Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100960/2023
Arbeitszimmer, kein Nachweis zur Erforderlichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100960/2023vom 02.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. September 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. August 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Bescheid wird gemäß § 279 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In seiner Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Jahr 2021 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer iHv 1.250,- Euro. Der Erstbescheid berücksichtigte diese Aufwendungen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde mit der Begründung, dass die angefallenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer iHv 1.250,- Euro nicht berücksichtigt worden seien.
Mit BVE vom 16. Dezember 2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte diese aus, dass diese nicht alle Unterlagen erhalten habe. Daher hätten nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden können. Die erklärten Aufwendungen iHv 1.250,- Euro blieben jedoch weiterhin unbeanstandet.
Mit Antrag vom 16. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das BFG. Zur Begründung führte dieser aus, dass beim Umzug leider einige Rechnungen verloren gegangen seien.
Mit Beschluss vom 7. April 2023 forderte die Richterin den Beschwerdeführer auf bis zum 12. Mai 2023 Nachweise betreffend die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Könne ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, müsse der verfahrensgegenständliche Bescheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers in der Weise abgeändert werden, dass die bereits berücksichtigten Kosten iHv 1.250,- Euro im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr zur Gänze nicht berücksichtigt würden. Dieser Vorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 2023 zugestellt.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2021 die im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist insoweit unstrittig. Der Beschwerdeführer legte trotz mehrmaliger Aufforderungen im Verfahrensverlauf keine Nachweise vor, dass ihm von seinem Arbeitgeber im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr kein Arbeitsplatz/Büro zur Verfügung gestellt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2017, Ra 2016/13/0028, hat der VwGH folgendes festgehalten:
"Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer handelt es sich um Aufwendungen, bei denen die Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber den Kosten der privaten Lebensführung zur Erörterung von Gesichtspunkten der Notwendigkeit des Aufwands als Indiz für dessen berufliche Veranlassung führt (vgl. allgemein Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, 2017, § 4 Tz 241 f; Doralt, EStG13, 2009, § 16 Tz 3 und 8 f; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 62. Lfg., 2016, § 16 EStG 1988 Tz 23 und 25; Jakom/Lenneis, EStG, 2017, § 16 Rz 2; zum häuslichen Arbeitszimmer vor allem Kofler in Doralt/Kofler, EStG11, 2007, § 20 Tz 104/9). Das Kriterium der Notwendigkeit ist dabei in zwei voneinander unterscheidbaren Ausprägungen zu beachten. Einerseits unter dem Gesichtspunkt der Art der Tätigkeit und der Auslastung des dafür verwendeten Raumes, und andererseits im Hinblick auf die Frage, ob dem Steuerpflichtigen nicht schon an seiner Dienststelle ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. dazu mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Kofler, a.a.O.)"
Der Beschwerdeführer legte trotz Aufforderung keine Nachweise vor, dass ihm an seiner Arbeitsstätte im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr kein Arbeitsplatz/Büro zur Verfügung gestellt worden war. Der verfahrensgegenständliche Bescheid war daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers in der Weise abzuändern, als die diesbezüglichen Werbungskosten iHv 1.250,- Euro nicht zu berücksichtigen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Entscheidung der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 2. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100960/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100960.2023
- Stammnummer
- 141256
- Gültig
- 02.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF