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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200053/2022

Ein nach der Beschwerdeerledigung unerledigter Aussetzungsantrag ist als unbegründet abzuweisen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200053/2022vom 21.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Richard Plankel, Bartensteingasse 16 Tür 11, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 26. September 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 5. September 2022 (Zahl ***1***) über die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensverlauf und Sachverhalt Mit Bescheiden jeweils vom 7.7.2022 (***2*** sowie Zahl ***3***) setzte das Zollamt Wien für den Beschwerdeführer Tabaksteuer für den Bezug von Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken vom 6. Mai 2021 und vom 6. Juli 2021 gem § 27 Abs 1 TabStG 1995 iVm § 201 BAO iHv jeweils 10.392,58 Euro zuzüglich eines 2%-igen Säumniszuschlages iHv jeweils 207,85 Euro fest. Mit separatem Schriftsatz vom 3.8.2022 stellt der Beschwerdeführer den Antrag den beiden Bescheidbeschwerden vom 3.8.2022 "hemmende Wirkung" zuzuerkennen bzw in eventu eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu gewähren, da die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und zudem die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet sei. Mit Bescheid vom 5.9.2022 (Zahl ***1***) wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden jeweils vom 7.7.2022 festgesetzten Abgaben abgewiesen, da die Beschwerden nach Ansicht des Zollamtes Österreich wenig erfolgversprechend erscheinen würden. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer weiterhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung gegeben seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2022 (***4***) wurde die Beschwerde vom 26.9.2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 5.9.2022 als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 7.11.2022 stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 18.4.2023 (eingelangt am 21.4.2023) wurde die beantragte mündliche Verhandlung zurückgezogen. Die Beschwerden in der Hauptsache wurden vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 20.7.2023 als unbegründet abgewiesen (BFG vom 20.7.2023, RV/7200053/2022). Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörde sowie aus den Angaben und Vorbringen des Beschwerdeführers und ist zudem nicht strittig. Über die Beschwerde wurde erwogen: § 212a Abs 1 BAO bestimmt: "Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird." Gem § 212a Abs 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden. Eine Aussetzung der Einhebung setzt nach Meinung des VwGH (zB VwGH 29.6.1996, 93/15/0235) voraus, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212a, II. Voraussetzungen, Rz 12). Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden in der Hauptsache mit Erkenntnis vom 20.7.2023 entschieden (BFG vom 20.7.2023, RV/7200053/2022). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld keine Bescheidbeschwerde mehr anhängig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG hindeuten und sich das Erkenntnis bezüglich der Frage der Bewilligung der Aussetzung nach Erledigung des Rechtsmittels in der Hauptsache auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, war eine ordentliche Revision als unzulässig zu erklären. Wien, am 21. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200053/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200053.2022
Stammnummer
141427
Gültig
21.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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