Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100058/2023
Verspätetes Einbringen einer Beschwerde.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100058/2023vom 23.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9. März 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. Dezember 2021 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 07.2018-07.2019 SVNr ***1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der geltenden Fassung ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Sachverhalt: Wegen Nichtbeantwortung eines Anspruchsüberprüfungsschreibens und somit Nichtvorlage von Unterlagen, Zeugnisse, etc, die eine Berufsausbildung der Tochter bestätigen könnten, wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2018 - Juli 2019 zurückgefordert.
In der Beschwerde, eingebracht durch die Beschwerdeführerin (Bf.)vertreten durch ihre Tochter, wurde vorgebracht, dass die Tochter im Rückforderungszeitraum in psychiatrischer Behandlung war und als arbeits- und studierunfähig beurteilt wurde.
Aufgrund Fristversäumnis wurde die Beschwerde, nach Mängelbehebung der fehlenden Vollmacht, zurückgewiesen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wird die Fristversäumnis der Beschwerde nicht bestritten, sondern wohl eher bestätigt und wurde eingewandt, dass es aufgrund der schweren Krankheit und Bettlägerigkeit der Bf. (der Kindesmutter), zur "Verzögerung der Beschwerde" gekommen sei. Weitere Angaben wurden nicht gemacht.
Rechtsgrundlagen:
§ 26 Zustellgesetz normiert:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des ***FA*** vom Dienstag, 14. Dezember 2021 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 07.2018-07.2019 ist innerhalb einem Monat nach Zustellung abgelaufen. Die Zustellung gilt beschwerdegegenständlich am 3. Tag nach Übergabe an das Zustellorgan (Mittwoch, 15. Dezember 2021), somit am Montag, dem 20. Dezember 2021 als bewirkt. Die einmonatige Beschwerdefrist endet daher am Donnerstag, 20. Jänner 2022.
Beschwerden sind nur dann fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht wurden. Diese Frist für das Einbringen der Beschwerde wurde jedoch von der Bf. mit Einbringen der Beschwerde erst am 9.3.2022 nicht eingehalten (o.a. § 260 (1) lit b BAO).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 23. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100058/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100058.2023
- Stammnummer
- 141378
- Gültig
- 23.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF