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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100017/2023

Abweisung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung ohne jegliche Begründung.

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100017/2023vom 19.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch die Reinhard Stulik Steuerberatungs GmbH & Co OG, Färbergasse 3, 3150 Wilhelmsburg, über den Antrag des Revisionswerbers vom 10. Juli 2023 der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Juni 2023, RV/7103454/2022 (belangte Behörde: Finanzamt Österreich), hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 - 2014 sowie hinsichtlich Einkommensteuer 2011 - 2015, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: I) Gem. § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. II) Gegen diesen Beschluss ist gem. § 30a Abs 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Juni 2023, RV/7103454/2022, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 28. Dezember 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17. Dezember 2021 hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 - 2014 sowie hinsichtlich Einkommensteuer 2011 - 2015 gem. § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Mit der gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision vom 10. Juli 2023 beantragte der Revisionswerber der Revision gem. § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine weitere Begründung enthält der Antrag nicht. Gem. § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470). Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.2.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch jüngst VwGH 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; 14.1.2022, Ra 2022/08/0009;). Der vorliegende - nicht näher konkretisierte und belegte - Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht, da er keinerlei Begründung enthält. Jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers fehlen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 19. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100017/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.7100017.2023
Stammnummer
141326
Gültig
19.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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