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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400036/2021

Ist die Wr. Hundeabgabe eine Selbstbemessungsabgabe?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400036/2021vom 26.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Karoline Windsteig, die Richterin Dr. Adebiola Bayer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra-Maria Ibounig und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Mag. Stephan Potz, Opernring 7/18, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 40, vom 14. Oktober 2020 betreffend Hundeabgabe der Jahre 2014 bis 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin Romana Schuster zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Hundeabgabe der Jahre 2015 bis 2020 wird entsprechend der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14. Jänner 2021 in Höhe von insgesamt EUR 3.162,00 wie folgt vorgeschrieben: | | Chipnummer | Hunderasse | Bemessung für das Jahr | Betrag | 1. Hund | ***1*** | Rasse | 2015 2016 2017 2018 2019 | 72,00 72,00 72,00 72,00 72,00 | 2. Hund | ***1*** | Rasse | 2020 | 72,00 | 3. Hund | ***2*** | Rasse | 2015 2016 2017 2018 2019 | 105,00 105,00 105,00 105,00 105,00 | 4. Hund | ***2*** | Rasse | 2020 | 105,00 | 5. Hund | ***3*** | Rasse | 2015 2016 2017 2018 2019 | 105,00 105,00 105,00 105,00 105,00 | 6. Hund | ***3*** | Rasse | 2020 | 105,00 | 7. Hund | ***4*** | Rasse | 2015 2016 2017 2018 2019 | 105,00 105,00 105,00 105,00 105,00 | 8. Hund | ***4*** | Rasse | 2020 | 105,00 | 9. Hund | ***5*** | Rasse | 2015 2016 2017 2018 2019 | 105,00 105,00 105,00 105,00 105,00 | 10. Hund | ***5*** | Rasse | 2020 | 105,00 | 11. Hund | ***6*** | Rasse | 2019 2020 | 105,00 105,00 II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") hielt in ihrem Haushalt in den Jahren 2014 bis 2020 mehrere Hunde der Rasse "Rasse". Diese wurden gezüchtet und regelmäßig verkauft. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 10. Mai 2019 wurde die Bf. über die Abgabepflicht betreffend Hundeabgabe informiert. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 22. Mai 2019 ersuchte der Gatte der Bf. um Befreiung von der Abgabe und verwies auf eine am 16. April 2019 ausgestellte Zuchtbestätigung. In seiner E-Mail an die belangte Behörde vom 25. Februar 2020 bezog er sich auf die Ausnahmebestimmung für "Gewerbeberechtigte Tierhändlerinnen und Tierhändler für Hunde, die für den Verkauf oder für Zuchtzwecke gehalten werden". Am 10. März 2020 ersuchte die belangte Behörde um Vorlage eines Nachweises des gewerberechtlichen Handels sowie der Rechnungen über den Verkauf der Hunde. Am 11. März 2020 wies der Gatte der Bf. die belangte Behörde per E-Mail darauf hin, dass es laut WKO keine Gewerbeberechtigung gebe, da die Zucht von dieser ausgenommen sei. Die Hundezucht werde zwar gewerbsmäßig betrieben, da sie (Anm.: die Bf. und ihr Gatte) für die Welpen Geld bekämen, sie eine Homepage betrieben und sie eine Zuchtbestätigung des Magistrats hätten, aber er könne keinen Gewerbeschein lösen. Daraufhin setzte die belangte Behörde den Gatten der Bf. mit E-Mail vom 13. März 2020 darüber in Kenntnis, dass die Befreiung (von der Hundeabgabe) nur für gewerberechtliche Tierhändler bestehe. Am 21. September 2020 erging an die Bf. eine "Buchungsmitteilung für Hundeabgabe" iHv insgesamt EUR 3.654,00 betreffend die Zeiträume 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020. Die Bf. erklärte mit ihrer Nachricht vom 12. Oktober 2020, dass sie dagegen "einen Einspruch einlegen" wolle. In Folge erließ die belangte Behörde am 14. Oktober 2020 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Hundeabgabe entsprechend der Buchungsmitteilung vorgeschrieben wurde. Dagegen erhob die Bf. Beschwerde. In dieser erklärte sie, dass die Hundeabgabe für das Jahr 2014 gemäß § 207 BAO gänzlich verjährt sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid alle Abgaben der Jahre 2014 bis 2020 zusammengefasst. Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart dürfe nach § 201 Abs. 4 BAO jedoch nur für ein Kalenderjahr erfolgen. Diese Bestimmung sei auch für die gegenständliche Abgabe anwendbar. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos aufzuheben. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 14. Jänner 2021 setzte die belangte Behörde die Abgabe auf EUR 3.162,00 für die Jahre 2015 bis 2020 herab. In ihrer Begründung legte sie u.a. dar, dass die Hundeabgabe keine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO sei. Daher sei den diesbezüglichen Ausführungen nicht zu folgen. Die Bf. stellte in Folge einen Vorlageantrag und die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung führte der Vertreter der Bf. unter Vorlage der Zuchtbestätigung ins Treffen, dass Anfang 2019 ein Befreiungsgrund für die Hundeabgabe geltend gemacht worden sei und somit die Abgabe für die Jahre 2019 und 2020 zu entfallen habe. Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete, dass die Bf. keine Gewerbeberechtigung für Tierhändler habe, sondern Tierzüchterin sei. Tierzucht sei von der Gewerbeberechtigung ausgenommen und gehöre zum land- und forstwirtschaftlichen Bereich (§ 2 Abs. 3 Z 2 GewO). Laut Vertreter der Bf. sei der Verkauf von Hunden und Katzen für gewerbeberechtigte Tierhändler verboten. Dazu meinte die fachkundige Laienrichterin, dass der Verkauf schon erlaubt sei, aber nicht das Ausstellen in der Auslage. Darüber hinaus verwies der Vertreter der Bf. auf das bisherige Vorbringen. Der Vertreter der belangten Behörde erwiderte, dass es sich bei der Hundeabgabe nicht um eine Selbstbemessungsabgabe handele.   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. hatte in den Jahren 2014 bis 2020 in ihrem Haushalt Hunde der Rasse "Rasse". In den Jahren 2015 bis 2018 hielt sie fünf Hunde und in den Jahren 2019 bis 2020 sechs Hunde dieser Rasse. Diese wurden gezüchtet und regelmäßig verkauft. Eine Gewerbeberechtigung für Tierhändler lag nicht vor. Der angefochtene Bescheid wurde am 14. Oktober 2020 erlassen. 2. Beweiswürdigung Unstrittig ist, dass die Bf. in ihrem Haushalt in den Jahren 2014 bis 2020 Hunde der Rasse "Rasse" hielt. Unstrittig ist auch die Anzahl der Hunde in den Jahren 2015 bis 2020. Dass keine Gewerbeberechtigung für Tierhändler vorlag, schließt das Bundesfinanzgericht daraus, dass trotz ausdrücklichen Ersuchens der belangten Behörde vom 10. März 2020, einen Nachweis des gewerberechtlichen Tierhandels zu erbringen, ein solcher nicht übermittelt wurde. Im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung legte der Vertreter der Bf. eine am 16. April 2019 ausgestellte und bereits aktenkundige Zuchtbestätigung vor. Diese kann nicht einer Gewerbeberechtigung für Tierhändler gleichgehalten werden. Das Datum des angefochtenen Bescheids geht aus dem vorgelegten Beschwerdeakt hervor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I: Teilweise Stattgabe Gemäß § 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 11/1985, in der geltenden Fassung, wird für das Halten von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführerhunden, im Gebiete der Stadt Wien eine Abgabe erhoben. Nach § 3 Abs. 1 des Beschlusses haben die Hundehalter Hunde innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, beim Magistrat anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 des Beschlusses sehen Folgendes vor: "§ 4 (1) Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Wird im selben Haushalt oder Betrieb nur ein Hund gehalten, so beträgt die Abgabe für diesen Hund pro Kalenderjahr 72 Euro. Werden im selben Haushalt oder Betrieb mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Kalenderjahr 105 Euro." "§ 5 (1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen: […] 4. Gewerbeberechtigte Tierhändler bezüglich der von ihnen zum Zwecke des Verkaufs oder für Zuchtzwecke gehaltenen Hunde." Zur Vorschreibung der Abgabe gilt gemäß § 6 des Beschlusses Folgendes: "§ 6 (1) Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.(2) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig." Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Somit erfolgte der Einwand in der Beschwerde, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Hundeabgabe für das Jahr 2014 gemäß § 207 BAO gänzlich verjährt sei, zu Recht. Dementsprechend unterblieb in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde die Vorschreibung einer Hundeabgabe für dieses Jahr. Im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung brachte der Vertreter der Bf. vor, dass Anfang 2019 ein Befreiungsgrund für die Hundeabgabe geltend gemacht worden sei, und legte eine am 16. April 2019 ausgestellte Zuchtbestätigung vor. Nach § 5 Abs. 1 Z 4 des Beschlusses sind gewerbeberechtigte Tierhändler von der Abgabepflicht ausgenommen. Eine Zuchtbestätigung kann einer solchen Gewerbeberechtigung nicht gleichgehalten werden. Daher kann die in § 5 Abs. 1 Z 4 des og. Beschlusses vorgesehene Ausnahme von der Abgabepflicht in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht zur Anwendung gelangen. Strittig ist, ob es sich bei Hundeabgabe um eine Selbstbemessungsabgabe iSd § 201 BAO handelt. Gemäß § 6 Abs. 2 des og. Beschlusses erfolgt die Vorschreibung der Abgabe durch eine formlose Zahlungsaufforderung, wobei die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung zulässig ist. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung bestehen keine Zweifel, dass eine Selbstberechnung der Abgabe nicht vorgesehen ist. Dies kann auch nicht aus Abs. 1 geschlossen werden, welcher die Fristen für die Einzahlung der Abgabe regelt: Die dort genannte Anmeldung umfasst diejenige der Hunde gemäß § 3 Abs. 1 des og. Beschlusses, jedoch keine Anmeldung von Abgabenbeträgen. Daher teilt das Bundesfinanzgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der Hundeabgabe nicht um eine Selbstbemessungsabgabe iSd § 201 BAO handelt. Somit findet § 201 Abs. 4 BAO keine Anwendung, wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben (lediglich) desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann. Die Festsetzung der Hundeabgabe erfolgte durch einen Abgabenbescheid. Kombinierte Bescheide (Sammelbescheide) sind zulässig; darunter versteht man die formularmäßige Zusammenfassung mehrerer (isoliert rechtskraftfähiger) Bescheide. Das gilt auch für Abgabenbescheide (Ritz/Koran, BAO7, § 198 Rz. 8, sowie VwGH 29.11.2000, 99/13/0225). Somit war die Vorschreibung der Hundeabgabe für die Jahre 2015 bis 2020 in einem Abgabenbescheid zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Abgabe nicht um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, erschließt sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien. Deshalb und da nach der im Erkenntnis genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kombinierte Abgabenbescheide zulässig sind, wird eine Revision nicht zugelassen.   Wien, am 26. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400036/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400036.2021
Stammnummer
141347
Gültig
26.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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