Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104282/2020
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in die Slowakei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104282/2020vom 22.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des A**** R****, [Adresse] (Slowakei), StNr ** ***/****, vom 27.2.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13.2.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er Kosten für Familienheimfahrten von € 3.672 und Kosten für doppelte Haushaltsführung von € 4.800 als Werbungskosten geltend.
Im angefochtenen Bescheid verweigerte das Finanzamt nach Durchführung eines Vorhaltverfahrens die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten, es seien nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, er habe alle angeforderten Dokumente vorgelegt.
Das Finanzamt führte ein weiteres Vorhaltverfahren durch und erließ sodann eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es ausführte: "Da Sie dem Ergänzungsersuchen vom 19.3.2020 betreffend den Nachweis über das Verfügen eines eigenen Wohnsitzes im Ausland, die Vorlage eines Zulassungsscheines und einer detaillierten Aufstellung der im Kalenderjahr 2018 durchgeführten Familienheimfahrten trotz erhöhter Mitwirkungspflicht gemäß § 115 BAO nicht nachgekommen sind, war Ihre Beschwerde abzuweisen."
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in welche er neuerlich erklärte, er habe alle geforderten Dokumente (übersetzt) vorgelegt.
Der Beschwerdeführer legte im Verlauf des Verfahrens ua eine Meldebescheinigung betreffend seinen slowakischen Wohnsitz (samt Übersetzung), den Mietvertrag für seine Wohnung in Wien, einen Kontoauszug aus dem Jänner 2018, Tankbelege und eine steuerliche Bestätigung über das Einkommen seiner Ehefrau in der Slowakei im Jahr 2018 vor.
In seinem Vorlagebericht anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus:
"[...]
Stellungnahme
Aufgrund der steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau liegen die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gegenständlich vor.
Die Familienheimfahrten wurden nachgewiesen respektive glaubhaft gemacht und spricht daher nichts gegen die Berücksichtigung dieser.
In den Jahren zuvor wurden ebenfalls immer Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung beantragt und im Erstbescheid jeweils berücksichtigt, wobei sich die Kosten für doppelte Haushaltsführung immer bei etwa EUR 3.600-3.800,- belaufen haben.
Obwohl jedes steuerliche Jahr einzeln, unabhängig von anderen Jahren, betrachtet werden muss, warf dies die Frage auf, wieso im Jahr 2018 die Kosten plötzlich um (mehr als) EUR 1.000,- höher waren. Der Bf konnte die beantragten Kosten iHv EUR 4.800,- auch nicht nachweisen.
Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass laut Mietvertrag das Mietverhältnis bis 31.8.2018 befristet ist und kein Nachweis einer Verlängerung vorliegt, weswegen nur bis inkl August Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Da die Mietwohnung eine zweckentsprechende Größe hat, können die Mietkosten iHv EUR 2.372,16,- (296,52 x 8) anerkannt werden.
Dementsprechend wird beantragt, der Beschwerde teilweise stattzugeben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Akt, insbesondere die Bescheide des Finanzamtes und die Schriftsätze sowie Vorhaltsbeantwortungen (samt Beilagen) des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers.
Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger. Er hatte im Streitjahr einen Wohnsitz an der Adresse [Adresse] (Slowakei) gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden, 1992 und 1999 geborenen Kindern.
Seine Ehefrau bezog im Streitjahr in der Slowakei ein € 6.000 übersteigendes Einkommen.
Der Beschwerdeführer war in Österreich als Facharbeiter tätig. Er verfügte in Wien über eine Ein-Zimmer-Wohnung, für welche im Streitjahr eine monatliche Miete (inkl Betriebskosten) von € 304,21 anfiel.
Der Beschwerdeführer kehrte wöchentlich an den Wohnsitz in der Slowakei zurück.
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Kosten für Familienheimfahrten sind dann steuerlich absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom/Ebner, 2022, § 16 Tz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung"; LStR 2002 Rz 354).
Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen, weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden. Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Sind wöchentliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung (insbesondere ins Ausland) völlig unüblich so ist nur eine geringere Anzahl von Familienheimfahrten steuerlich absetzbar (Jakom/Ebner, 2022, § 16 Tz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung"; LStR 2002 Rz 356).
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen absetzbar, die durch das tatsächlich benützte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG begrenzt (€ 3.672).
Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG auf Monatsbeträge umzurechnen (€ 306), wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht. Die derart errechnete Jahresgrenze wird durch Urlaub oder Krankenstand nicht vermindert (LStR 2002 Rz 356).
Eine doppelte Haushaltsführung kann grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn neben dem Familienwohnsitz ein gesonderter Wohnsitz am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen begründet wird.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Er liegt dort, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht.
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können grundsätzlich immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde (Jakom/Ebner, 2022, § 16 Tz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung" mwN; LStR 2002 Rz 343).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
-) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
-) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist nach der Verwaltungspraxis keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 6.000 jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Private Veranlassung ist hingegen zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort zB ein Eigenheim errichtet hat (LStR 2002 Rz 344).
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist ua unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder wohnen oder wenn eine Verlegung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist; die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben; eine persönliche Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reicht nicht aus. Wirtschaftliche Gründe, die die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar machen, können beispielsweise bei Einkünften des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz angenommen werden; gleiches gilt, wenn am Familienwohnsitz eine eigene - wenn auch kleine und nur der eigenen Selbstversorgung dienende - Landwirtschaft bewirtschaftet wird (LStR 2002 Rz 345).
Die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers betrugen im Jahr 2018 mehr als € 6.000 und waren daher von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht. Sie begründeten damit eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes und rechtfertigten damit eine dauernde doppelte Haushaltsführung.
Da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind, liegen somit auch die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten vor.
Der Beschwerdeführer kehrte wöchentlich an den Familienwohnsitz zurück. Die wöchentlichen Familienheimfahrten hat der Beschwerdeführer durch Vorlage entsprechender Tankbelege glaubhaft gemacht; der Familienwohnsitz ist von Wien rund 420 km entfernt. Die geltend gemachten Kosten in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages von € 3.672 sind daher anzuerkennen (vgl auch den Vorlagebericht des Finanzamtes).
Der Beschwerdeführer war laut Lohnzettel von 1.1.2018 bis 7.12. 2018 bei seinem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt. Trotz der vom Finanzamt angesprochenen Befristung des Mietverhältnisses bis 31.8.2018 ist daher bis Dezember 2018 von einem tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und daher entsprechenden Wohnkosten auszugehen.
Die monatlichen Mietkosten inkl Betriebskosten betrugen laut vorgelegtem Kontoauszug € 304,12. Nicht umfasst von diesen Mietkosten sind laut § 3 des Mietvertrages Telefon- und Stromkosten. Der Beschwerdeführer war laut § 5 des Mietvertrages zum Abschluss einer angemessenen Haushaltsversicherung verpflichtet.
Das Gericht schätzt gemäß § 184 BAO den Umfang dieser zusätzlichen Kosten für Strom, Versicherung und allfällige weitere derartige mit dem Haushalt verbundene Aufwendungen mit € 50/Monat.
Es resultieren daraus somit insgesamt Kosten für doppelte Haushaltsführung von € 4.250,52 (= 304,21 x 12 + 50,00 x 12).
Das steuerpflichtige Einkommen des Beschwerdeführers verringert sich dadurch auf unter € 11.000, die tarifmäßige Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG beträgt daher € 0,00.
Die Beschwerde erweist sich somit als berechtigt, der angefochtene Bescheid ist daher entsprechend abzuändern.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als berechtigt. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 279 BAO abzuändern und der Beschwerde Folge zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (2018)
Wien, am 22. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104282/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104282.2020
- Stammnummer
- 141287
- Gültig
- 22.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF