RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100256/2023

Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines BFG-Erkenntnisses gemäß § 299 BAO durch das Finanzamt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100256/2023vom 04.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Abgabenkontonummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 7. März 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 6. Februar 2023 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 10. August 2022 zu GZ RV/3100240/2010 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer 2006 erging über die Beschwerde vom 7.9.2009 am 10.8.2022 das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu GZ RV/3100240/2010. Mit Eingabe vom 12.12.2022 an das Finanzamt beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, "die Bescheide des Bundesfinanzgerichtes … aufzuheben". Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6.2.2023 als unzulässig zurück, da gemäß § 299 BAO nur die Aufhebung von Bescheiden in Betracht käme, wenn sich deren Spruch als nicht richtig erweise. Eine Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts nach dieser Bestimmung sei nicht vorgesehen. In ihrer Beschwerde vom 2.3.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Einwendungen gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2006. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und wiederholte die Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides. Mit Eingabe vom 8.5.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 30.6.2023 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, sind Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts einer Aufhebung nach dieser Bestimmung nach dem Gesetzeswortlaut nicht zugänglich. Das auf Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 10.8.2022 gerichtete Anbringen der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unzulässig und war zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO, 6.A., Rz 10 zu § 85a mwN). Das Beschwerdevorbringen zeigt keinerlei Umstände auf, welche auf eine Rechtswidrigkeit des vom Finanzamt erlassenen Zurückweisungsbescheides hindeuten würden. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid war daher abzuweisen. 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, da sich die rechtliche Würdigung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Innsbruck, am 4. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100256/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100256.2023
Stammnummer
141428
Gültig
04.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF