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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1169

In der Schweiz ansässiger Mitarbeiter einer US-Wirtschaftszeitung mit inländischer Niederlassung

geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/102-IV/4/97vom 01.12.1997

Wortlaut laut Findok

Ist der Lebensmittelpunkt eines leitenden Mitarbeiters einer US-Wirtschaftszeitung mit Verantwortungsbereich für die Schweiz, Österreich, Italien sowie Zentral- und Osteuropa mit seinem schweizerischen Wohnsitz verknüpft, dann ist die Schweiz gemäß Artikel 15 Absatz 1 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens als Ansässigkeitsstaat berufen, die Gesamtbezüge der Besteuerung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass Aufenthalte auf österreichischem Staatsgebiet die Frist des Artikels 15 Abs. 2 des Abkommens (183 Tage pro Kalenderjahr) nicht übersteigen. Die Bezüge sind korrespondierend in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Der Umstand, dass der US-Arbeitgeber in Österreich eine Büroniederlassung unterhält, würde nur dann zu einem Aufleben einer österreichischen Steuerpflicht führen, wenn der betreffende Mitarbeiter Arbeitsleistungen dieser österreichischen Niederlassung gegenüber erbringt und damit dem Personalstand dieser Niederlassung zuzurechnen wäre. Werden Lohnbezugsteile vom US-Arbeitgeber dieser österreichischen Niederlassung weiterbelastet und werden sonach diese Lohnbezugsteile von der österreichischen Niederlassung als Betriebsausgabe gewinnmindernd angesetzt, so würde damit die vorgenannte Voraussetzung für eine Steuerpflicht in Österreich dokumentiert (Art. 15 Abs. 2 lit. c des Doppelbesteuerungsabkommens). Gleiches gilt für den Fall, dass seitens der schweizerischen Steuerbehörden Bezugsteile aus der schweizerischen Besteuerungsgrundlage deshalb ausgeschieden wurden, weil sie aus schweizerischer Sicht einer Arbeitsleistung für die österreichische Niederlassung zugerechnet werden. 1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Lebensmittelpunktausländischer Wohnsitz183-Tage-FristAnsässigkeitsstaatSteuerfreistellungInlandsbetriebstätteArbeitslohnArbeitsort

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0101/102-IV/4/97
Stammnummer
14149
Gültig
01.12.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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