestuft worden wäre. Ein aktueller Befund der
Lungenambulanz SMZ- Ost wird vorgelegt. Bei erhöhter Infektneigung,
oftmaliger respiratorischen Verschlechterung und Notwendigkeit der
Dauerinhalation, wird ein höherer GdB eingestuft.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Singulair
abends, Flixotide 2xtgl., Sultanol 3-5x tgl.
Untersuchungsbefund:
AZ
gut, intern o.B., grobbl. RG's über allen Lungenabschnitten, keine
wesentliche Obstruktion, Rhinitis. Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-04-27
LUNGENAMB. SMZ-OST
Bronchitis
seit 5.LM, St.p.3x Pneumonie, Schweißtest u. Dauerinhal. eingeleitet
2004-10-19
LUNGENAMB. SMZ-OST
Asthma
bronchiale, Dauerinhal. Flixotide, zusätzlich Sult.b.Bedarf, Ko. in 4 Mon.,
Besserung über Sommermonate.
Diagnose(n):
Chronische
Bronchitis
Richtsatzposition:
284 Gdb: 050% ICD: J41.0
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da Dauerinhalationen erforderlich, häufige Exacerbationen mit
Spitalsaufenthalten.
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2004-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
ab
Dauerinhalation
erstellt
am 2004-11-24 von H.G.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-11-24
Leitender
Arzt: G.T.
Das Finanzamt erließ am 3. Dezember 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung im Ergebnis teilweise statt. Auf
Grund des ärztlichen Gutachtens des Bundessozialamtes vom 24. November
2004 (Grad der Behinderung 20 % für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31.
März 2004) wurde dem Bw. die erhöhte Familienbeihilfe erst ab 1. April
2004 gewährt.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid des Finanzamtes mit
Schreiben vom 14. Dezember 2004 Berufung und begründete diese wie
folgt:
"Da
bei der rückwirkenden Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe
bestimmte Befunde nicht berücksichtigt wurden, bitten wir um
Richtigstellung wie folgt:
Bei
der rückwirkenden Anerkennung wurde ein Befund vom 1.4.2004
herangezogen!
Unser
Sohn R ist am 16.4.2002 geboren und schon
nach den ersten Lebenswochen hat sich eine Bronchitis bemerkbar
gemacht.
Ri
war bei S.G. (Kinderfacharzt) in
Behandlung und dieser hat ihn ins SMZ-Ost überwiesen. Den Befund von
SMZ-Ost vom 30.9.2002 finden Sie bitte in der Anlage.
Weiters
haben wir einen Befund vom 6. Juni 2003 wo der
Ri (wegen rezidivierende obstruktive
Bronchitis) 10 Tage im St. Anna Kinderspital stationiert war. Auch diesen Befund
legen wir bei.
Wir
bitten um eine rückwirkende Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe
von Geburt an, da seine Bronchitis schon in den ersten Lebenswochen begonnen
hat."
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Antrag auf Vorlage
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn des Bw. wurde von zwei
verschiedenen Ärzten (Fachärzte für Kinderheilkunde) untersucht.
Im ersten Gutachten wird der Behinderungsgrad mit 20 v.H.
festgestellt.
Im zweiten schlüssigen
Gutachten stellt der untersuchende Arzt - nach Übermittlung
zusätzlicher Befunde - den Behinderungsgrad mit 50 v.H. rückwirkend ab
1. April 2004 fest.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 50 v.H. erst ab 1. April 2004 mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe erst ab
diesem Zeitpunkt gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass sämtliche Befunde, die der Bw. mit dem Vorlageantrag
übermittelt hat, bereits dem Bundessozialamt zur Verfügung gestanden
und somit auch in die Begutachtung eingeflossen sind.
Wien, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-W/05
- Stammnummer
- 14150
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF