Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1169
In der Schweiz ansässiger Mitarbeiter einer US-Wirtschaftszeitung mit inländischer Niederlassung
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/102-IV/4/97vom 01.12.1997
Wortlaut laut Findok
Ist der Lebensmittelpunkt eines
leitenden Mitarbeiters einer US-Wirtschaftszeitung mit Verantwortungsbereich
für die Schweiz, Österreich, Italien sowie Zentral- und Osteuropa mit
seinem schweizerischen Wohnsitz verknüpft, dann ist die Schweiz
gemäß Artikel 15 Absatz 1 des österreichisch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommens als Ansässigkeitsstaat berufen, die
Gesamtbezüge der Besteuerung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass
Aufenthalte auf österreichischem Staatsgebiet die Frist des Artikels 15
Abs. 2 des Abkommens (183 Tage pro Kalenderjahr) nicht übersteigen. Die
Bezüge sind korrespondierend in Österreich von der Besteuerung
freizustellen.
Der Umstand, dass der US-Arbeitgeber in Österreich
eine Büroniederlassung unterhält, würde nur dann zu einem
Aufleben einer österreichischen Steuerpflicht führen, wenn der
betreffende Mitarbeiter Arbeitsleistungen dieser österreichischen
Niederlassung gegenüber erbringt und damit dem Personalstand dieser
Niederlassung zuzurechnen wäre.
Werden Lohnbezugsteile vom US-Arbeitgeber dieser
österreichischen Niederlassung weiterbelastet und werden sonach diese
Lohnbezugsteile von der österreichischen Niederlassung als Betriebsausgabe
gewinnmindernd angesetzt, so würde damit die vorgenannte Voraussetzung
für eine Steuerpflicht in Österreich dokumentiert (Art. 15 Abs. 2 lit.
c des Doppelbesteuerungsabkommens). Gleiches gilt für den Fall, dass
seitens der schweizerischen Steuerbehörden Bezugsteile aus der
schweizerischen Besteuerungsgrundlage deshalb ausgeschieden wurden, weil sie aus
schweizerischer Sicht einer Arbeitsleistung für die österreichische
Niederlassung zugerechnet werden.
1. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Lebensmittelpunktausländischer Wohnsitz183-Tage-FristAnsässigkeitsstaatSteuerfreistellungInlandsbetriebstätteArbeitslohnArbeitsort
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/102-IV/4/97
- Stammnummer
- 14149
- Gültig
- 01.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF