Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0526-L/04
Zeitungsabonnement und Telefonaufwand eines Gemeinderates als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-L/04vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die
Wirtschaftsberater Freyenschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer SteuerberatungsgmbH,
4020 Linz, Pillweinstraße 30, vom 27. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. April 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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22.530,60 €
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Einkommensteuer
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4.555,59 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-5.156,37 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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600,78 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte im Zuge seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 einen
Antrag auf Anerkennung verschiedener Aufwendungen, die in Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit als Gemeinderat standen, als Werbungskosten. Von diesen
Aufwendungen wurden folgende Beträge vom Finanzamt nicht anerkannt: ein ab
November 2003 laufendes Abonnement der OÖ. Nachrichten in Höhe von
47,93 €, das vom Berufungswerber als drittes Abonnement neben dem
Standard und den Samstags-, Sonntags- und Feiertagsausgaben der Kronenzeitung
erklärt wurde, weiters ein Anteil von 587,27 € der geltend
gemachten Telefon- und Internetkosten. Der gesamte Telefonaufwand betrug
1.654,53 €, der Berufungswerber erklärte, dass hievon nur ein
Anteil von 240 € privat sei, hingegen ging das Finanzamt von einem
Privatanteil von 50% aus.
Gegen die Kürzung der Werbungskosten wurde Berufung
eingebracht, die im Wesentlichen folgendermaßen begründet wurde: Bei
den Aufwendungen für die Tageszeitung handle es sich um das dritte
Abonnement einer Tageszeitung, das nach den Lohnsteuerrichtlinien zu
berücksichtigen sei. Bezüglich der Telefonkosten könnten die
Verbindungsentgelte des Mobiltelefons für die Monate November 2003 bis
Jänner 2004 vorgelegt werden. Die privaten Gespräche würden in
erster Linie mit der Gattin und mit der Mutter erfolgen, könnten
nachgewiesen werden und würden im November 8,5%, im Dezember 10,5% und im
Jänner 7,2% aller Telefonate ausmachen. Außerdem wäre selbst ein
Teil dieser Gespräche dienstlich motiviert, da beide auch im Ausschuss der
SPÖ-Sektion Kleinmünchen mitarbeiten würden. Betreffend
Verwendung des Internetanschlusses und des Standapparates sei zu erklären,
dass er sich einen solchen Anschluss nie eingerichtet hätte, wenn er nicht
in der Politik tätig wäre. Internet würde in erster Linie zur
Informationsbeschaffung für Reden, Leserbriefbeantwortung, zur
Sitzungsvorbereitung benutzt, die Emails zum politischen Informationsaustausch.
Mit Sicherheit würde der angeführte private Anteil an den Kosten nicht
überschritten. Im Übrigen wurde Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens legte der
Berufungswerber über Aufforderung eine Aufgliederung zwischen Telefonkosten
des Standapparates und Internetkosten vor, weiters eine Auflistung der
Mobiltelefonverbindungen für die dem Berufungsjahr nachfolgenden
Zeiträume, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine rückwirkende
Ausstellung dieser Verbindungsnachweise nur für ein halbes Jahr
möglich wäre, sodass derartige Listen für die Zeit vor November
2003 nicht mehr vorgelegt werden könnten.
Mit Schreiben vom 14.2.2005 wurde schließlich der
Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Dagegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988
bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. In diesem Sinn ist zu den hier strittigen
Aufwendungen Folgendes festzustellen:
1. Zeitungsabonnement:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen
Rechtssprechung zum Ausdruck bringt, befriedigt im allgemeinen Literatur, die
für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, ein im
Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Daher sind in der Regel
auch Aufwendungen für Tageszeitungen nicht abzugsfähig. Er hält
jedoch auch fest, dass bei Personen, deren Berufsausübung unter
berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende
Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im
regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener Tageszeitungen zum
Ausdruck kommt, eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende
Betrachtungsweise Platz greifen muss, da in diesem Fall ein finanzieller Aufwand
erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private
Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann (z.B. VwGH 10.9.1998,
96/15/0198 und VwGH 5.7.2004, 99/14/0064).
Dem folgen auch die Lohnsteuerrichtlinien, auf deren Rz
383e sich der Berufungswerber bezieht, wenn laut dortiger Ausführungen die
Kosten ab dem jeweils dritten Abonnement als Werbungskosten zu
berücksichtigen seien.
Dass es die politische Tätigkeit des Berufungswerbers
erforderlich macht, sich in überdurchschnittlichem Ausmaß mit den
Tagesereignissen und auch mit der Berichterstattung darüber
auseinanderzusetzen, kann nicht bezweifelt werden. Dass beim Bezug mehrerer
Tageszeitungen die private Mitveranlassung bereits soweit in den Hintergrund
gedrängt ist, dass es gerechtfertigt ist, eines von insgesamt drei
Zeitungsabonnements steuerlich zu berücksichtigen, muss ebenfalls
eingeräumt werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im
gegenständlichen Fall drei Abonnements erst ab November 2003 vorhanden sind
und die Kronenzeitung nicht an allen Wochentagen bezogen wird, werden jedoch die
für diese Zeitung anfallenden Kosten ab November des Berufungsjahres als
Werbungskosten berücksichtigt. Die Werbungskosten aus diesem Titel
erhöhen sich daher um 11,78 € (1/6 von 70,68 €).
2. Telefonkosten:
Der gesamte Telefonaufwand des Berufungswerbers in
Höhe von 1.654,53 € gliedert sich in folgende Beträge:
937,05 € an Kosten für das Handy, 717,48 € an Kosten
des Standapparates und für das Internet, wovon der auf das Internet
entfallende Anteil ab Mai 2003 mit monatlich 42,16 € ausgewiesen
wurde. Das Finanzamt anerkannte von diesem gesamten Aufwand 50% als beruflich
veranlasst, dagegen vertrat der Berufungswerber die Ansicht, dass die Nutzung
aller Geräte nur in untergeordnetem Ausmaß von 14,5% privat erfolgt
sei, und beantragte die Anerkennung von Werbungskosten im Ausmaß von
85,5%.
Zunächst ist betreffend den Aufwand von Festnetz und
Internet zu bemerken, dass der Berufungswerber hier lediglich eine
Erklärung für die Nutzung, jedoch keinerlei Nachweise liefern konnte,
die seine Schätzung rechtfertigen könnten. Bedenkt man die zahlreichen
privaten Möglichkeiten, die ein Internetanschluss bietet und die auch
tatsächlich häufig in privaten Haushalten ohne jede berufliche
Notwendigkeit verwendet werden, hat das Finanzamt die Privatnutzung mit 50%
sicherlich nicht zu hoch bemessen. In diesem Punkt konnte der Ansicht des
Berufungswerbers daher nicht Rechnung getragen werden.
Dass die beruflichen Telefonate großteils mit dem
Handy geführt wurden, ist glaubhaft. Betreffend die Handy-Gebühren
konnte der Berufungswerber zwar aus dem Berufungsjahr eine Auflistung der
Verbindungsentgelte nur mehr für die letzten beiden Monaten vorlegen,
jedoch legte er eine Aufgliederung über die nachfolgenden Monate vor, die
zwar keinen unmittelbaren Nachweis über die tatsächlich im
Berufungsjahr geführten Telefongespräche liefern, jedoch eine
Schätzung für das Berufungsjahr insofern zulassen, da die
durchschnittlichen monatlichen Verbindungsentgelte etwa denen des Vorjahres
entsprachen. Unter Berücksichtigung der aus den Aufstellungen konkret
feststellbaren Privatgespräche kann auch unter der Annahme, dass
darüber hinaus noch weitere Gespräche privaten Charakter hatten, hier
den Ausführungen des Berufungswerbers Rechnung getragen werden und der
private Anteil der Handykosten von 937,05 € mit 15%, das sind
140,56 €, angenommen werden.
Vom gesamten Telefon/Internet-Aufwand ist daher folgender
Betrag als Werbungskosten anzuerkennen: Gesamtbetrag 1.654,53 €
abzüglich 358,74 € (= 50% Privatanteil von 717,98 €)
abzüglich 140,56 € = 1.155,23 €. Bisher waren anerkannt
827,26 €, die Werbungskosten erhöhen sich daher aus diesem Titel
um 327,97 €.
Im angefochtenen Bescheid wurden Werbungskosten in
Höhe von insgesamt 1.891,77 € berücksichtigt. Auf Grund der
obigen Ausführungen waren die Werbungskosten um 339,75 € auf
2.231,52 € zu erhöhen.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-L/04
- Stammnummer
- 14144
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF