Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1165
Speditionslager als BAO-Betriebstätte ohne DBA-Betriebstätteneigenschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/14-IV/4/97vom 01.12.1997
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen
Spediteur einer belgischen Kapitalgesellschaft ein Lagerraum als
Auslieferungslager überlassen, dann stellt ein solcher Lagerraum für
die belgische Kapitalgesellschaft eine inländische Betriebstätte im
Sinn des § 29 BAO und damit auch im Sinn des Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerrechtes dar.
Die mit der körperschaftssteuerlichen
Betriebstätte verbundene beschränkte Steuerpflicht der belgischen
Kapitalgesellschaft wird allerdings dann nicht wahrgenommen werden können,
wenn es sich bei diesem Auslieferungslager um ein "echtes Auslieferungslager" im
Sinn von Artikel 5 DBA-Belgien handelt. Dies wird dann der Fall sein, wenn
dieses Lager tatsächlich ausschließlich nur zu Lagerung oder
Auslieferung genutzt wird (Art. 5 Abs. 3 Z 1 DBA-Belgien) und wenn die das Lager
verwaltende österreichische Spedition in ihrem Tätigkeitsumfang nicht
über den Rahmen ihrer branchenspezifischen ordentlichen
Geschäftstätigkeit hinausgeht (Art. 5 Abs. 5
DBA-Belgien).
1. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
BetriebstätteBetriebstätte für umsatzsteuerliche BelangeInlandsbetriebstätteAuslieferungslagerbeschränkte Steuerpflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/14-IV/4/97
- Stammnummer
- 14137
- Gültig
- 01.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF