RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100105/2022

Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100105/2022vom 30.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Oktober 2021 betreffend Antrag auf Bewilligung der Aussetzung § 212a BAO 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und SachverhaltNach einer Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg als Strafgericht am Datum zu Zahl wurde der Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom 06.11.2019 gem. § 11 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Haftung betreffend die hinterzogenen Abgaben der GmbH herangezogen. In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 18.12.2019 stellte der Bf unter anderem den streitgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO des im Haftungsbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrages von € 483.735,19 ein. Die Beschwerde wäre nicht aussichtslos. Ebenso stellte der Bf den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Der Antrag des Bf vom 18.12.2019 auf Aussetzung der Einhebung des im Haftungsbescheid vom 06.11.2019 ausgewiesenen Gesamtbetrages von € 483.735,19 wurde seitens der Abgabenbehörde am 05.10.2021 abgewiesen, weil die Beschwerde des Bf gegen den Haftungsbescheid sich als "offenkundig nicht erfolgsversprechend" erwiese. Die gegen den Haftungsbescheid vom 06.11.2019 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 20.10.2021 zu RV/6100529/2020 abgewiesen. Gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 05.10.2021 wurde am 11.11.2021 Beschwerde eingebracht, die die Finanzbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2022 mit der Begründung abwies, dass hinsichtlich des Antrages des Bf auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO, der in Zusammenhang mit der Beschwerde vom 18.12.2019 gestellt wurde, keine unerledigte Beschwerde mehr vorläge. Am 28.02.2022 stellte der Bf den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerden wären berechtigt und nicht aussichtslos. Gleichzeitig stellte der Bf den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat wurde mit Schriftsatz (Fax) vom 05.04.2022 zurückgezogen. II. BeweiswürdigungDer vorstehend geschilderte Sachverhalt ist in dem vom Finanzamt vorgelegten Akt abgebildet und unbestritten. Vom Bf wird jedoch bestritten, dass die Ausstellung des Haftungsbescheides vom 06.11.2019 rechtswidrig gewesen wäre, weil keine Abgabenverkürzungen vorlägen und die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid deshalb nicht aussichtslos wäre. III. RechtsausführungenGem. § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gem. § 212a Abs 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen (§ 212a Abs. 5 BAO ). IV. ErwägungenDas Beschwerdeverfahren betreffend den Haftungsbescheid gem. § 11 BAO vom 06.11.2019, in dessen Zusammenhang der verfahrensgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde, ist bereits durch das BFG entschieden (RV/6100105/2022 vom 20.10.2021). Die diesbezügliche Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Es liegt damit kein unerledigten Beschwerdeverfahren mehr vor, dessen Vorliegen der Gesetzgeber jedoch als Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung vorgesehen hat. Ist nach einer Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er daher als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a, Rz 12). Damit war über die Beschwerde des Bf spruchgemäß zu entscheiden. V. Zulässigkeit der RevisionGegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich hier um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen. Salzburg, am 30. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100105/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100105.2022
Stammnummer
141414
Gültig
30.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF