Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100665/2023
Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO - keine Beschwerde mehr anhängig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100665/2023vom 30.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, ***StB-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Dezember 2022 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gem. § 212a BAO betreffend Säumniszuschlag, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 9. August 2022 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag iHv € 1.011,57 fest.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) mit Schreiben vom 2. September 2022 fristgerecht Beschwerde ein und beantragte in dieser die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend ersten Säumniszuschlag iHv € 1.011,57.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Dezember 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages als unbegründet ab.
Ebenfalls mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen, da die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 4. Jänner 2023 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2023 fristgerecht einen Vorlageantrag samt Antrag auf Aussetzung der Entscheidung eingebracht habe. Die dem gegenständlichen Aussetzungsantrag (Aussetzung der Einhebung) zugrundeliegende Beschwerde sei als unerledigt anzusehen.
Ferner sei im Zusammenhang mit dem (neuen) Kapitalertragsteuerbescheid vom 19. Juli 2022 (Haftungsbescheid für den Zeitraum 1-12/2017), der die Vorschreibung des gegenständlichen ersten Säumniszuschlages 2017 bewirkt habe, am 6. Dezember 2022 ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO zufolge Versäumung der Beschwerdefrist eingebracht worden. Über diesen Antrag sei noch nicht rechtskräftig entschieden.
Solange keine rechtskräftige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag betreffend den Kapitalertragsteuerbescheid vom 19. Juli 2022 vorliege, sei die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages mangels rechtlicher Grundlage unzulässig und die Abweisung des Aussetzungsantrages (Aussetzung der Einhebung) rechtlich verfehlt.
Weiters stellte die Bf. den Antrag nach § 271 BAO, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 6. Dezember 2022 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Kapitalertragsteuerbescheid (Haftungsbescheid für den Zeitraum 1-12/2017) vom 19. Juli 2022 auszusetzen, zumal der Ausgang dieses Verfahrens für das gegenständliche Verfahren von maßgeblicher Bedeutung sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub bestehe. Dieser ende mit Ablauf (Abweisung) der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf (Abweisung) der Aussetzung sei anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes (Abweisung) anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließe eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Am 5. Dezember 2022 sei eine abweisende Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 6. September 2022 gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. August 2022 ergangen. Es sei daher gem. § 212a Abs. 5 lit. a BAO die Abweisung des Aussetzungsantrages zu verfügen gewesen.
Am 27. Februar 2023 brachte die Bf. fristgerecht Vorlageantrag ein und brachte in Erwiderung zur Beschwerdevorentscheidung ergänzend vor, dass im Zusammenhang mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 5. Dezember 2022 bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. August 2022 am 4. Jänner 2023 ein Vorlageantrag gemeinsam mit einem Aussetzungsantrag eingebracht worden sei.
Die mündliche Verhandlung fand am 26. Juni 2023 statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Datum 19. Juli 2022 erließ das Finanzamt einen Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid 2017 iHv € 50.578,45 fest.
Mit Bescheid vom 9. August 2022 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag iHv € 1.011,57 fest.
Mit Schreiben vom 2. September 2022 brachte die Bf. Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid ein und beantragte in dieser die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend ersten Säumniszuschlag iHv € 1.011,57.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Dezember 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages als unbegründet ab.
Ebenfalls mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen, da die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt sei.
Am 4. Jänner 2023 brachte die Bf. Vorlageantrag betreffend Säumniszuschlagsbescheid ein.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen und Einsichtnahme in den elektronischen Akt, insbesondere aus den ergangenen Bescheiden und Parteienvorbringen, und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabebehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch in dem Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist (BFG, 10.05.2021 RV/7104845/2018, BFG, 02.01.2017 RV/7105737/2016)
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde vom 2. September 2022 gegen den Bescheid betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, in welcher die Aussetzung der Einhebung beantragt wurde, mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Dezember 2022 erledigt. Im Zeitpunkt der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung war daher keine Beschwerde mehr anhängig.
Das Finanzamt hat daher den Antrag auf Aussetzung des Säumniszuschlages zu Recht abgewiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und liegt keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 30. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100665/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100665.2023
- Stammnummer
- 141417
- Gültig
- 30.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF