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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105345/2019

Ablauf der Aussetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105345/2019vom 04.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen LLM, Neustiftgasse 3/7, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 23. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Juli 2019 betreffend den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Dezember 2018 wurden gegenüber den Beschwerdeführern (Bf) dritte Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 3.752,94 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 202.278,18, die Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 131.797,26, Anspruchzinsen 2006 in Höhe von € 27.217,94 und Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 14.001,49 wurden nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der jeweils zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet. Gegen die Festsetzung dritter Säumniszuschläge haben die Bf mit Eingabe vom 9. Jänner 2019 mit der Begründung Beschwerde erhoben, auf Grund eingetretener Verjährung und der Abgabe bedingter Erbserklärungen würden die Bf nicht für weitere Verbindlichkeiten des Nachlasses haften. Gleichzeitig beantragten die Bf die Aussetzung der Einhebung, welche vom Finanzamt Baden Mödling bewilligt wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Juli 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Juli 2019 wurde der Ablauf der Aussetzung infolge der Beschwerdeerledigung verfügt. Gegen diesen Bescheid haben die Bf mit Eingabe vom 23. Juli 2019 binnen offener Frist mit der Begründung Beschwerde erhoben, auf Grund eingetretener Verjährung und der Abgabe bedingter Erbserklärungen würden die Bf nicht für weitere Verbindlichkeiten des Nachlasses haften. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom 30. August 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung sei anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung zwingend vorzunehmen. Mit Eingabe vom 4. September 2019 stellten die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Auf Grund eingetretener Verjährung und der Abgabe bedingter Erbserklärungen würden die Bf nicht für weitere Verbindlichkeiten des Nachlasses haften. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem Akteninhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 212a Abs.5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Der Ablauf der Aussetzung ist bescheidmäßig anlässlich der über die Beschwerde ergehenden das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen. Die Beschwerde vom 9. Jänner 2019 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juli 2019 als unbegründet abgewiesen. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung war daher zwingend vorzunehmen (VwGH 20.2.1996, 94/13/0266, 95/13/0020, 22.1.2001, 2000/17/0266, 16.12.2009, 2007/15/0294). Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt gemäß § 212a Abs.5 BAO eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext und aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher unzulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 4. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105345/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105345.2019
Stammnummer
141441
Gültig
04.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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