RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500177/2023

Wiener Parkometerabgabe - gültiger Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO lag vor

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500177/2023vom 22.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 22. März 2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Februar 2023, Zahl: ***2***, zu Recht erkannt: I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG erster Fall eingestellt. II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Straferkenntnis vom 21.2.2023, Zahl: ***2***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 29.11.2022 um 13:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Gräfin-Zichy-Straße gegenüber 6, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF verletzt. Sie wurde deswegen gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu einer Geldstrafe iHv € 60,00, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verurteilt. Ferner habe die Beschwerdeführerin gem. § 64 Abs. 2 VStG € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt worden sei, da der zum Tatzeitpunkt ins Treffen geführte Ausweis keine Gültigkeit gehabt habe. Daher komme die Ausnahmebestimmung des § 29b StVO 1960 nicht zum Tragen, selbst wenn die Ausweisinhaberin befördert worden sei. Als Beweis diene eine Anzeige samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22.3.2023 fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammenfassend damit, dass sie und ihre Mutter im Tatzeitpunkt nicht in Kenntnis gewesen seien, dass der Ausweis nicht mehr gültig gewesen sei. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes antwortete die belangte Behörde am 26.4.2023, dass hinsichtlich der Ungültigkeit des Parkausweises zur genannten Person kein Aktenvorgang und somit keine Unterlagen vorhanden seien und keine Verständigung der Ausweisinhaberin über den Verlust der Gültigkeit ihres Parkausweises für Behinderte erfolgt sei. Am 19.5.2023 legte die Beschwerdeführerin eine Ablichtung des Melderegisterausweises ihrer Mutter vor und führte aus, dass ihre Mutter sie so oft als möglich besuche, so auch zur Adventzeit 2022. Über die Beschwerde wurde erwogen Festgestellter Sachverhalt Die Beschwerdeführerin beförderte mit dem auf ihr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 29.11.2022 ihre gehbehinderte Mutter ***Name1***, geb. 19.11.1947, wohnhaft in ***Adr1***, welche bei ihr auf Besuch war. Aus Anlass dieser Fahrt war das Fahrzeug um 13:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Gräfin-Zichy-Straße gegenüber 6, abgestellt. Hinter der Windschutzscheibe war gut erkennbar der Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO 1960 mit der Nummer ***Zahl1*** angebracht, welcher auf die Mutter der Beschwerdeführerin ausgestellt ist. Dieser Parkausweis für Behinderte war zum Beanstandungszeitpunkt gültig. Beweiswürdigung Unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt war. Die Beschwerdeführerin hat glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, ihre Mutter, als Begünstigte des hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges angebrachten Parkausweis nach § 29b StVO 1960 mit der Nummer ***Zahl1***, am Beanstandungstag befördert zu haben. Nachforschungen erbrachten keine Hinweise darauf, dass der am 22.11.2012 und somit nach dem 1.1.2001 ausgestellte Parkausweis nach § 29b StVO 1960 seine Gültigkeit verloren hat. Auch die belangte Behörde konnte keine Nachweise vorlegen, welche die Ungültigkeit des Parkausweises belegt hätten. Vielmehr gab diese an, dass es dazu keinen Aktenvorgang und somit keine Unterlagen gebe. Zudem teilte auf Anfrage ein Organ der Parkraumüberwachung dem Gericht am 24.5.2023 telefonisch mit, dass vermutlich deshalb von der Ungültigkeit des Parkausweises ausgegangen worden sei, da sich die Mutter der Beschwerdeführerin am 22.1.2014 in Österreich abgemeldet habe und deren Existenz somit nicht mehr überprüfbar war. Darüber hinaus wurde die Mutter der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben der belangten Behörde von dieser nicht von der angeblichen Ungültigkeit des Parkausweises in Kenntnis gesetzt. Rechtliche Erwägungen Gem. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gem. § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gem. § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gem. § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind. Gem. § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Gem. § 29b Abs. 3 lit. b StVO 1960 dürfen ferner Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, parken. Gem. § 29b Abs. 4 StVO 1960 hat […] beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Gem. § 29b Abs. 6 StVO 1960 verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Gem. § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Aufgrund der oa. Feststellungen geht das Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebrachte Parkausweis nach § 29b StVO 1960 mit der Nummer ***Zahl1*** am Beanstandungstag gültig war und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung für die Befreiung von der Parkometerabgabe vorlagen. Da für Fahrzeuge, in denen Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind, keine Parkometerabgabe zu entrichten ist, hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Gem. § 44 Abs. 2 VwGVG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Kostenentscheidung [...] Zur Unzulässigkeit der Revision Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gem. § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Da gegenständlich die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorlagen, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig. Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Parkometerabgabe vorlagen, somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Wien, am 22. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500177/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500177.2023
Stammnummer
141227
Gültig
22.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7500177/2023 — Wiener Parkometerabgabe - gültiger Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO lag vor · RIS AI