Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100620/2023
Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus bei nachträglicher vollständiger Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung vor Rechtskraft des Veranlagungsbescheides
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100620/2023vom 16.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. August 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist im vorliegenden Fall, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer (Bf) der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus zustehen.
Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voran:
Der Bf reichte die Einkommensteuererklärung für 2021 ein und beantragte darin die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus für seine beiden mj Söhne.
Das Finanzamt ersuchte den Bf um die Beantwortung nachstehender Fragen:
Der Bf wurde ersucht, bezüglich des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung durch eine gültige behördliche Bestätigung nachzuweisen und die tatsächliche Leistung der Zahlungen durch monatliche Kontoauszüge nachzuweisen.
Der Bf beantwortete dieses Ersuchen und legte den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 31. Mai 2021, GZ 30Pu 3/21s, vor, in dem er für den Zeitraum ab 1.2.2021 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 760 Euro für beide Söhne und ab 1.4.2021 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 785 Euro für beide Söhne verpflichtet wurde. Er legte eine Kontoaufstellung vor, aus der ersichtlich war, dass er im Jahr 2021 5.131,92 Euro an Unterhalt tatsächlich geleistet hatte.
Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2021. Es wurde ein Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von 584 Euro und der Familienbonus Plus in der Höhe von 1.062,50 Euro berücksichtigt. In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus, dass nach den vorgelegten Bestätigungen der Unterhalt rechnerisch für die beiden mj Söhne nur für 7 bzw 8 Monate bezahlt worden sei. Daher könne der Unterhaltsabsetzbetrag auch nur für 7 bzw 8 Monate gewährt werden. Ebenso habe der Familienbonus Plus nur für 7 bzw 8 Monate gewährt werden können, da dieser nur für jene Monate zustehe, in denen auch der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bf brachte darin vor, dass er insgesamt Unterhaltsleistungen für beide Söhne in der Höhe von 6.240 Euro bezahlt habe. Die Beschlüsse betreffend die Unterhaltszahlungen seien erst spät vom Gericht gekommen. Er habe im Nachhinein aber alle Zahlungen getätigt.
Das Finanzamt richtete ein neuerliches Ergänzungsersuchen an den Beschwerdeführer. Darin wurde er ersucht, alle im Jahr 2021 geleisteten Unterhaltszahlungen vollständig nachzuweisen. Weiter wurde er ersucht, anzugeben, für welche Monate und in welcher Höhe der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag beantragt werde.
Der Bf legte in Beantwortung des Ersuchens Kontoauszüge ab April 2021 vor. Den Familienbonus Plus beantrage er zur Hälfte für jeden Monat und die Unterhaltsabsetzbeträge in voller Höhe für jeden Monat.
Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Unterhalt laut den vorgelegten Kontoauszügen nur in der Höhe von 5.926,52 Euro beglichen worden sei, die Verpflichtung aber laut vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes auf 8.585,04 Euro gelautet habe. Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag hätten daher nur für 8 Monate berücksichtigt werden können.
Der Bf stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass der Bf nach dem Gerichtsentscheid alles nachgezahlt habe, das habe sich noch bis in das Jahr 2022 hineingezogen. Somit sei er der Meinung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus zur Gänze auszubezahlen seien.
Das Finanzamt legte die Beschwerde vor. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen im Jahr der Bezahlung berücksichtigt würden. Es werde daher beantragt, über die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden.
Nach Auskunft des Magistrats der Stadt Wien an das Bundesfinanzgericht wurde die ursprünglich für Februar 2021 und März 2021 auf 760 Euro lautende Unterhaltsverpflichtung ab April 2021 auf 785 Euro erhöht und ab Oktober 2021 auf 520 Euro monatlich insgesamt herabgesetzt. Die Unterhaltsverpflichtung habe im Februar 2021 begonnen. Der Bf habe ab August 2021 einen Betrag von 950 Euro monatlich geleistet, womit die laufende Verpflichtung erfüllt worden war und die Rückstände abgetragen wurden. Im Mai 2022 habe er noch eine laufende und eine Nachzahlung in der Höhe von 663,48 Euro geleistet, danach seien sämtliche Rückstände getilgt gewesen. Ab da sei der Bf seiner Unterhaltsverpflichtung regelmäßig nachgekommen. Es bestünden keine offenen Unterhaltsforderungen für das Jahr 2021 und die Folgejahre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf hat zwei mj Söhne, geboren 2011 und 2012.
Den Bf trifft seit 1. Februar 2021 eine Unterhaltsverpflichtung für seine beiden mj Söhne.
Diese betrug für die Monate Februar bis März 2021 360 Euro monatlich pro Sohn. Ab April 2021 wurde die Verpflichtung erhöht auf 425 und 360 Euro, insgesamt also auf 785 Euro pro Monat. Ab Oktober 2021 wurde diese Verpflichtung auf insgesamt 520 Euro monatlich herabgesetzt. Die Unterhaltsverpflichtung betrug damit im Jahr 2021 für beide Söhne 7.790 Euro.
Der Bf hat beginnend ab Mai 2021 Zahlungen geleistet, im Jahr 2021 insgesamt 5.926,52 Euro. In der Folge leistete er im Jahr 2022 weitere Zahlungen neben den laufenden Zahlungen, um den Rückstand zu begleichen, sodass dieser im Mai 2022 endgültig beglichen war. Die laufenden Zahlungen wurden vom Bf regelmäßig beglichen. Es ist kein Rückstand mehr vorhanden.
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Erhebungen beim Magistrat. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Der festgestellte Sachverhalt ist insoweit nicht strittig. Das Bundesfinanzgericht durfte diesen Sachverhalt daher als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Unterhaltsabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro zu.
Voraussetzung für den Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag ist demnach die fehlende Haushaltszugehörigkeit des Kindes und weiters der fehlende Familienbeihilfebezug des Anspruchswerbers. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige tatsächlich den gesetzlichen Unterhalt leisten.
Der (volle) Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhalts in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht demnach nur für jene Kalendermonate zu, in denen der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde (LStR 2002, Rz 801). Werden unvollständige Zahlungen oder Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, als rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Es erfolgt somit behelfsmäßig eine Monatsumrechnung (LStR 2002, Rz 797; EStG, Kommentar, Doralt/Kirchmayr/Zorn, § 33, Tz 67).
Dies ist auch für die Kindeseigenschaft (mehr als 6 Monate muss der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen, damit das alimentierte Kind in Bezug auf den Alimentierenden ein solches nach § 106 Abs 2 ist) bedeutsam.
Die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes ergibt sich aus dem vorgelegten behördlichen Vergleich, in dem die Höhe des Unterhaltsbetrages festgehalten wurde.
Sofern Zahlungsnachweise nicht vorliegen, bedarf es nach der Verwaltungspraxis einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person über die Höhe des vereinbarten Unterhalts sowie über die Höhe der tatsächlichen Zahlungen (Jakom/ Kanduth-Kristen , EStG, § 33, Rz 50).
Der Bf erfüllte im Jahr 2021 für 11 Monate die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, da die Unterhaltsverpflichtung erst im Februar 2021 begann. Indem er den vollen Unterhalt im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung geleistet hat, steht ihm für diesen Zeitraum von 11 Monaten der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Dass er Teile der Verpflichtung erst im Jahr 2022 beglichen hat, ist dabei dem Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag nicht abträglich. Bei einer Nachzahlung von Unterhaltsleistungen ist eine nachträgliche Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die Vorjahre nur vorgesehen, wenn die Nachzahlungen bis zur Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides geleistet und geltend gemacht werden (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 33 Abs 4 Tz 22). Der Veranlagungsbescheid erging erst im August 2022 und ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, der Bf hatte bereits im Mai 2022 alles vollständig bezahlt.
Der Unterhaltsabsetzbetrag kann somit für 11 Monate für zwei Kinder in Abzug gebracht werden. Dies ergibt einen Absetzbetrag von 803 Euro.
Familienbonus Plus:
Gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 in der für 2021 geltenden Fassung sind von dem sich nach Abs 1 ergebenden Betrag an Einkommensteuer Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) ………
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Der Bf hat nach den obigen Ausführungen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag für 11 Monate im Jahr 2021. Er hat daher auch Anspruch auf den Familienbonus Plus. Der Bf beantragte die Berücksichtigung der Hälfte des Betrages. Dieser kann in der beantragten Höhe Berücksichtigung finden. Es wird somit der Hälftebetrag für 11 Monate in Abzug gebracht. Das sind 1.375 Euro im Jahr 2021 für beide Kinder.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ergab sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor.
Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.
Beilagen: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2021
Wien, am 16. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100620/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100620.2023
- Stammnummer
- 141298
- Gültig
- 16.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF