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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101273/2019

Mängelbehebung (Bezeichnung der BVE) nicht entsprochen - Vorlageantrag gilt als zurückgenommen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101273/2019vom 07.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23. Mai 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 264 Abs. 1 BAO als zurückgenommen und das Rechtsmittelverfahren als gegenstandslos erklärt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) ist laut Melderegister seit 4. April 2013 wohnhaft in Wien, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerde, ***1***. Er arbeitete zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt als Autobusfahrer bei der ***2***. Am 23. Mai 2017 erging der Einkommensteuerbescheid 2016 im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung und wurde ein Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 € berücksichtigt. Am 31. Mai 2017 schrieb der Bf auf den ausgedruckten Bescheid mit der Hand und seinem Namen unterfertigt folgenden Text: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte keine Ergänzung bekommen per Post oder Online!!! Bitte Wiederaufnahme und die Ergänzung per Post, oder per Online zusenden! MfG" Dieses Schreiben wertete die belangte Behörde als Beschwerde iSd § 243 BAO. Am 17. November 2017 richtete die belangte Behörde das erste Ersuchen um Ergänzung an den Bf mit folgenden Fragen: "Wie lautet(e) die Adresse Ihrer Arbeitsstelle (Busstation bei der Sie Ihre Fahrten beginnen)? Es ist ein Dienstplan vorzulegen, an dem Ihre Arbeitszeiten abgelesen werden können. Bitte erbringen Sie auch Nachweise, Belege für die geltend gemachten Arbeitsmittel. Betreffend doppelte Hashaltsführung und Familienheimfahrten wird festgehalten: Ein Familienwohnsitz liegt dort vor, wo 1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder 2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Laut zentralem Melderegister sind Sie seit 04.04.2013 in Wien mit ihrer Ehefrau gemeldet, der Familienwohnsitz ist somit nach Aktenlage in Wien. Sie werden ersucht darzustellen, warum der Familienwohnsitz als wo anders zu betrachten wäre. Bitte legen Sie eine Sachverhaltsdarstellung sowie Unterlagen und Nachweise dazu bei. Sie haben in Ihrer Steuererklärung ein Pendlerpauschale/einen Pendlereuro beantragt. Gemäß § 3 der Pendler Verordnung stellt der Ausdruck aus dem Pendlerrechner die Basis für die Berücksichtigung dieser Begünstigungen dar. Bitte übermitteln Sie daher den Ausdruck aus dem Pendlerrechner." In der Folge wurde der Lohnzettel für 2016 sowie ein Ausdruck aus dem ungarischen google maps zwischen ***Gasse*** und ***Straße*** in Wien und der Dienstvertrag des Bf übermittelt, aus dem ein unbefristetes 40 Stunden Dienstverhältnis hervorging und als Dienstort die jeweiligen Fahrtstrecken sowie die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen und Unterlagen. In der Folge wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung am 28. November 2017 erlassen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass nach dem Ersuchen um Ergänzung ersucht worden sei, einen Dienstplan vorzulegen, sowie bekanntzugeben, wie die Adresse der Arbeitsstelle laute, aber lediglich der Dienstvertrag vorgelegt worden sei. An diesem könnten keine Dienstzeiten abgelesen werden. Es wäre auch ein Routenplanerausdruck vorgelegt worden, der als Ziel die Adresse des Arbeitgebers aufzeige. Diese sei laut Dienstvertrag nicht zwingend die Adresse des Dienstortes. Es wäre nicht nachgewiesen worden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar oder unmöglich wäre. Das Pendlerpauschale stünde daher nicht zu. Es wäre im Ersuchen um Ergänzung weiters festgehalten, dass laut Aktenlage der Familienwohnsitz in Wien sei. Vom Bf wäre dazu ausgeführt worden, dass seine Eltern in Ungarn wohnen würden. Fahrten zum Besuch der Eltern seien keine Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, diese Kosten wären als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 zu qualifizieren. In der Folge wurde vom Bf am 4. Dezember 2017 das ausgefüllte Formular L 34a, die Berechnungshilfe 2015 und 2106 zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro vorgelegt worden, in der eine Wiener Adresse als Arbeitsstätte und eine ungarische Adresse ***3*** als Wohnungsanschrift angegeben wurde. In den Formularen wurde weder die Beschwerdevorentscheidung bezeichnet noch wurde Bezug genommen auf den Bescheid. Es wurde lediglich das große Pendlerpauschale bei mehr als 60 Fahrten pro Monat von je 150 km angekreuzt. In der Folge erging am 30. Jänner 2018 das zweite Ergänzungsersuchen betreffend Unterlagen (L34) mit folgenden Ergänzungspunkten: "Mit 04.12.2017 sind beim zuständigen Finanzamt Unterlagen (L34) eingelangt, die als Beschwerde gekennzeichnet wurden. Nach einer Beschwerdevorentscheidung steht die Einbringung eines Vorlageantrages zur Verfügung. Damit würde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Laut Aktenlage ist der Familienwohnsitz (Sie, Ihre Frau und Ihr Kind) in Wien. Es kann somit zu keiner Anerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten kommen, da Ihr Familienwohnsitz bereits am Arbeitsort (Wien) ist. Möchten Sie, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird? Bitte geben Sie eine Telefonnummer bekannt, unter der Sie für Rückfragen erreichbar sind." Am 14. Februar 2018 (Eingangsstempel) langte bei der belangten Behörde eine Kopie des Ergänzungsersuchens vom 30. Jänner 2018 ein mit dem handschriftlichen Vermerk "JA!!!" neben der Frage, ob der Bf möchte, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werde bzw. der handschriftlichen mail Adresse, die allerdings unleserlich war, und der Unterschrift des Bf. Daraufhin erging ein weiteres 3. Ergänzungsersuchen an den Bf vom 30. Mai 2018, mit dem er ersucht wurde, einen Mietvertrag (deutsche Übersetzung) für das Jahr 2016 für die Wohnung vorzulegen, in der er in Ungarn gewohnt habe. Er wurde auch gefragt, wo seine Frau und sein Kind gewohnt haben und um Nachweiserbingung (Bestätigung ungarisches Melderegister) ersucht. Laut österreichischem Melderegister (ZMR) wäre der Bf, seine Frau und sein Kind 2016 in einer Wohnung in Wien im 10. Bezirk, ***1***, gemeldet. Der Bf wurde ersucht, nachzuweisen, dass er diese Wohnung nicht nutzen hätte können. Der Bf wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Bestehen mehrerer Wohnsitze der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales heranzuziehen sei. Dieses Ergänzungsersuchen vom 30. Mai 2018 wurde von der belangten Behörde an die Wiener Adresse des Bf übersandt. Der Bf war aber seit 10. April 2018, wie die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes ergaben, laut Zentralem Melderegister in Parndorf Hauptwohnsitz gemeldet. Das bedeutet, dass der Bf das Ergänzungsersuchen wahrscheinlich nicht erhalten hat. Am 7. März 2019 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesfinanzgericht vor mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Eltern des Bf in Ungarn leben würden und Fahrten zum Besuch der Eltern Kosten der allgemeinen Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 seien. Da der Arbeitsort und Familienwohnsitz (laut ZMR) in Wien sei, stünde auch kein Pendlerpauschale zu, da kein Dienstplan vorgelegt worden wäre, aus dem ersichtlich wäre, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Das Bundesfinanzgericht übermittelte der belangten Behörde am 30. März 2023 einen Beschluss und ersuchte die belangte Behörde im ersten Punkt darzulegen, worin sie in der Vorlage der Formulare L 34a (Berechnungshilfe 2015 und 2016) am 4. Dezember 2017 einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO sehe, weil darin weder ein "Antrag" in Form einer Willensäußerung des Bf, dass er den Akt dem Bundesfinanzgericht vorlegen möchte, erkennbar sei, noch eine Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung, wie dies § 264 Abs. 1 BAO verlange. Als zweiten Punkt fragte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde, warum kein Mängelbehebungsauftrag mit Fristsetzung gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit dem dafür vorgesehenen Hinweis erlassen worden sei, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe als zurückgenommen gelte, sondern ein Ergänzungsersuchen am 30. Jänner 2018 ohne diesen Hinweis, aber mit der Frage, ob der Bf die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorlegen möchte, die klar zeige, dass die belangte Behörde bis zu diesem Zeitpunkt (30. Jänner 2018) offensichtlich nicht von einem bereits gestellten Vorlageantrag ausgegangen sei, sonst hätte sie nicht mehr gefragt, ob der Bf vorlegen wolle. Dieser Eindruck werde auch dadurch verstärkt, dass die belangte Behörde in diesem Ergänzungsersuchen nicht betreffend Vorlageantrag sondern betreffend "Unterlagen (L34)" vom 4. 12. 2018 angegeben hätte. Als dritten Punkt hielt das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde vor, dass daraus, dass die belangte Behörde am 30. Mai 2018 ein weiteres Ersuchen um Ergänzung mit anderen Fragen wie Mietvertrag für eine ungarische Wohnung bzw. Wohnort von Frau und Kind bzw. Unbenutzbarkeit der Wiener Wohnung an den Beschwerdeführer gerichtet hätte, hervorginge, dass der Bf offenbar ein diesbezügliches Vorbringen erstattet haben müsse, das aber aus dem vorgelegten Akt nicht hervorginge und ersuchte die belangte Behörde, das Vorbringen des Bf nach dem Ergänzungsersuchen des 30. Jänner 2018 und nach dem Ergänzungsersuchen des 30. Mai 2018 bzw. allfällige sonstige, nicht im Akt vorgelegte Eingaben/Vorbringen des Bf, die für den gegenständlichen Fall relevant sein könnten, dem Bundesfinanzgericht vorzulegen bzw. falls diese mündlich erfolgt sein sollten, entsprechend darzustellen. Die belangte Behörde antwortete am 12. April 2023 zu Punkt 1 und 2, dass die vorgelegten Unterlagen (Formulare L 34a 2015+2016) über F-ON übermittelt worden wären und der Bf "Beschwerde" ausgewählt und die Unterlagen beigefügt hätte. Da der Bf keine weitere Erklärung beigefügt hätte, wäre ein Vorhalt erlassen und nachgefragt worden, ob der Pflichtige eine Vorlage an das BFG begehre, was er, wie oben dargelegt, bejaht hätte. Der Verfahrensstand zu diesem Zeitpunkt wäre erledigtes Verfahren durch Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2017. Der Bf hätte den Vorhalt beantwortet und einen Vorlage an das BFG begehrt. Ein Mängelbehebungsauftrag wäre nicht erlassen worden, da die Erlassung eines solchen nach den Materialen zu § 264 BAO dem BFG obliege. Zum dritten Punkt wurde ausgeführt, dass der Vorhalt vom 30. Mai 2018 nicht beantwortet worden sei und weitere Unterlagen daher nicht vorgelegt werden könnten. In der Folge erließ das Bundesfinanzgericht am 20. April 2023 einen kombinieren Beschluss an den Bf: Zum einen enthielt der Beschluss einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der fehlenden Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung mit dem Hinweis, dass falls der Mangel nicht binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses behoben würde, die Eingabe gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte. Zum anderen wurden dem Bf für den Fall der Mängelbehebung verschiedene Fragen im Hinblick darauf, dass beim Bestehen mehrerer Wohnsitze der zur Arbeitsstätte nächst gelegene für die Berechnung des Pendlerpauschale heranzuziehen ist, zur Beantwortung gestellt. Diese Fragen hätte der Bf schon der belangten Behörde in ihrem Ergänzungsersuchen vom 30. Mai 2018 beantworten sollen, aber da er dieses vermutlich auf Grund der oben dargestellten unrichtiger Zustelladresse/Adressänderung nicht erhalten hat, wurden sie nochmals zur Beantwortung übermittelt, da sie für die inhaltliche Beurteilung des gegenständlichen Falles unerlässlich waren. Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes wurde dem Bf jedenfalls nachweislich mit Rsb am 25. April 2023 zugestellt. Die vierwöchige Frist, die an die Zustellung geknüpft war, endete am 23. Mai 2023 und verlief ohne, dass der Bf den Mangel behoben hat oder eine der Fragen beantwortet hat. Rechtliche Beurteilung § 264 BAO idgF (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. § 85 Abs 2 BAO idgF Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Da der Bf dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht bzw. überhaupt nicht nachgekommen ist, gilt der gegenständliche Vorlageantrag gemäß § 85 Abs.2 iVm § 264 Abs. 1 BAO als zurückgenommen. Demzufolge tritt die Beschwerdevorentscheidung vom 28. November 2017 in Rechtskraft. Das Rechtsmittelverfahren ist als gegenstandslos zu erklären. Im Übrigen wird angemerkt, dass selbst für den Fall, dass der Mangel behoben worden wäre, dadurch dass der Bf die vom Finanzamt gestellten Fragen, die er auf Grund der unrichtigen Zustelladresse vermutlich nicht erhalten hat und daher in der Folge vom Bundesfinanzgericht nochmals gestellt wurde, erneut nicht beantwortet hat, eine Stattgabe seiner Beschwerde nicht möglich gewesen wäre. Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des UFS und des Bundesfinanzgerichtes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 7. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101273/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101273.2019
Stammnummer
141451
Gültig
07.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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