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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102901/2022

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Wiederaufnahmegrundes.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102901/2022vom 23.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16.5.2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. Mai 2022 über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2019 vom 24.3.2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt: "Ihr Antrag auf Wiederaufnahme war abzuweisen, da es sich um keinen Neuerungstatbestand handelt." In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus: "Die Ihrerseits herangezogene Berufsgruppenpauschale beinhaltet sowohl steuerfreie Taggelder wie auch Kostenersätze für Barauslagen. In den Anlagen habe ich beides aufgelistet und voneinander getrennt. Bitte um Korrektur und Berücksichtigung bei der Berechnung der Vertreterinnen - Pauschale." Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juli 2022 wurde begründet wie folgt: "Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der VwGH führte in VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058 aus, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei einem Antrag auf Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragsstellers zu beurteilen ist (vgl. auch VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036, und VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011). Da Ihnen die Tatsache der Geltendmachung von Werbungskosten (Vertreterpauschale/Höchstbetrag p.a. € 2.190,-) vor Abschluss des Einkommensteuerverfahrens 2019 bekannt war (das Wissen über [selbst] verwirklichte Sachverhalte ist in der Regel anzunehmen), handelt es sich bei diesem Umstand um keine neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO." Der Bf. stellte am 26.8.2022 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin aus wie folgt: "2019 wurde die Vertreterpauschale nicht berücksichtigt, da die von Ihnen angewendete Summe It. Lohnzettel von Eur 3.278,77 sich aus steuerfreien Bezügen (Eur 910,59) und Kostenersätzen für Barauslagen (Eur 2.368,18) zusammensetzt. Daher sollte lediglich die Differenz von den 910,59 zum Freibetrag der Berufsgruppenpauschale berücksichtigt werden. Die Belege dazu habe ich schon den vorgegangenen Beschwerden beigefügt. Nachdem mir dieser Umstand zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgefallen ist, ich darauffolgend für die Steuerjahre 2020 und 2021 diesen Umstand - wenn auch erst nach Beschwerde - erfolgreich richtigstellen konnte, möchte ich dies rückwirkend für 2019 ebenso richtiggestellt haben. Ich bin Verkäufer und kein Steuerberater, sodass ich damals darüber gestolpert bin und erst weit danach über diese neue Herangehensweise des Finanzamtes Kenntnis erlangte. Nachdem es doch um ca. Eur 600,- geht, ersuche ich um positive Behandlung." Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 28.09.2022 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 24.03.2022 zusätzlich ein Vertreterpauschale bei seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend und führte aus, dass von seinen Kostenersätzen iHv € 3.278,77 der Anteil der steuerfreien Kostenersätze (Taggelder) lediglich € 910,59 beträgt. Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.05.2022 abgewiesen. Die Bescheidbegründung war das Fehlen eines Wiederaufnahmegrundes, weil das Ausmaß der Taggelder dem Steuerpflichtigen auch schon bei Erlassung der ursprünglichen Arbeitnehmerveranlagung vom 02.11.2020 bekannt gewesen sein musste. Am 16.05.2022 brachte der Bf. mit einer im Wesentlichen gleichen Begründung eine Beschwerde ein, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2022 mit im Wesentlichen derselben (aber ausführlicher dargelegten) Begründung wie im Erstbescheid abgewiesen wurde. Am 26.08.2022 wurde der streitgegenständliche Vorlageantrag eingebracht. Stellungnahme: Es wird hinsichtlich des Fehlens von Wiederaufnahmegründen auf die Begründung im Abweisungsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Zusätzlich wird informativ hinsichtlich alternativer Erledigungsmöglichkeiten ausgeführt, dass der Antragsteller von falschen Annahmen ausgeht. Tatsächlich wurde das Vertreterpauschale 2019 überhaupt nicht berücksichtigt, weil der Bf. das Pauschale übersteigende tatsächliche Werbungskosten erklärt und im Vorhalteverfahren nachgewiesen hat, weshalb auch eine amtswegige Wiederaufnahme nicht zielführend wäre, weil dies nur zu einer höheren Steuerbelastung führen würde. Anders als in den Folgejahren wurden in der Arbeitnehmerveranlagung 2019 tatsächliche Werbungskosten, uzw. Fortbildungskosten iHv € 3.262,50 geltend gemacht. Wie aus der Vorhaltsbeantwortung vom 30.10.2020 ersichtlich, standen diese auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit des Beschwerdeführers. Pauschalierte Werbungskosten wie das Vertreterpauschale (Höchstausmaß € 2.190,00) stellen eine Alternative zur Geltendmachung der tatsächlichen Werbungskosten dar und können nicht kumulativ geltend gemacht werden. Wie bereits in der Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 02.11.2020 ausgeführt, wurden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, weil diese das Pauschale überstiegen. Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten nach der Verordnung BGBl II Nr.382/2001 können nach dessen § 5 keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden (UFSI vom 10.01.2012, RV/0205-I/11)." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der VwGH führte in VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058 aus, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei einem Antrag auf Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragsstellers zu beurteilen ist (vgl. auch VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036, und VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011). Bei den beantragten Werbungskosten (Vertreterpauschale/Höchstbetrag p.a. € 2.190,--) handelt es sich um vom Bf. selbst verwirklichte Tatsachen, die dem Bf. bereits vor Erstellen der Einkommensteuererklärung bekannt sein mussten. Diesbezüglich liegen keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO vor. Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 23. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102901/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102901.2022
Stammnummer
141288
Gültig
23.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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