Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1243-W/02
Betriebliche oder private Nutzung eines Wintergartens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1243-W/02vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird zwischen zwei bestehenden Häusern (Altbestand) ein Glas-Zubau (Wintergarten) errichtet, der die beiden Häuser miteinander verbindet, entsteht eine neue wirtschaftliche Einheit, wobei der Wintergarten und die zwei Häuser auf Grund ihres Funktionszusammenhangs ein neues einheitliches Wirtschaftsgut bilden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.P., W., K.St.gasse, vom
29. Jänner 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1, vertreten
durch Mag.C.D., vom 23. September 1998 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend.Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994
und 1995 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Jahren 1994
und 1995 (streitgegenständliche Jahre) Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Musikproduzent.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung
wurden ua. folgende strittige Feststellungen getroffen:
"Tz 16 Privatanteil Miete
Die Räumlichkeiten in der M.A.-Str. in W. wurden im
Prüfungszeitraum teilweise auch privat genutzt, sodass auf Grund der
erteilten Auskünfte bzw. der durchgeführten Betriebsbesichtigung ab
1994 ein Privatanteil iHv. 50% der Miet- und Energieaufwendungen auszuscheiden
ist.
|
a)
|
1994
|
(1-9/)1995
|
Mietaufwand lt. Bilanz
|
272.402,83
|
188.586,00
|
davon 50 %
PA
|
136.201,42
|
94.293,00
|
PA lt. Bilanz/UVA
|
0,00
|
94.293,00
|
zus. Ustpfl.
PA lt. Bp
|
136.201,42
|
0,00
|
davon Ust
|
13.620,14
|
0,00
|
Entnahme lt. Bp
|
149.821,56
|
0,00
|
b)
|
1994
|
(1-9/)1995
|
Energieaufwand lt. Bilanz
|
36.811,35
|
28.067,06
|
davon 50 %
PA
|
18.405,68
|
14.033,53
|
PA lt. Bilanz/UVA
|
0,00
|
0,00
|
Ustpfl. PA lt.
Bp
|
18.405,68
|
14.033,53
|
davon Ust
|
3.681,14
|
2.806,71
|
Entnahme lt. Bp
|
22.086,81
|
16.840,24
Tz 27 In Bau befindliche
Anlagen/Betriebsgebäude
Mit Kaufvertrag vom 20.10.1993 wurde mittels
Fremdfinanzierung (PSK-Kredit-A) die Liegenschaft in H. zu je 50%-Anteilen vom
Bw. und seiner Ehegattin angeschafft.
Auf dieser Liegenschaft befanden sich lt. Auskunft des Bw.
zum Zeitpunkt des Ankaufes zwei voneinander unabhängige
Gebäude. Mittels Bankkredit (PSK-Kredit-B) wurde im Kalenderjahr
1994 begonnen, diese beiden Gebäude mit einem Zubau ("Wintergarten") zu
verbinden. Nach Auskunft des Bw. ist geplant, diesen Zubau als Tonstudio
einzurichten und das bisherige Studio in W., M.A.-Str.
aufzulösen. Aus diesem Grunde wurden die Anschaffungskosten
aktiviert, die Vorsteuer in Abzug gebracht, die Kreditspesen- und Zinsen beider
Kredite als Aufwand in Abzug gebracht sowie ein IFB im Höchstausmaß
geltend gemacht.
Bei der am 13. Juli 1998 durchgeführten
Betriebsbesichtigung wurde festgestellt, dass der Zubau grundsätzlich
fertig ist, eine Benützungsbewilligung aber bisher noch nicht erteilt
wurde, da noch Abschlusswände zum Dachboden der ehemaligen
"Einzelhäuser" fehlen, die nach Auskunft des Abgabepflichtigen aus
finanziellen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Auftrag
gegeben werden.
Zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung befanden sich im
Zubau ein Computer auf einem Tisch, sowie ein Keyboard und HiFi-Boxen, ferner
ein Tisch mit Sesseln, sowie eine große Blume.
Da dieser Zubau derart im Wohnungsverband gelegen ist - die
sonstigen ausschließlich privat genutzten Räumlichkeiten sind
teilweise nur durch diesen Raum erreichbar, die Küche ist zu diesem Zubau
völlig offen gehalten, für die Einnahme einer Mahlzeit steht im
Zeitpunkt der Besichtigung kein anderer Raum zur Verfügung - ist auf Grund
der Lebenserfahrung ein Mischaufwand anzunehmen. Anlässlich der
Betriebsbesichtigung ist die ausschließlich betriebliche Nutzung nicht
festgestellt bzw. nachgewiesen worden. Bis zum Schlussbesprechungstermin wurden
keine konkreten Schritte, außer der Idee dies einmal betrieblich zu
nutzen, gesetzt, sodass dieser Zubau, sowie die diesbezüglichen Bankkredite
aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden werden.
a) Im Bau befindliche
Anlagen/Betriebsgebäude
|
|
StB
|
PB
|
Änder.BV
|
Änder.BV
Vj
|
EÄ
|
Entnahme
lt. BP
|
01.01.1994
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
Zugang
|
1.350.010,00
|
0,00
|
|
|
|
1.350.010,00
|
31.12.1994
|
1.350.010,00
|
0,00
|
-1.350.010,00
|
0,00
|
-1.350.010,00
|
1.350.010,00
|
Zugang
|
438.459,00
|
0,00
|
|
|
|
438.459,00
|
AfA
|
-71.538,00
|
0,00
|
|
|
|
|
31.12.1995
|
1.716.931,00
|
0,00
|
-1.716.931,00
|
1.350.010,00
|
-366.921,00
|
438.459.00
b) IFB
1994
|
|
1994
|
1995
|
|
|
|
lt.
Bilanz
|
204.746,00
|
204.746,00
|
lt. BP
|
2.244,00
|
2.244,00
|
Änd.
BV
|
202.502,00
|
202.502,00
|
Änd.
Vj
|
0,00
|
-202.502,00
|
EÄ
|
202,502,00
|
0,00
c)
IFB 1995
|
|
1995
|
|
|
lt.
Bilanz
|
67.396,00
|
lt. BP
|
1.627,00
|
Änd.
BV
|
65.769,00
|
Änd.
Vj
|
0,00
|
EÄ
|
65,769,00
d)
PSK-Kredit-A
|
|
StB
|
PB
|
Änder.BV
|
Änder.BV
Vj
|
EÄ
|
Entnahme
/
lt. Bp
|
|
|
|
|
|
|
Einlage
lt. Bp
|
01.01.1994
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
Zuzählung
|
1,267.908,39
|
0,00
|
|
|
|
-1,267,908,39
|
Rückz.
|
-125.126,72
|
0,00
|
|
|
|
125.126,72
|
Zinsen
|
97.240,51
|
0,00
|
|
|
|
|
Spesen
|
177,32
|
|
|
|
|
|
31.12.1994
|
1,240.199,50
|
0,00
|
1,240.199,50
|
0,00
|
1,240.199,50
|
-1,142.781,67
|
|
|
|
|
|
|
|
Zuzählung
|
505.000,00
|
0,00
|
|
|
|
-505.000,00
|
Rückz.
|
-155.528,99
|
0,00
|
|
|
|
155.528,99
|
Zinsen
|
119.913,82
|
0,00
|
|
|
|
|
Spesen
|
4.181,22
|
|
|
|
|
|
31.12.1995
|
1,713.765,55
|
0,00
|
1,713.765,55
|
-1,240.199,50
|
473.566,05
|
-349.471,01
e)
PSK-Kredit-B
|
|
StB
|
PB
|
Änder.BV
|
Änder.BV
Vj
|
EÄ
|
Entnahme
/
lt. Bp
|
|
|
|
|
|
|
Einlage
lt. Bp
|
01.01.1994
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
Zuzählung
|
1,212.000,00
|
0,00
|
|
|
|
-1.212.000,00
|
Rückz.
|
-103.209,90
|
0,00
|
|
|
|
103.209,90
|
Zinsen
|
61.712,56
|
0,00
|
|
|
|
|
Spesen
|
28.656,00
|
|
|
|
|
|
31.12.1994
|
1,199.158,66
|
0,00
|
1,199.158,66
|
0,00
|
1,199.158,66
|
-1,108.790,10
|
Rückz.
|
-112.450,00
|
0,00
|
|
|
|
112.450,00
|
Zinsen
|
81.844,30
|
0,00
|
|
|
|
|
Spesen
|
177,71
|
|
|
|
|
|
31.12.1995
|
1,168.730,67
|
0,00
|
1,168.730,67
|
-1,199.158,66
|
-30.427,99
|
112.450,00
f)
Vorsteuerbeträge
Die auf den Zubau entfallenden
Vorsteuerbeträge sind nicht abzugsfähig und als Entnahme zu
behandeln
|
|
1994
|
1995
|
nicht abzugsfähige
Vorsteuer = Entnahme lt. Bp
|
270.002,00
|
87.691,80"
Entsprechend der
BP-Feststellungen wurden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1994 und 1995 erlassen.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde
begründend ausgeführt, dass hinsichtlich des von der BP mit 50%
angenommenen Privatanteils (siehe Tz 16 des BP-Berichtes) eine Berichtigung
durchzuführen sei. Aufgrund der im Zeitraum 10/1995 bis 2/1997 vermieteten
Räumlichkeiten an die Fa.B.S. GesnbR seien diese nur mehr zu 25% privat
genutzt worden, da bereits in den Jahren 1994 und 1995 bauliche Maßnahmen
zum Zwecke der Vermietung dieser Räume getätigt worden
seien.
Hinsichtlich der strittigen
Tz 27 führte der Bw. aus, dass eine Betriebsbewilligung deshalb noch
nicht vorliege, da die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen seien. Entscheidend
sei nämlich nicht das Zwischenstadium der Gebäudeerrichtung, sondern
die tatsächliche künftige betriebliche Nutzung.
Der Zubau verfüge
über vier eigene Eingänge und die Privathäuser jeweils über
davon unabhängige eigene Eingänge. Der Zubau sei als Tonstudio
gedacht, da das bisherige Studio in der M.A.-Str. aufgelöst
werde.
Die Finanzbehörde habe das
Verfahren mangelhaft gelassen, da sie zur rechtlich richtigen Beurteilung des
Sachverhaltes die erforderlichen Feststellungen und Beweisaufnahmen unterlassen
habe.
In der Berufungsergänzung
vom 3. März 1999 brachte der Bw. unter Hinweis auf das
VwGH-Erkenntnis_30. September 1998, 96/13/0211 vor, dass er jedenfalls
berechtigt gewesen sei, die Vorsteuer zu beanspruchen, da er die Absicht hatte,
eine Betriebsanlage zu errichten.
Mittels
teilweiser
stattgebender
Berufungsvorentscheidung wurde der
Privatanteil der Mietaufwendungen antragsgemäß laut Berufung mit 25%
berücksichtigt. Die Ausgaben für das künftige Tonstudio seien
jedoch nach den Erhebungen der BP nicht anzuerkennen, da eine private Nutzung
des Hauses festgestellt worden sei. Eine berufliche Verwendung sei nicht
nachgewiesen worden. Der Zubau stelle sich im Zeitpunkt der Besichtigung durch
die Betriebsprüfung als "Verbindungswintergarten" dar, der sich schon
allein durch die Bauweise für ein betriebliches Tonstudio (keine
Schalldichtheit gegeben) nicht eigne.
Im gegenständlichen Fall
handle es sich nicht um die Errichtung eines Tonstudios, welches in einer
späteren Phase zur nachhaltigen Einnahmenerzielung hergestellt worden sei,
sondern um den Umbau zweier alter Häuser zu einem Wohnungsverband, der
privat genutzt werde.
Das Vorbringen, der Zubau
verfüge über vier eigene Eingänge und die Privathäuser
verfügten über jeweils eigene davon unabhängige Eingänge,
treffe, wie die Betriebsprüfung festgestellt habe, nicht zu. Der Zubau
verbinde die beiden ursprünglichen Häuser und sei als Wohnzimmer mit
der zum Wohnzimmer offenen Küche benutzt worden.
Im Prüfungsverfahren seien
mehrmals die vom Bw. eingereichten Baupläne abverlangt, jedoch bis zum Ende
der Prüfung nicht vorgelegt worden. Bei der Hausbesichtigung habe sich im
Gespräch ergeben, dass der Zubau im eingereichten Bauplan nicht als
Tonstudio bezeichnet worden sei. Somit stelle sich der Umbau nicht als
Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen,
sondern als Errichtung und Nutzung eines privaten Wohnhauses dar.
Eine auch in Zukunft
ausschließlich betriebliche Nutzung sei nicht vorhanden, da dieser Raum
inmitten des Wohnungsverbandes läge, als Wohnzimmer Verwendung fände
und zu diesem Zweck auch immer begangen werden müsse. Im übrigen sei
für das Zu - sich - nehmen von Speisen kein anderer Raum
vorhanden.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag führte der Bw. aus,
dass der betriebliche Zubau aus folgenden betriebswirtschaftlichen Zielen
vorgenommen worden sei: Der Ort P. befände sich auf der Nord-Süd
Glasfeaserhauptverbindung und sei daher für die Lage breitbandiger
Datenleitungsanbindungen besonders geeignet. Auch das Personal für die
M.-Produktion sei kostengünstiger zu bekommen als am Standort in
W..
Bereits im Jahre 1993
hätten erste Gespräche mit den in P. ansässigen Unternehmen
stattgefunden, wobei die w. und die p. Ressourcen und die in diesem Bereich in
G. vorhandenen Technologie - Partner Ressourcen hätten zusammengeführt
werden sollen.
Im Jahre 1996 sei eine
Arbeitsgemeinschaft gegründet worden, um diese Projekte
abzuwickeln.
Ab dem Jahre 1997 sei in
W. ein Standort mit digitalen Produktionsmitteln und Personal zum Teil aus P.
betrieben worden. Der Bw. habe hiezu sowohl die Konzeptionsarbeit erbracht, als
auch die Produktionsgesamtleitung inne gehabt und dafür Honorarnoten
für Rechte und Leistungen gelegt.
Das Gebäude in H. sei als
Standort für die Konzeption und Arbeit gemeinsam mit den
Geschäftspartnern in P. verwendet worden.
Weiters seien in der Glashalle
Produktionen, Dreharbeiten und Tonaufnahmen für Kunden durchgeführt
worden, die wegen der Lage der Glashalle leicht in den daneben liegenden Studios
hätten weiterverarbeitet werden können.
In der Folge sei es zu
gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den diesbezüglichen
Geschäftspartnern gekommen, die schlussendlich mit einer Einigung beendet
worden seien. Der finanzielle Schaden daraus sei zunächst sehr groß
gewesen, sodass der Bw. den weiteren geplanten Ausbau des Betriebsgebäudes
in P. vorübergehend habe aussetzen müssen. Es seien jedoch die dort
damals produzierten Contents und die Rechte daran weiterhin erfolgreich
verwertet und weitere geschäftliche Verbindungen geknüpft
worden.
In Zukunft würden am
Standort H. auch Schulungen und Seminare stattfinden.
Der Bw. verwende diesen
Standort für seine konzeptionelle Tätigkeit mit den in SÖ
ansässigen Partnern und als Basis für die Betreuung der in SÖ
ansässigen Lizenzpartner. An diesem Standort sei auch
Präsentationstechnik fertig gestellt, gelagert und logistisch verwaltet,
sowie ein Werbemittellager betrieben worden.
Durch die
Akquisitionstätigkeit des Bw., die sich in zusätzlichen
Programmvertretungen niedergeschlagen habe, habe der Standort in H. immer mehr
an Bedeutung gewonnen.
Eine private Nutzung durch die
Ehefrau sei nicht gegeben, da im Februar 1999 die Ehe geschieden worden
sei. Eine private Nutzung durch den Bw. selbst sei ebenso nicht gegeben, da sich
sein Wohnsitz in W. befände.
In H. betreibe der Bw. einen
Schlafraum und eine Küche, da er bei Arbeiten für die Produktionen und
Akquisitionstourneen in OÖ und SÖ beruflich nächtigen
müsse.
Jedenfalls seien nicht die
bauliche Art der Anlage und die Art der Einrichtung zu beurteilen, da diese den
jeweiligen Produktionsanforderungen angepasst und dementsprechend wie ein
Filmset ausgestattet und designt worden seien. In welcher Form und Art
müsse dem künstlerischen Ermessen und der Idee des Bw. überlassen
sein, da er wirtschaftliche Ziele verfolge und damit den Kundenwünschen
Rechnung trage.
Es handle sich somit um eine
Produktionshalle aus Glas in der nachweislich regelmäßig produziert,
mit dem Ziel der betrieblichen Nutzung errichtet und entsprechend betrieblich
genutzt worden sei. Wenn die Betriebsprüfung einen Stichtag zur
Klärung des Sachverhaltes (ob das Gebäude betrieblich oder nicht
betrieblich genutzt worden sei) als Beweismittel ins Treffen führe,
widerspräche dies den tatsächlich wirtschaftlichen
Verhältnissen.
Weiters vernachlässige die
Betriebsprüfung die zur Wahrheitsfindung richtigen Tatsachen, nämlich,
dass auch in den Folgejahren, wie bereits ausführlich dargestellt, in der
Glashalle laufend Produktionen durchgeführt worden seien.
Zur Untermauerung des
Vorbringens sei abermals auf das in der Berufungsergänzung zitierte
VwGH-Erkenntnis verwiesen, in welchem der Gerichtshof die Vorsteuer auch
für beabsichtigte aber nicht realisierte Einkunftsquellen anerkannt
habe.
Die Feststellungen der
Betriebsprüfung würden deshalb ins Leere gehen, da betriebliche
Aktivitäten in der Glashalle auch nach Beendigung der Betriebsprüfung
durchgeführt und von dieser nicht berücksichtigt worden seien. Nicht
die Meinung der Betriebsprüfung, die Glashalle sei für eine
betriebliche Nutzung nicht geeignet, sei entscheidend, sondern die Tatsache,
dass das Gebäude betrieblich genutzt werde.
Hinsichtlich der Tz 16 sei
ein Privatanteil in Höhe von 25% auszuscheiden, da bereits im Hinblick auf
die zukünftige Vermietung der diesbezüglichen Räumlichkeiten in
den Jahren 1994 und 1995 bauliche Maßnahmen getätigt worden
seien.
Mit
Vorhalt vom 15. September 2004
wurde seitens des unabhängigen Finanzsenats um Vorlage einer
Benützungs- und/oder Betriebsstättenbewilligung für das
Gebäude in H. , sowie entsprechender Beweismittel über die
ausschließlich betriebliche Nutzung des Glas - Zubaus
ersucht.
In
Beantwortung des Vorhalts führte
der Bw. in zwei Schriftsätzen, beide vom 28. September 2004, aus,
dass er in den Jahren 1994 und 1995 ein Einzelunternehmen in W. zur Konzeption
Gestaltung und Produktion von Werbung und audiovisuellen Medien betrieben habe.
Außerdem sei er auch als Komponist und Werbekomponist tätig gewesen
und habe Musikeigenproduktionen betrieben. Zu diesem Zweck sei in der M.A.-Str.
ein Musikstudio eingerichtet gewesen. Zur selben Zeit sei er auch
geschäftsführender Gesellschafter der S.P.KG gewesen, die am S. ein
Ton- und Synchronstudio betrieben habe.
Im Jahre 1993 habe er mit
seiner Frau gemeinsam ein Haus in H. erworben, mit dem Plan, die Produktion des
Einzelunternehmens, insbesonders das Musikstudio und die audiovisuelle
Produktion, dorthin zu übersiedeln, da die Möglichkeiten, z.B.
für Videodreharbeiten in der M.A.-Str. sehr eingeschränkt gewesen
seien.
Ende 1993 habe er einen
großen Holz-Glas-Zubau in Auftrag gegeben. Dieser große
glashallenartige Raum solle genügend Platz für Videoaufnahmen bieten.
Es hätten dort einerseits Auftragsarbeiten wie Werbungen und andererseits
Eigenproduktionen wie Musikvideos hergestellt werden sollen.
Erst Ende 1995 sei dieser Raum
benutzbar geworden. Etwa zur gleichen Zeit habe er die Idee gehabt
Videoaufnahmen von Go-Go-Tänzerinnen und Tänzern zu Musicclips zu
verarbeiten. Für diese Spots habe er nach Fertigstellung des Glas-Zubaus in
H. Layouts und Demomaterial hergestellt und diversen Kunden
angeboten.
Anfang 1997 habe der Bw. vom
damaligen Geschäftsführer des Senders A. , Herrn M. , den Auftrag
für die Entwicklung und Produktion solcher Clips erhalten. Diese
Spot - Formate seien vom Bw. konzipiert, gestaltet, und in dem Zubau
in H. gedreht worden und im Tonstudio der S.P.KG nachbearbeitet und vertont
worden.
Gleichzeitig habe er in dem
Zubau auch Musikvideos für eigene Produktionen hergestellt und diese
anschließend diverse Plattenfirmen angeboten. Schon im Jahre 1996 habe er
die dafür erforderlichen Geräte und Einrichtungen aus der M.A.-Str. in
den Zubau nach H. übersiedelt. Dieser Zubau, ein Raum in der Art einer
großen Halle sei durch diese technischen Aufbauten privat bzw. als
Wohnraum gar nicht nutzbar gewesen. Seine Familie und er wohnten in W. bzw.
hätten nur gelegentlich an den Wochenenden das Haus genutzt.
Herr M. sei oftmals bei
Dreharbeiten in H. anwesend gewesen, besonders oft zu Beginn, während der
gemeinsamen Entwicklungsphase des Formates, in etwa von Mai 1997 bis
September 1997.
Von Herbst 1997 bis
Ende 1998 seien dann laufend diese Formate in dem Zubau produziert worden,
und Herr M. sei während dieser Zeit wiederholt bei den Dreharbeiten
anwesend gewesen.
Ende 1998 habe er den
Auftrag verloren und in der Folge versucht neue Kunden für das Format zu
finden bzw. neue Formate zu entwickeln. Zu diesem Zweck seien bis Anfang 1999
diverse Videolayouts für die Präsentationen in dem Zubau hergestellt
worden. Es seien jedoch nur wenige Aufträge akquiriert worden und dadurch
habe die Einzelfirma zunehmend finanzielle Probleme bekommen.
Die finanziellen
Schwierigkeiten seien größer geworden. Mit dem Konkurs der S.P.KG im
September 2001 sei das Tonstudio in W. , S. , rasch geräumt worden und
das Originalarchiv der Clips verloren gegangen. Er habe jedoch noch VHS-Kopien
mit jenen Spots, worauf der Drehort in H. zu sehen sei.
Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass der Zubau ab seiner Fertigstellung in den Jahren 1995
bis 1999 ausschließlich für Dreharbeiten und Produktionen der
Einzelfirma genutzt worden sei.
Als Zeuge wurde der damaligen
Auftraggeber, Herr M. , namhaft gemacht und folgende Beweismittel wurden
vorgelegt: Eine Videokassette, ein Einreichplan zur Errichtung eines
Wintergartens in H. (in Fotokopie), eine Objektbeschreibung des Wintergartens,
ein Erhebungsblatt der Stadtgemeinde P. betreffend das Objekt H. , das
Schlussüberprüfungsprotokoll (in Fotokopie, vom Bw. bezeichnet als
Anlage 1), sowie die baubehördliche Benützungsfreigabe des
Stadtamtes P. (in Fotokopie, vom Bw. bezeichnet als Anlage 2), beide
Dokumente datiert mit 10. April 2003.
Hinsichtlich der beiden
letztgenannten Unterlagen (Anlage 1 und Anlage 2) führte der Bw.
ergänzend aus, dass nach Fertigstellung des Glas-Zubaus diverse Auflagen
für eine Benützungsbewilligung gestellt worden seien (vgl.
Anlage 1).
Da sich zu dieser Zeit die
finanzielle Situation der Einzelfirma verschlechtert habe, seien diese Auflagen
damals nicht finanziert, jedoch für einen späteren Zeitpunkt geplant
worden. Wegen der zunehmend schlechten finanziellen Situation sei es jedoch bis
1999 nicht mehr dazu gekommen. Erst im Zuge der Suche nach einem Käufer
für die Liegenschaft habe seine Exfrau die Auflagen erfüllt, da
Kaufinteressenten dies verlangt hätten und wurde schließlich am
10. April 2003 eine Benützungsbewilligung erteilt (vgl.
Anlage 2).
In weiterer Folge hat der
Berufungswerber den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgezogen.
Am 29. November 2004
wurde Herr M. als Zeuge einvernommen und
gab dieser an, dass er den Bw. im Spätherbst 1997 kennen gelernt habe.
Der Bw. habe dem Sender A. erotische Videoclips angeboten. Aus Gründen
der Produktionsüberwachung sei der Zeuge ein paar Mal in H. anwesend
gewesen. Er sei nachmittags gekommen und ca. eine halbe bis eine Stunde anwesend
gewesen. Jeder dieser Besuche sei verbunden gewesen mit dem eindringlichen
Ermahnen keine pornographischen Clips zu drehen. Eine Kopie der Auftragsvergabe
habe er nicht mitgebracht, da diese Unterlagen bei dem Sender verblieben
seien.
Der Zeuge habe sich
hauptsächlich in dem glasartigen Zubau aufgehalten, der ca. 80 bis
100 m² groß gewesen sei. Darin habe sich ein 19 Zoll Metallregal
mit diversen technischen Geräten, Scheinwerfer, Kamera auf Stativ, Tisch
mit Sesseln und ein offener Kamin befunden. Für den Zeugen sei dieser Raum
kein Wohnraum gewesen. Nachdem der Bw. die Videoclips geliefert habe, habe der
Zeuge durch sein krankheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Sender A. das
berufliche Fortkommen des Bw. nicht mehr weiter verfolgt.
Am 3. Dezember 2004
wurde ein weiterer Zeuge, der das
Einzelunternehmen des Bw. prüfende Betriebsprüfer, einvernommen und
führte dieser nach Kenntnisnahme der Zeugeneinvernahme des Herrn M. hiezu
aus, dass der Zubau im rechten Gebäudeteil zu einem Zimmer offen und im
linken Gebäudeteil zur Küche offen gewesen sei. Hinsichtlich der
Einrichtung des glashallenartigen Zubaues verwies der Zeuge auf die
Feststellungen anlässlich der Betriebsbesichtigung vom
13. Juli 1998 und bestätigte die vom Zeugen M. angegebene
Größe des Raumes. Auszuschließen sei, dass zum Zeitpunkt der
Betriebsbesichtigung das 19 Zoll große Metallregal, sowie der offene
Kamin vorhanden gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der glashallenartige
Zubau geschlossen gewesen, vier eigene Eingänge seien nicht erinnerlich.
Der Zubau sei grundsätzlich fertig gewesen, eine Benützungsbewilligung
jedoch nach Auskunft des Bw. noch nicht erteilt worden, da Abschlusswände
zum Dachboden der ehemaligen Einzelhäuser gefehlt hätten.
Beide Niederschriften wurden
dem Bw. zur Kenntnisnahme
übermittelt und Bezug nehmend auf die
Zeugenaussagen führte er aus, dass
der Zeuge M. bzw. der Sender A. den Auftrag an den Bw. erteilt habe, das
Sendekonzept für dieses Format zu entwickeln. Der Bw. habe
schließlich dann dem Sender A. dieses Format angeboten.
Hinsichtlich der Zeugenaussage
des Betriebsprüfers sei zu ergänzen, dass, wie aus dem Bauplan
ersichtlich, der Glas-Zubau über 4 Schiebetüranlagen
verfüge, die eigene Eingänge darstellten, welche sich bei Bedarf auf
die ganze Breite der Glasfront Norden sowie Süden öffnen ließen.
Dies sei deshalb so geplant gewesen, um auch den Transport von sperrigerem
Equipment wie z.B. Licht- und Kameraequipment zu ermöglichen.
Ein offener Kamin sei damals
sehr wohl vorhanden gewesen und auch heute noch vorhanden.
Es seien nicht nur
Abschlusswände gegen die angrenzenden Dachböden, sondern auch die im
Erdgeschoss angrenzenden Räume geplant gewesen, aufgrund der finanziellen
Entwicklung jedoch nicht mehr realisiert worden.
Hinsichtlich der baulichen Art
des Glas-Zubaus wurde seitens des Wintergarten aufstellenden Unternehmens
mitgeteilt, dass die Tragkonstruktion eines Glas-Zubaus grundsätzlich an
geeigneten Gebäudeteilen, wie etwa im Mauerwerk des Altgebäudes, zu
befestigen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach welchen Grundsätzen Wirtschaftsgüter dem
Betriebsvermögen zuzurechnen sind bzw. was als Betriebsvermögen
anzusehen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören alle
Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum
notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmung des
Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges des
Abgabepflichtigen, sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl.
VwGH_18.09.2003, 2001/15/0008).
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Zimmer sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn nach der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung
eines solchen Zimmers erforderlich ist und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird und auch dementsprechend eingerichtet ist.
Wenn die Finanzbehörde I. Instanz in der
Berufungsvorentscheidung ausführt, der Wintergarten eigne sich nicht
für ein betriebliches Tonstudio, da keine Schalldichtheit gegeben sei, so
schließt sich der unabhängige Finanzsenat dieser Meinung an. Ein
Wintergarten ist nämlich im Wesentlichen ein Raum, der wie jeder andere
Raum durch Boden und Wände begrenzt ist. Der Unterschied zu einem
herkömmlichen Zimmer liegt jedoch ua. darin, dass ein Teil der Wände
nicht gemauert, sondern durch Glas ersetzt ist. Der Wintergarten im
gegenständlichen Verfahren ist mit einer Holz-Aluminiumtragkonstruktion
versehen, die zwischen den beiden alten Häusern eingefügt und im
Mauerwerk des Altbestandes befestigt ist. Auf diese Tragekonstruktion sind
teilweise Fix- und teilweise Schiebeverglasungen montiert (siehe vom Bw.
vorgelegte Objektbeschreibung). So gesehen, stellt dieser Wintergarten nach
allgemeiner Verkehrsauffassung eine Art Wohnraumerweiterung dar.
Soweit das Finanzamt ausführt, die baulichen
Aktivitäten stellten sich als Umbau zweier alter Häuser zu einem
Wohnungsverband dar, ist ihm insofern zuzustimmen, da durch die Errichtung des
Wintergartens ein Verbindungsraum zwischen den beiden alten Häusern
geschaffen worden ist. Der Standort H. bildet eine neue wirtschaftliche Einheit,
wobei der Wintergarten ein Teil des neuen einheitlichen Wirtschaftsgutes
ist.
Die in der Berufung vertretene Ansicht des Bw., das
Zwischenstadium der Gebäudeerrichtung sei nicht entscheidend, sondern die
tatsächliche künftige betriebliche Nutzung, teilt der unabhängige
Finanzsenat nicht. Im Einkommensteuerrecht gilt das Prinzip der der
Abschnittsbesteuerung. Somit ist von einer jährlichen Betrachtung der
Einkunftsquelle auszugehen und in jedem Jahr zu prüfen, ob eine
betriebliche Nutzung vorliegt. Hinsichtlich der künftigen betrieblichen
Nutzung wird ausgeführt, dass eine solche zukünftige Nutzung bei der
Beurteilung des gegenständlichen Besteuerungszeitraumes außer
Betracht zu bleiben und somit für das laufende Berufungsverfahren
irrelevant ist.
Soweit der Bw. in seiner Berufungsergänzung
ausführt, der Bw. sei jedenfalls berechtigt gewesen, die Vorsteuer zu
beanspruchen, da er die Absicht gehabt hätte, eine Betriebsanlage zu
errichten und zur Untermauerung seines Vorbringen das Erkenntnis des
VwGH_30. September 1998, 96/13/0211 zitiert, wird hiezu
ausgeführt, dass die oberstgerichtliche Entscheidung Aussagen über den
Zeitpunkt der Begründung der Unternehmereigenschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UStG trifft. Es kommt laut diesem Erkenntnis
nicht darauf an, ob tatsächlich Umsätze bewirkt werden, sondern auf
den Zeitpunkt der ersten nach außen gerichteten Tätigkeiten zur
Einnahmenerzielung. Insofern ist diese Entscheidung auf den vorliegenden
Berufungsfall nicht anwendbar, da nicht die Unternehmereigenschaft des Bw.
strittig ist, sondern die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebs- oder
zum Privatvermögen.
Wenn der Bw. im Vorlageantrag ausführt, der Zubau sei
auf Grund der örtlichen Gegebenheiten gewählt worden, da durch eine
breitbandige Datenleitungsanbindung (Nord-Süd Glasfeaserhauptverbindung)
dieser Standort besonders geeignet und das Personal kostengünstiger als am
Standort W. sei, wird darauf hingewiesen, dass diese Umstände allein einen
Standortwechsel nicht rechtfertigen. Abgesehen von den ausgezeichneten
Datenleitungsanbindungen in W. , ist es durchaus nicht unüblich, wenn
Personal von B. nach W. einpendelt.
Was den betrieblichen Zweck des Glas-Zubaus angeht,
argumentiert der Bw. in einer Art und Weise, die im Wesentlichen von
zukünftigen Plänen, Möglichkeiten und Maßnahmen getragen
ist. Wird in der Berufung noch ausgeführt, der Glas-Zubau sei als Tonstudio
geplant gewesen, so wird im Vorlageantrag das Vorbringen insofern ausgeweitet,
als vorgebracht wird, H. sei sowohl als Standort für die Konzeption und
Arbeit mit den Geschäftspartnern in P. , als auch für Produktionen,
Dreharbeiten und Tonaufnahmen in dem Glas-Zubau verwendet worden. Im durch den
unabhängigen Finanzsenat geführten Ermittlungsverfahren brachte der
Bw. schließlich vor, dass er den Plan gehabt habe, seine Produktion,
insbesondere das Musikstudio und die audiovisuelle Produktion nach H. zu
übersiedeln. Der Glas-Zubau hätte genügend Platz für
Videoaufnahmen und Musikvideos geboten. Hiezu wird erwidert, dass eine
betriebliche oder berufliche Notwendigkeit eines solchen Raumes durch den Bw.
nicht in Abrede gestellt wird. Damit jedoch die mit dem Raum in Zusammenhang
stehenden Aufwendungen steuerliche Berücksichtigung finden, muss der als
Arbeitszimmer (Glas-Zubau) bestimmte Raum ua. ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt sein. Zukünftige Pläne oder
betriebliche Ziele sind in diese Betrachtungsweise nicht
einzubeziehen.
Weiters führt der Bw. aus, am Standort H. würden
in Zukunft auch Schulungen und Seminare stattfinden. Dieser Einwand kann ebenso
nicht überzeugen, da es nämlich zu beurteilen gilt, ob der Glas-Zubau
am Standort H. ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich
genutzt wird. Das in diesem Zusammenhang getätigte Vorbringen, in Zukunft
würden auch Schulungen und Seminare stattfinden, ist nicht
entscheidungswesentlich, da ein fiktiver Sachverhalt nicht der Besteuerung zu
Grunde zu legen ist.
Mit dem im Vorlageantrag getätigten Einwand des Bw.,
an diesem Standort sei Präsentationstechnik fertig gestellt, gelagert,
logistisch verwaltet und ein Werbemittellager betrieben worden, übersieht
dieser, dass nicht der mögliche zukünftige Standort in Zweifel gezogen
worden ist, sondern die betriebliche bzw. nahezu ausschließlich
betriebliche Verwendung des Glas-Zubaus.
Wenn der Bw. weiters ausführt, infolge gerichtlicher
Auseinandersetzungen sei ein großer finanzieller Schaden entstanden,
sodass der geplante weitere Ausbau des Betriebsgebäudes in P.
vorübergehend habe ausgesetzt werden müssen, wird darauf hingewiesen,
dass laut Aktenlage der Bw. im Jahre 2001 seine Tätigkeit als
Einzelunternehmer beendet hat. Von einer vorübergehenden Aussetzung der
Bauarbeiten kann daher nicht die Rede sein.
Ebenso geht die Argumentation des Bw., der Standort H. habe
immer mehr an Bedeutung gewonnen, am berufungsgegenständlichen Sachverhalt
vorbei. Es ist nicht zu beurteilen, ob der Standort immer mehr an Bedeutung
zugenommen habe, sondern ob - wie schon mehrfach erwähnt - der
Glas-Zubau ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich
genutzt wird. Wenn es nämlich zuträfe, dass der Standort immer mehr an
Bedeutung gewonnen hätte, ist nicht einsichtig, warum der Bw.
schließlich den Betrieb im Jahre 2001 beendet hat.
Soweit der Bw. ausschließt, eine private Nutzung habe
weder durch ihn noch durch seine Ehefrau stattgefunden, wird auf sein Vorbringen
vom 15. September 2004 hingewiesen, indem er selbst ausführt,
dass seine Familie und er in W. wohnen und nur gelegentlich an den Wochenenden
das Haus nutzen. Damit räumt der Bw. jedoch ein, das Haus in H. sehr wohl
privat genützt zu haben.
Wenn der Bw. angibt, die Art der Einrichtung sei nicht zur
Beurteilung einer betrieblichen Nutzung heranzuziehen, weil diese den jeweiligen
Produktionsanforderungen angepasst und dementsprechend wie ein Filmset
ausgestattet worden seien, wird darauf hingewiesen, dass die Besonderheiten des
Berufszweiges des Bw. zwar eine bestimmte Ausgestaltung eines Drehortes nach
sich ziehen und dadurch eine objektive Zuordnung des Wirtschaftsgutes
möglicherweise erschwert wird, jedoch für eine steuerliche Anerkennung
der Ausgaben des Wintergartens nicht nur eine betriebliche oder berufliche
Nutzung, sondern auch eine tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich berufliche Nutzung erforderlich ist. Insoweit kommt der Art
der Einrichtung des Glas-Zubaus bei der durch den Bw. ausgeübte
Tätigkeit keine so wesentliche Bedeutung zu.
Der Bw. führt weiters aus, dass ein Stichtag,
nämlich im vorliegenden Fall die Betriebsbesichtigung, zur Klärung des
Sachverhaltes, ob der Wintergarten mit dem Ziel der betrieblichen Nutzung
errichtet und ob darin nachweislich regelmäßig produziert worden sei,
den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen widerspräche.
Diesem Vorbringen wird entgegengehalten, dass in einem
Betriebsprüfungsverfahren eine Betriebsbesichtigung eine durchaus
übliche Vorgangsweise darstellt, um den Organen der Abgabenbehörde die
Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen
zu ermöglichen. Dass diese Vorgangsweise den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen zuwiderlaufe, zumal eine Kontrolle
betrieblicher Vorgänge nur am Ort der Vorgänge dienlich ist, ist
für den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar.
Wenn der Bw. meint, ein einzelner Tag könne nicht
ausschlaggebend für eine Beurteilung einer länger dauernden Nutzung
eines Wirtschaftsgutes sein, wird darauf hingewiesen, dass mit dieser
Argumentation zwei voneinander unterschiedliche Tatbestände in Zusammenhang
gebracht werden. Während die Beurteilung eines im Wohnungsverband gelegenen
Raumes als betrieblich genutzt, von den Feststellungen hinsichtlich der
tatsächlichen ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen
betrieblichen Nutzung desselben abhängt, richtet sich die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes nach der Art und
dem Grad der Verwendung im Betrieb eines Steuerpflichtigen. Insofern sind beide
Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar.
Schließlich wiederholt der Bw. im Vorlageantrag noch
einmal seine Ansicht, dass die Tatsache, das Gebäude sei betrieblich
genutzt, entscheidender sei, als die Meinung der Betriebsprüfung, die
Glashalle sei für eine betriebliche Nutzung nicht geeignet. Hiezu wird, wie
oben bereits ausgeführt, noch einmal klargestellt, dass bevor eine
tatsächliche betriebliche Nutzung eine Raumes anzunehmen, die
grundsätzliche Eignung desselben zu prüfen und festzustellen ist.
Insofern kann den Feststellungen der Betriebsprüfung, der Raum ist zur
Küche völlig offen gehalten, die sonstigen ausschließlich privat
genutzten Räumlichkeiten sind teilweise nur durch diesen Raum
(Wintergarten) erreichbar, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Eine
ausschließlich betriebliche Nutzung des Glas-Zubaus ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Eignung einer Glashalle für ein Tonstudio ist zu bemerken,
dass der Bw. zwar zu Beginn des abgabenbehördlichen Verfahrens vorgebracht
hat, in diesem Zubau ein Tonstudio errichten zu wollen und die
Finanzbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung die Ansicht vertreten hat,
dieser Zubau sei schon allein durch die Bauweise für ein betriebliches
Tonstudio (keine Schalldichtheit) gar nicht geeignet. Anstatt den Nachweis zu
führen, dass dieser Zubau für ein betriebliches Tonstudio geeignet
ist, hat der Bw. im fortgesetzten Verfahren seine Begründung betreffend
Nutzung des glashallenartigen Zubaus dahingehend modifiziert, als dieser Zubau
nun für Dreharbeiten betrieblich genutzt würde. Auch eine
Änderung in der Argumentationslinie kann nicht davon überzeugen, dass
eine ausschließliche bzw. nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung
des Wintergartens vorliegt. Der unabhängige Finanzsenat gewinnt vielmehr
durch die Fülle der behaupteten betrieblichen Nutzungsmöglichkeiten
den Eindruck, dass der Bw. einen betrieblichen Verwendungszweck des
Wintergartens im Nachhinein konstruiert. All die Vorbringen über eine
betriebliche Nutzung des Glas-Zubaus sind bis auf eine Ausnahme, nämlich
jene, dass der Wintergarten als Drehort gedient habe, auf der Ebene der
Tatsachenbehauptung geblieben.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
15. September 2004 bringt der Bw. vor, der Glas-Zubau sei ab
Fertigstellung im Jahr 1995 von ihm betrieblich genutzt worden, in der
Berufung vom 29. Jänner 1999 gibt er jedoch an, eine
Betriebsbewilligung läge deshalb noch nicht vor, weil die Bauarbeiten noch
nicht abgeschlossen worden seien. In diesem Zusammenahng wird darauf
hingewiesen, dass zwar für eine betriebliche Nutzung eines Objektes eine
behördliche Betriebsbewilligung nicht notwendig ist, doch die
unterschiedlichen Angaben, was die Fertigstellung des Glas-Zubaus betrifft, die
Glaubwürdigkeit der Aussagen des Bw. vermindern.
Der Bw. bringt schließlich in der
Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2004 vor, dass der in der Art
einer großen Halle errichtete Zubau durch die technischen Aufbauten als
Wohnraum gar nicht nutzbar gewesen sei. Diesem Vorbringen werden die
Feststellungen der Betriebsprüfung und die Aussage des Zeugen M.
entgegengehalten. Zwar hat der Zeuge M. angegeben, dieser Raum sei für ihn
als Laie kein Wohnraum gewesen, doch wie der Bw. in der Berufung schon
ausgeführt hat, ist die Art der Einrichtung den jeweiligen
Produktionsanforderungen anzupassen. Auch wenn technische Aufbauten und
bestimmte Einrichtungsgegenstände für einen Dreh benötigt werden,
reicht dies nicht aus, um den gegenständlichen Glas-Zubau (Wintergarten)
als ausschließlich betrieblich genutzt anzusehen. Während der Zeuge
M. hinsichtlich der vorhandenen Einrichtung ua. ein 19 Zoll Metallregal mit
diversen technischen Geräten angibt, ist dieses Metallregal bei der
Betriebsbesichtigung durch die Betriebsprüfung nicht vorhanden. Damit
erhebt sich jedoch die Frage, aus welchem Grund befand sich dieses Metallregal
mit diversen technischen Geräten zum Zeitpunkt der Besichtigung durch die
Betriebsprüfung, welche laut Aktenlage im Juli 1998 durchgeführt
wurde, nicht im Wintergarten. Für die Beurteilung dieses Raumes durch die
Finanzbehörde, ob eine betriebliche Nutzung vorliegt, wäre es doch
durchaus von Vorteil gewesen, dieses Metallregal im Wintergarten zu belassen. Im
übrigen erscheint es ziemlich ungewöhnlich, dass sich der Zeuge M.
nach mehr als fünf Jahren noch genau an die Einrichtung eines
möglicherweise für Dreharbeiten genutzten Raumes erinnern kann.
Anzunehmen ist, da der Zeuge Matuschka auch in der Film- und Fernsehbranche
tätig war, dass er genau weiß, welche technischen Geräte
für eine Filmproduktion üblicherweise benötigt werden. Insofern
sind die Angaben des Zeugen M., was die Einrichtung des Raumes betrifft, nicht
von so wesentlicher Bedeutung.
Der Einwand des Bw., der Raum sei als Wohnraum gar nicht
nutzbar gewesen, weil die in diesem Raum befindlichen technischen Geräte
und Vorrichtungen dies nicht zu ließen, kann der Berufung auch nicht zum
Erfolg verhelfen. Abgesehen von dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass sich die
Möblierung eines Filmsets nach den Wünschen der Kunden zu richten hat
und demnach die Einrichtung des Raumes im vorliegenden Fall nicht von
maßgeblicher Bedeutung ist, besteht aber auch jederzeit die
Möglichkeit technische Geräte, wie etwa Kamera, Stativ, Scheinwerfer
aus dem Glas-Zubau zu entfernen und durch übliche Wohnzimmereinrichtungen
- Tisch und Sessel waren bereits vorhanden - zu ersetzen. Insofern steht
einer private Nutzung des Wintergartens also nichts im Wege.
Hinsichtlich der zeitlichen Angaben, was die möglichen
Dreharbeiten in H. betrifft, sind die Ausführungen des Bw. und des Zeugen
M. nicht übereinstimmend. Einerseits sei der Zeuge laut Angaben des Bw. von
Mai 1997 bis September 1997 während der gemeinsamen
Entwicklungsphase des Formates oftmals bei Dreharbeiten im Glas-Zubau anwesend
gewesen; andererseits gibt der Zeuge M. in seiner Vernehmung an, den Bw. erst im
Spätherbst 1997 beruflich kennen gelernt zu haben. Auch wenn Fehler in
Zeitangaben nach Ablauf eines längeren Zeitraumes möglich sind, tragen
diese Differenzen in den Zeitangaben nicht gerade zur Glaubwürdigkeit des
Zeugen bei.
Wenn der Bw. ausführt, er habe VHS-Kopien mit Spots,
welche den Drehort in H. zeigen würden und zum Beweis dafür, dass der
Glas-Zubau tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt worden sei,
legte er eine Videokassette vor, wird darauf hingewiesen, dass diese VHS-Kopien
möglicherweise Drehorte in H. zeigen, jedoch könnten diese Szenen auch
in jedem anderen Raum mit einem offenen Kamin oder einem Raum mit Fenster und
Blick auf einen kleinen Teich gedreht worden sein. Um festzustellen, ob dieses
Fenster ein Fenster des streitgegenständlichen Wintergartens sei und der
Blick aus diesem Fenster einen kleinen Teich zeigt, müsste der
unabhängige Finanzsenat in diesem Abgabenverfahren noch einmal eine
Besichtigung vornehmen. Doch es kommt nicht darauf an, ob diese Videoclips
tatsächlich in dem Glas-Zubau (Wintergarten) gedreht worden sind, sondern
ob neben der tatsächlich betrieblichen Nutzung, auch eine
ausschließliche bzw. nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung
vorliegt. Diese vermag der Bw. mit der Vorlage einer Video-Kassette jedoch nicht
glaubhaft darlegen.
Der Bw. bringt weiters in einem am
28. September 2004 eingelangten Schriftsatz vor, nach Fertigstellung
des Glas-Zubaus seien diverse Auflagen für eine Benützungsbewilligung
gestellt worden und verweist zu diesem Zweck auf die Anlage 1
(Schlussüberprüfungsprotokoll). Ein Nachweis über die
ausschließlich betriebliche Nutzung des Glas-Zubaus ist dem Bw. damit
nicht gelungen, denn die Anlage 1 bestätigt lediglich, dass zwischen
Baubewilligung im November 1993 und dem
Schlussüberprüfungsprotokoll datiert mit 10. April 2003 der
Wintergarten mit geringfügigen Änderungen fertig gestellt worden ist.
Welchen Nachweis der Bw. damit führen wollte, ist für den
unabhängigen Finanzsenat nicht ersichtlich, zumal auch in einem Objekt
gedreht werden kann, wenn noch keine baubehördliche Benützungsfreigabe
erfolgt ist.
Wenn der Bw. meint die Erfüllung dieser Auflagen
konnten damals wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht finanziert werden, seien
jedoch geplant gewesen, wird darauf hingewiesen, dass mit dem vom Bw.
vorgelegten Schlussüberprüfungsprotokoll vom 10. April 2003
die Bauwerber (der Bw. und seine Gattin) erklärt haben, bestimmte im
Protokoll angeführte Mängel bis spätestens Oktober 2003 zu
beheben. Die Aussage des Bw., die Erfüllung der Auflagen sei geplant
gewesen, mag möglicherweise zutreffen, jedoch ist aus dieser Behauptung
allein nichts zu gewinnen.
Soweit der Bw. als Nachweis einer ausschließlich
betrieblichen Nutzung des Zubaus durch Dreharbeiten und Produktionen die
Einvernahme des Zeugen M. beantragte, wird ausgeführt, dass, abgesehen von
den zeitlichen Differenzen zwischen den Angaben des Bw. und des Zeugen M. ,
durch diesen Zeugen eine ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich
betriebliche Nutzung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte.
Der Zeuge mag zwar bei einzelnen Drehs in H. aus Gründen der
Produktionsüberwachung anwesend gewesen sein, als Nachweis einer
ausschließlich betrieblichen Nutzung reicht dies jedoch nicht
aus.
Hinsichtlich der vom Zeugen M. angegebenen
Einrichtungsgegenstände, wie diverse technische Geräte, Scheinwerfer,
Kamera, und der vom Betriebsprüfer anlässlich der Betriebsbesichtigung
vorgefundenen Einrichtungsgegenstände, wie Computer, Keyboard, wird
ausgeführt, dass - wie schon der Bw. im Vorlageantrag vorgebracht hat
- die Art der Einrichtung allein nicht ausschlaggebend für die
Beurteilung einer betrieblichen Nutzung eines Raumes ist.
Die bauliche Art der Anlage hingegen ist sehr wohl
entscheidungsrelevant. Der Bw. führt hiezu aus, der Glas-Zubau verfüge
über vier eigene Eingänge, welche auf die ganze Breite der Glasfront
Norden, sowie Süden zum Öffnen seien. Dieses Vorbringen widerspricht
den im Akt erliegenden Unterlagen, denn laut vorgelegtem Einreichplan befinden
sich die Glasfronten des Wintergartens im Osten und Westen. Doch abgesehen von
den gegenüber dem Einreichplan anders lautenden Angaben des Bw.
hinsichtlich der Himmelsrichtungen, verhelfen auch die Vorbringen des Bw., der
Glas-Zubau verfüge über vier eigene Eingänge und die
Privathäuser über davon unabhängige eigene Eingänge, der
Berufung nicht zum Erfolg. Laut Bw. ist der Wintergarten nämlich so
konstruiert, dass die Glasfronten mittels Schiebetüren zu öffnen sind,
um sperriges Equipment hinein- bzw. hinauszutransportieren, jedoch stellen diese
Öffnungen keine Hauseingänge im herkömmlichen Sinne dar. Es
besteht zwar die Möglichkeit, große und sperrige Gerätschaften
auf Grund der Schiebetüren des Wintergartens leichter in bzw. aus dem
Gebäude zu befördern, es ist jedoch geradezu widersinnig, um vom
rechten Hausteil (altes Schulgebäude) in den linken Hausteil (ehemalige
Lehrerwohnung) zu gelangen, aus dem rechten Hauseingang hinaus, um den rechten
Hausteil und Glas-Zubau herum zu gehen, um schließlich beim linken
Hauseingang wieder das Gebäude zu betreten. Viel nahe liegender ist es, um
von dem einen Teil zu dem anderen Teil des Hauses zu gelangen, einfach durch den
Wintergarten durch zu gehen. Damit ist jedoch eine ausschließlich
betrieblichen Nutzung des Glas-Zubaus nicht gegeben.
Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Zeugen M.
und des Betriebsprüfers betreffend den offenen Kamin, wird ausgeführt,
dass, wie im vorgelegten Schlussüberprüfungsprotokoll dokumentiert,
das Objekt H. mit geringfügigen Änderungen (z.B. Kamin eingebaut)
fertig gestellt worden ist. Wann nämlich der Kamin tatsächlich
eingebaut wurde, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant
und ist demnach den unterschiedlichen Wahrnehmungen der beiden Zeugen keine
wesentliche Bedeutung beizumessen.
In freier Beweiswürdigung gelangt der unabhängige
Finanzsenat unter Berücksichtigung sämtlicher Erwägungen zum
Schluss, dass der streitgegenständliche Glas-Zubau (Wintergarten) nicht
ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird
und somit ein Mischaufwand vorliegt. Die diesbezüglichen Aufwendungen sind
demnach dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen und ist eine steuerliche
Berücksichtigung derselben zu verwehren. Der Berufung ist in diesem Punkt
kein Erfolg beschieden.
Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des
auszuscheidenden Privatanteils der Miet- und Energieaufwendungen der
Räumlichkeiten in der M.A.-Str. (siehe Tz 16) wendet, wird in
Entsprechung des Berufungsbegehrens und der teilweisen stattgebenden
Berufungsvorentscheidung der Privatanteil der Miet- und Energieaufwendungen mit
25 % berücksichtigt.
Ermittlung der vereinbarten Entgelte:
|
Tz 16
a
|
1994
|
1995
|
Mietaufwand
lt. Bilanz
|
272.402,83
|
188.586,00
|
Davon 25 %
Privatanteil
|
68.100,71
|
47.146,50
|
+ 10 %
USt
|
6.810,07
|
4.714,65
|
|
74.910,78
|
51.861,15
|
Tz 16
b
|
|
|
Energieaufwand
lt. Bilanz
|
36.811,35
|
28.067,06
|
Davon 25 %
Privatanteil
|
9.202,84
|
7.016,76
|
+ 10 %
USt
|
920,28
|
701,68
|
|
11.043,40
|
8.420,12
|
|
|
|
vereinbarte
Entgelte lt. BP
|
2,049.992,54
|
1,060.687,65
|
- Tz 16
a
|
-
68.100,71
|
-
47.146,50
|
- Tz 16
b
|
-9.202,84
|
-
7.016,76
|
vereinbarte
Entgelte neu
|
1,972.688,99
|
1,006.524,39
Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
|
1994
|
1995
|
Gewinn lt.
BP
|
+
523.617,51
|
-
564.809,23
|
- Tz 16
a
|
-
74.910,78
|
-
51.861,15
|
- Tz 16
b
|
-
11.043,40
|
-
8.420,12
|
+ Sound Design
04 751/0557
|
-
20.037,00
|
+
86.620,00
|
+ Bertolini u.
Mitges. 01 390/2929
|
|
-
10.829,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb neu
|
+
417.626,00
|
-
549.300,00
Der Berufung war daher insgesamt
teilweise Folge zu geben.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Wien, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1243-W/02
- Stammnummer
- 14147
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF