Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105679/2017
Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe mangels Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105679/2017vom 28.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***3***, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2017 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes ***11*** 2/20/21/22 (nunmher: ***FA***) vom 22. Dezember ***7***, SVNR: ***2*** , über die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe vom 4.11.***7*** für den Zeitraum 11.2011-02.2016 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für den Zeitraum 11.2011-02.2015 als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich bleibt der Bescheid unverändert.
Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 279 BAO für den Zeitraum 03.2015-02.2016 Folge gegeben. Diesbezüglich wird der Bescheid aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Auf das Gutachten vom Sozialministeriumservice vom 18.12.2016 wird Bezug genommen."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:
"Mein Sohn hat diese Behinderung seit Geburt, und seit 12.2012 in Behandlung bei ZEF 22 Befunde von 2013 Und 03.2015."
Die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 12.09.2017 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Hinsichtlich des Zeitraumes ab März 2015 wird der Beschwerde stattgegeben. Hinsichtlich der Monate November 2012 (gemeint: 2011; vgl. Begründung dieser BVE sowie auch u.a. Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht) bis Februar 2015 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Sie stellten am 4.11.2016 den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für Ihren Sohn ab dem Monat Oktober 2011. Laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.12.2016 wurde der Grad der Behinderung ihres Sohnes im Ausmaß von 50v.H. ab dem Monat März 2016 festgestellt.
Da die rückwirkende Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs.3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im Höchstausmaß von fünf Jahren vom Beginn des Monates der Antragstellung möglich ist, wurde am 22.12.2016 der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind für den Monat Oktober 2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf erhöhter Familienbeihilfe für das Kind wurde am 22.12.2016 hinsichtlich der Monate November 2011 bis Februar 2016, mangels erheblicher Behinderung abgewiesen.
Sie legten am 19.1.2017 form-und fristgerecht Beschwerde ein.
Gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50v.H. betragen.
Da auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.7.2017 der Behinderungsgrad Ihres Sohnes im Ausmaß von 50v.H. ab dem Monat März 2015 festgestellt wurde, bestand die Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe für die Monate November 2011 bis Februar 2015 zu Recht.
Ab dem Monat März 2015 konnte Ihrem Beschwerdebegehren stattgegeben werden."
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 12.10.2017 führte der Bf. aus wie folgt:
"Mein Sohn hat diese Behinderung seit Geburt. Es gibt neue Befunde von ***10*** ***11***."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 06.12.2017 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"Sachverhalt: Der Bf. beantragte am 27.10.2016 über FinanzOnline die erhöhte Familienbeihilfe (FB) für seinen Sohn, geb. TT.MM.***7*** ab Oktober 2011.
Am 04.11.2016 reichte der Bf. persönlich einen Antrag auf erhöhte FB für das Kind ab Oktober 2011 mittels dem Formular Beih3 ein.
Das Sozialministeriumsservice (SMS) stellte in seinem Sachverständigengutachten vom 18.12.2016 einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ab März 2016 fest.
Der Antrag auf erhöhte FB vom 04.11.2016 wurde am 22.12.2016 unter Außerachtlassung des Antrages vom 27.10.2016 für den Monat Oktober 2011 gem. § 10 Abs. 3 FLAG zurückgewiesen und am selben Tag für den Zeitraum November 2011 bis Februar 2016 abgewiesen.
Am 19.01.2017 übermittelte der Bf. eine Beschwerde mit dem Text. "Ich berufe gegen diese Bescheid vom 22.12.2016".
Nach Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens, in dem am 26.07.2017 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ab März 2015 festgestellt wurde, erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung zum Abweisungsbescheid vom 22.12.2016. Im Spruch wurde über den Zeitraum November 2012 bis Februar 2015 negativ abgesprochen, in der Begründung allerdings der richtige Zeitraum November 2011 bis Februar 2015 angeführt. Die erhöhte FB wurde von März 2015 bis voraussichtlich Oktober 2018 zuerkannt.
Am 12.10.2017 wurde ein Vorlageantrag mit dem Begehren, die erhöhte FB ab Geburt auszuzahlen, gestellt und begründet, es gäbe neue Befunde vom ***10***.
Da der Zurückweisungsbescheid vom 22.12.2016 für den Monat Oktober 2011 in Folge der Antragstellung am 27.10.2016 zu Unrecht erging, wurde der Bescheid am 20.10.2017 gem. § 299 BAO aufgehoben und am 23.10.2017 ein Abweisungsbescheid erstellt, da laut Sachverständigengutachten keine erhebliche Behinderung in diesem Monat festgestellt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde am 01.11.2017 eine Beschwerde eingebracht. Am 25.10.2017 wurden weitere Befunde beigebracht.
Stellungnahme:
Die Beschwerde vom 19.01.2017 wurde mit der Beschwerdevorentscheidung dem Abweisungsbescheid vom 22.12.2016 über den Zeitraum November 2011 bis Februar 2016 zugeordnet. Die Abweisung des Beschwerdebegehrens über den Zeitraum November 2011 bis Februar 2015 erfolgte zu Recht, da in keinem der beiden Sachverständigengutachten eine erhebliche Behinderung festgestellt werden konnte."
Das Finanzamt legte die Beschwerde des Bf. vom 19.1.2017 gegen den Bescheid vom 22.12.2016 (s. Pkte. 1 und 2 laut Vorlagebericht des Finanzamtes vom 6.12.2017) zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Vom Finanzamt wurde mit o.a. Vorlagebericht vom 06.12.2017die Beschwerde des Bf. vom 19. Jänner 2017 gegen den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses des BFG näher bezeichneten Abweisungsbescheid vom 22. Dezember 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Angemerkt wird, dass vom Bundesfinanzgericht (BFG) in diesem Verfahren daher (ausschließlich) über die Beschwerde des Bf. vom 19. Jänner 2017 gegen den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses des BFG näher bezeichneten Abweisungsbescheid vom 22. Dezember 2016, über den im Spruch dieses Erkenntnisses des BFG angeführten Beschwerdezeitraum, abzusprechen ist.
Angemerkt wird, dass die weiteren Gutachten von Dr. ***5*** und Dr. ***6*** 3/2015 laut Bf. in der Beschwerde im Sachverständigengutachten (SVGA) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom 26.07.2017 ausdrücklich erwähnt und somit bei Erstellen dieses SVGA Berücksichtigung gefunden haben.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF):
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
…
§ 8 FLAG 1967 idgF lautet:
...
[Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: zu Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe]
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
...
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Ad Nachweis einer Behinderung iSd FLAG 1967 idgF:
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) lautet folgendermaßen:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Das nunmehr beschwerdegegenständlich relevante Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 26.07.2017 nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ***11***) lautet im Wesentlichen wie folgt: "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: In Änderung zum Vorgutachten kann aufgrund der vorliegenden Befunde eine rückwirkende Anerkennung von 50 % Gesamtgrad der Behinderung (GdB) für das Leiden globale Entwicklungsstörungen ab 03/2015 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt Begutachtung und Diagnose einer globalen Entwicklungsverzögerung im Zentrum für Entwicklungsförderung ***1*** (Befunddatum 24.3.2016). Eine weiter rückwirkende Anerkennung oder Anerkennung ab Geburt ist nicht möglich, da 12/2012 zunächst nur eine umschriebene motorische Entwicklungsstörung bzw. verzögerter Gehbeginn attestiert wurden, und eine Physiotherapie begonnen wurde.
Gesamtgrad der Behinderung (GdB) iHv 50% liegt vor seit: 03/2015."
Das gegenständliche SVGA vom 26.07.2017, erstellt durch das BASB, basiert auf der Untersuchung des Kindes (geb. TT.MM.***8***) des Bf. sowie auf zahlreichen Befunden, Attesten, Untersuchungsergebnissen etc. von 2012 bzw. 2013 bis kurz vor der Erstellung des SVGA durch das BASB im Jahr 2017.
Der Bf. brachte nach Ergehen des letzten relevanten SVGA einen Ambulanten Patientenbrief (***10*** ***11***) vom 20.10.2017 ein, in dem im Wesentlichen ein Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung bestätigt sowie unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit attestiert wurden.
Durch den Ambulanten Patientenbrief vom 20.10.2017 des ***9*** (***10***) ***11*** wurde kein Nachweis erbracht, die Krankheit des Kindes habe bereits vor 03/2015 zu einem GdB von (mindestens) 50% geführt. Keine neu hervorgekommenen Krankheiten des Kindes der Bf., die zu einer früheren Anerkennung des GdB von 50% führen hätten können, wurde attestiert. In diesem Ambulanten Patientenbrief (***10*** ***11***) vom 20.10.2017 wird der Verdacht über das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung mit mäßigem Symptomlevel bestätigt, im letzten nunmehr relevanten ärztlichen SVGA des BASB vom 26.07.2017, Seite 4, wird bspw. bereits auf den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung hingewiesen.
Durch den Ambulanten Patientenbrief (***10*** ***11***) vom 20.10.2017 konnte das SVGA vom 26.07.2017 nicht widerlegt werden, geschweige denn wurde dadurch ein GdB von (mindestens) 50% beginnend vor 03/2015 attestiert. Insbesonders konnte vom Bf. auch nicht widerlegt werden, dass 12/2012 zunächst nur eine umschriebene motorische Entwicklungsstörung bzw. ein verzögerter Gehbeginn attestiert wurden.
Das SVGA vom 26.07.2017 nimmt ausführlich Bezug auf die Beschwerden des Kindes bei der Untersuchung bzw. Begutachtung am 21.6.2017 sowie auf die zahlreichen relevanten Befunde. In gegenständlichem SVGA vom 26.07.2017 wird weiters festgestellt, dass keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten betreffend Gesamtgrad der Behinderung vorliegt. Dieses SVGA des BASB vom 26.7.2017 ist insgesamt iVm der gesamten Aktenlage, insbesondere auch iVm dem Vorgutachten (SVGA des BASB vom 18.12.2016), schlüssig und daher vom Bundesfinanzgericht nicht zu widerlegen.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Ausführungen im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) betreffend Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf erhöhte Familienbeihilfe (Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) im gegenständlichen Fall hingewiesen, und diese Begründung/Ausführungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Da der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) iHv 50% mit o.a. SVGA des BASB vom 26.7.2017 (erst) seit 03/2015 bescheinigt wird, ist für den Beschwerdezeitraum ab 03/2015 der Beschwerde Folge zu geben, darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß - wie bereits in der o.a. BVE - zu entscheiden (vgl. unter anderem § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 idgF).
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 28. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105679/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105679.2017
- Stammnummer
- 141315
- Gültig
- 28.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF