Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101460/2023
Aufteilung des Familienbonus Plus (unterjährige Scheidung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101460/2023vom 22.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. März 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 2. Mai 2023 abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe ergeben sich aus der in der Beilage angeschlossenen Beschwerdevorentscheidung vom 2. Mai 2023 und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragt für ihre beiden Kinder den Familienbonus Plus in voller Höhe.
Mit Bescheid vom 16. März 2023 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2022 in Höhe von Euro 268,00 fest. Der Familienbonus Plus wurde in Höhe von Euro 3.000,24 berücksichtigt.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 17. März 2023 Beschwerde. Darin beantragte die Bf. den Familienbonus Plus in voller Höhe für beide Kinder und für das ganze Jahr 2022. In der Beilage wurde der Scheidungsvergleich vom 5. April 2022 übermittelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Mai 2023 wurde der Bescheid vom 16. März 2023 geändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2022 in Höhe von Euro 1.268,00 festgesetzt. Der Familienbonus Plus wurde in Höhe von Euro 2.000,16 berücksichtigt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Familienbonus Plus je Kind nur zur Hälfte berücksichtigt werden könne, da die andere Hälfte jeweils vom Unterhaltszahler beantragt wurde.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Am 17. Mai 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. bezieht im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und für die beiden minderjährigen Kinder Familienbeihilfe (***Sohn1***; ***Sohn2***).
Die Bf. ist vom Kindesvater seit dem 5. April 2022 geschieden.
Die Bf. und der Kindesvater beantragten für das Veranlagungsjahr 2022 jeweils den Familienbonus Plus in voller Höhe für beide Kinder.
Der Kindesvater bezahlte ab April 2022 für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils Euro 414,00. Im Streitjahr 2022 leistete der Kindesvater für neun Monate Unterhalt.
Der Kindesvater wurde mit Bescheid vom 20. Juni 2023 zur Einkommensteuer für das Jahr 2022 veranlagt. Darin wurde ihm bezogen auf beide Kinder der Unterhaltsabsetzbetrag für neun Monate und der halbe Familienbonus Plus für das ganze Jahr zuerkannt.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie Datenbankabfragen betreffend die Bf. und den Kindesvater. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 33 Abs. 3a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
[…]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
[…]
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
[…]
§ 124b Z 392 EStG 1988 sieht vor, dass § 33 Abs. 3a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden ist.
Die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Elternteilen ist in § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 geregelt.
Sowohl die Bf. als auch der Kindesvater haben für die gemeinsamen Kinder jeweils den vollen Familienbonus Plus beantragt.
Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 ist eine Berücksichtigung jeweils der Hälfte des Familienbonus Plus bei der Familienbeihilfeberechtigten und deren Ehepartner möglich. Diese Aufteilung kommt für die Monate Jänner bis März 2022 zur Anwendung, als die Ehe der Bf. mit dem Kindesvater noch aufrecht bestand.
Nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ist eine Berücksichtigung jeweils der Hälfte des Familienbonus Plus bei der Familienbeihilfeberechtigten und beim Unterhaltszahler möglich. Diese Aufteilung kommt für die Monate nach der Ehescheidung ab April 2022 zur Anwendung. Neben der Bf. als Familienbeihilfebezieherin ist auch der Kindesvater, der für die Monate ab April 2022 den vereinbarten Unterhalt zahlte und dem der Unterhaltsabsetzbetrag für diesen Zeitraum zuerkannt wurde, anspruchsberechtigt.
Da beide Elternteile den Familienbonus Plus in voller Höhe beantragten, war dieser entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzuteilen. Bei der Bf. war daher betreffend die beiden Kinder jeweils nur die Hälfte des Familienbonus Plus zu berücksichtigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.
Wien, am 22. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101460/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101460.2023
- Stammnummer
- 141269
- Gültig
- 22.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF