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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100308/2023

Keine Auswirkung auf Abgabengutschrift trotz vollständiger Berücksichtigung der ag Belastung wegen maximaler Negativsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100308/2023vom 27.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in der Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2021 Krankheitskosten iHv 21.124,96 € als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend. Am 16. Dezember 2020 erließ das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für 2021, mit dem es den als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend gemachten Betrag von 21.124,96 € anerkannte. Der Bescheid ergab eine Abgabengutschrift iHv 2.802,00 €. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde, in der sie eine Neuberechnung wegen nicht ausreichender Berücksichtigung ihrer außergewöhnlichen Belastungen iHv 21.124,96 € beantragte. Eine Vorausberechnung unter fiktiver Vorgabe von nur 10.000,00 € habe auch eine Gesamtgutschrift iHv 2.802,00 € ergeben. Auf Anfrage beim Finanzamt sei ihr versichert worden, dass es keine Deckelung nach oben gäbe. Demnach wären also mindestens 11.124,96 € ohne Berücksichtigung geblieben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es dazu aus, dass die Krankheitskosten bereits im Erstbescheid in voller Höhe (€ 21.124,96) berücksichtigt worden wären und die volle steuerliche Auswirkung erreicht hätten. In ihrem Vorlageantrag vom 23. Dezember 2022 wiederholte die Bf. im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen. Am 2. Februar 2022 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht wies das Finanzamt darauf hin, dass die Geltendmachung von Krankheitskosten unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes der Höhe nach zwar nicht begrenzt sei, jedoch eine etwaige Abgabengutschrift ihre gesetzlich normierten Grenzen in den durch die Bf. in dem Jahr geleisteten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen fände. Eine darüberhinausgehende Gutschrift sei gesetzlich nicht vorgesehen. I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4) und sie darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein, alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Gegenständlich steht außer Streit, dass die in Rede stehenden Krankheitskosten grundsätzlich diese Voraussetzungen erfüllen und als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen sind. Dementsprechend hat auch die Abgabenbehörde im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die geltend gemachten Kosten iHv 21.124,96 € zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anerkannt, was eine Abgabengutschrift iHv 2.802,00 € zur Folge hatte. Dem Einwand der Bf., dass auch Krankheitskosten von nur 10.000,00 € eine Abgabengutschrift in derselben Höhe ergeben würden und daher ihre außergewöhnlichen Belastungen nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten, wird entgegengehalten: § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung lautet: Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 € jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 € rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 650 € zu erhöhen (SV-Bonus). Auf Basis der dargestellten Rechtslage ist für das BFG nicht erkennbar, dass die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 festgesetzte Abgabengutschrift fehlerhaft berechnet wurde. Da die Bf. Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag hat und sich bei ihr eine Einkommensteuer unter null ergibt, ist § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 anzuwenden. Besteht ein Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, ist gem. § 33 Abs. 8 Z 2 EStG eine mögliche Erstattung von SV-Beträgen ("Negativsteuer") mit 400 € begrenzt; bei zusätzlichem Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag auf 500 €. Da die Bf. darüber hinaus den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 5 Z 3 erhält, erhöht sich die SV-Erstattung um 650 €. Insgesamt sind sohin maximal 1.150 € der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge erstattungsfähig. Vom ermittelten negativsteuerfähigen Höchstbetrag waren 161,70 € an Einkommensteuer für jene dem besonderen Steuersatz iHv 6% unterliegende sonstige Bezüge (anstatt Tarifbesteuerung) hinzuzurechnen, woraus sich ein Steuerbetrag iHv -988,30 € berechnete. Der endgültige Gutschriftbetrag ermittelte sich in der Folge durch Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer iHv 1.813,21 € und 0,49 € zu Rundungszwecken und ergab eine Abgabengutschrift iHv insgesamt 2.802,00 €. Wie die Abgabenbehörde im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt hat, führen die Krankheitskosten iHv 21.124,96 € trotz vollständiger Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt deshalb zu keiner höheren Abgabengutschrift, weil eine solche durch die gesetzlich normierte Begrenzung der erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge (maximale "Negativsteuer") und die anrechenbare Lohnsteuer ihre Grenzen findet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam.; die Rechtsfolge ergab sich vielmehr aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 27. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100308/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100308.2023
Stammnummer
141476
Gültig
27.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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