Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500065/2023
Verwaltungsstrafe Gebrauchsabgaben, mündliche Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, nachträgliche Zeugenaussagen unerheblich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500065/2023vom 25.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., A-1, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 57/2019 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Dezember 2022 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 5. Dezember 2022, N-1, nach der am 25. Mai 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seiner Vertrauensperson P-2, der Behördenvertreterin AB-1 und der Schriftführerin S-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf € 500,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 16 Stunden neu bestimmt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 50,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 05.12.2022 erging an den Beschuldigten als Geschäftsführer der G-1 folgendes Straferkenntnis:
Er habe vom 01.07.2021 bis 12.07.2021 vor der Liegenschaft A-2, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 36,25 m², eines Turmdrehkrans im Ausmaß von 30,25 m² sowie eines Gerüstes im Ausmaß von 30,00 m², somit im Gesamtausmaß von 96,50 m², genutzt, wobei er hierfür bis zum 12.07.2021 weder eine Gebrauchserlaubnis noch die Gebrauchsabgabe erwirkt habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2021 bis zum 12.07.2021 mit dem Betrag von € 1.164,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) in der Fassung des LGBl. Wien Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung über ihn eine Geldstrafe von € 580,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden, verhängt.
Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 58,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt, zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 638,00.
Die G-1 hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Beschuldigten verhängte Geldstrafe von € 580,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 58,00 sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Begründung
Gemäß § 1 Abs. 1 GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angeben sei.
Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschuldigte die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sei.
Im vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige der Magistratsabteilung 46 hervor, dass er den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die angeführte Tat ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.
Anlässlich der dem unbegründeten Einspruch folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er für die gegenständliche Baustelle eine verantwortliche Person nach § 9 VStG nachweislich bestellt habe.
Hierzu werde Folgendes festgestellt:
In § 9 Abs. 2 VStG werde bestimmt, dass die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt seien und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweise, auf Verlangen der Behörde verpflichtet seien, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliege. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens könnten aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG könne ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden könne, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt habe und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2022 sei daher die Aufforderung ergangen, die Bestellungsurkunde samt Zustimmungserklärung (in Kopie) vorzulegen.
In der Folge sei zwar Herr P-1 als verantwortlicher Beauftragter namhaft gemacht, dem Erfordernis der Vorlage der Bestellungsurkunde samt Zustimmungserklärung aber nicht entsprochen worden, obwohl darauf in der erwähnten Verfahrensanordnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei.
Die bloße Namhaftmachung von Herrn P-1 als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG habe folglich nicht berücksichtigt werden können, da das gesetzliche Formerfordernis des § 9 Abs. 2 VStG nicht erfüllt worden sei.
Da der Sachverhalt im vorgehaltenen Zeitraum selbst unbestritten geblieben sei, sei die angezeigte Übertretung als erwiesen anzusehen. Der Beschuldigte habe somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehöre der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe komme (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349).
Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. VwGH 23.1.1970, 94/69).
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend gewesen, wobei die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Beschuldigten wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd seine verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen.
Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu seinen Gunsten nicht angenommen werden können, da der Bf. von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Ausspruch über die Kosten sei in § 64 Abs. 2 VStG begründet.
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In der dagegen am 30.12.2022 eingebrachten Beschwerde führte der Beschuldigte aus, dass er nicht die zu verfolgende Person sei, da er einen nach § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten gehabt habe.
Er begehrte die Aufhebung des Straferkenntnisses und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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In Beantwortung des Ersuchens des Bundesfinanzgerichtes vom 06.03.2023 auf Vorlage des von beiden Vertragspartnern unterfertigten Bestellungsdekretes des vom Beschuldigten genannten Herrn P-1 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Baustelle A-2, im Zeitraum 01.-12.07.2021 gab der Bf. mit Schreiben vom 11.04.2023 bekannt, dass er in seinen früheren Schreiben immer von einer nachweislichen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (P-1) gesprochen habe. Tatsächlich habe er vor dem 01.07.2021 Herrn P-1 mündlich zum verantwortlichen Beauftragten für die genannte Baustelle bestellt.
Als Zeuge könne er dazu Herrn P-2 (D-1, A-3) namhaft machen. Die Adresse des Herrn P-1 sei von ihm schon im Verfahren bekanntgegeben worden.
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In der am 25.05.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass Herr P-1 als Bauleiter der betreffend Baustelle von ihm mündlich als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei. Herr P-1 sei zu diesem Zeitpunkt sowohl Angestellter der Firma als auch deren Gesellschafter gewesen.
Die Vertrauensperson bestätigte, dass Herr P-1 die Bestellung zustimmend zur Kenntnis genommen habe.
Die Behördenvertreterin verwies auf die Ausführungen im Straferkenntnis und darauf, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 VStG nicht erfüllt seien.
Die Verhandlungsleiterin erklärte den Verzicht auf die Vernehmung der beantragten Zeugen, da nach der Judikatur des VwGH eine Zeugenaussage nach Beendigung des Deliktes unerheblich sei.
Dazu wandte der Beschuldigte ein, dass der Umgang mit Herrn P-1 grundsätzlich sehr schwierig sei und eine solche schriftliche Vereinbarung nicht möglich gewesen wäre.
Die Behördenvertreterin gab zu bedenken, dass aufgrund eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer ähnlichen Angelegenheit, das vom Landesverwaltungsgericht Wien am 29.03.2022 abgeschlossen worden, allerdings bereits seit dem 26.11.2019 anhängig gewesen sei, für den Beschuldigten bekannt gewesen hätte sein müssen, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten notwendig gewesen wäre. Als Vorstrafe habe dieses Delikt nicht gewertet werden können, da das Erkenntnis erst nach der Tatbegehung im gegenständlichen Verfahren rechtskräftig geworden sei.
Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, ob eine vollständige oder teilweise Schadensgutmachung geleistet worden sei, erklärte die AB, dass aufgrund einer Nachfrage bei der MA 6/BA 40 vom 19.09.2022 dies nicht der Fall gewesen sei, weshalb im Straferkenntnis dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen habe kommen können. Ob eine solche erfolgt sei, werde noch bekanntgegeben. Es sei auch in der Beschwerde die Schadensgutmachung nicht eingewendet worden.
Der Beschuldigte könne nicht sagen, ob die gegenständlichen Gebrauchsabgaben entrichtet worden seien.
Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, ob der Beschuldigten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen möchte, erklärte dieser, dass sich diese nunmehr besser darstellen im Vergleich zur Beschwerde, da er damals arbeitslos gewesen sei.
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Vereinbarungsgemäß übermittelte die Behördenvertreterin am 25.05.2023 einen aktuellen Kontoauszug, wonach der Betrag von € 1.176,00 am 06.10.2022 (Buchungstag) beglichen worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Objektive Tatseite:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Wien Nr. 57/2019 ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Laut Tarifpost D 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Wien Nr. 57/2019 gelten die folgenden Tarife:
D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro und in allen übrigen Bezirken 12 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei.
Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hat - unbeschadet der §§ 6 und 16 - gemäß § 9 Abs. 1a GAG die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten.
Der objektive Tatbestand ergibt sich aus der Abgabenfestsetzung des Magistrates der Stadt Wien MA 46 vom 12.07.2021, wonach die Gebrauchsabgaben für jede Handlung (Belassen einer Baustofflagerung, eines Turmdrehkrans sowie eines Gerüstes ohne Gebrauchsbewilligung), gemäß Tarifpost D 1 gesondert aufgerundet auf volle m², im Gesamtbetrag von € 1.176,00 für insgesamt 98 m² vorgeschrieben wurden (€ 12,00/m²).
Da es sich bei den genannten Sachverhalten um nur eine strafbare Tat gemäß § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 GAG handelt, wurden dem angefochtenen Straferkenntnis zu Recht die nach Zusammenrechnung der Flächen aufgerundeten 97 m², damit € 1.164,00 zugrunde gelegt.
Subjektive Tatseite:
Nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß § 9 Abs. 4 VStG 1991 nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Nach dem Firmenbuchauszug ist der Bf. seit D-2 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1. Er war daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Tatzeitraum zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Seinem Einwand, dass er deren Gesellschafter P-1 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG "vor dem 01.07.2021" mündlich bestellt habe, was vom weiteren Gesellschafter P-2 bezeugt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass mündliche Bestellungen zwar rechtlich zulässig sind, allerdings der Nachweis dafür nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht durch nachträgliche Zeugenaussagen erbracht werden kann (VwGH 5.10.2020, Ro 2020/10/0023):
"Derartiges wird hier aber nicht aufgezeigt, hat doch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Berufung auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG nur dann möglich ist, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Übertretungen stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war; da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetz geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der diesbezüglich beweispflichtige Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. den vom Verwaltungsgericht genannten Beschluss VwGH 29.4.2019, Ra 2019/17/0024, mwN). Davon ausgehend wird mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbingen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargetan, reicht dafür nach dem Gesagten doch die (bloße) Möglichkeit, durch eine Parteieneinvernahme bzw. eine Zeugeneinvernahme "das Datum der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten" im Verfahren "zu rekonstruieren", nicht aus."
Das Bundesfinanzgericht geht somit davon aus, dass hier keine (wirksame) Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erfolgt ist.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Hinsichtlich der für eine Strafbarkeit geforderten subjektiven Tatseite genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit, also eine Sorgfaltspflichtverletzung in der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Belange.
Der Bf. hat dadurch die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt, indem er die gebotene Sorgfalt verletzt hat, für die Baustofflagerung sowie die Aufstellung eines Turmdrehkranes und eines Gerüstes auf dem öffentlichen Gemeindegrund an der Baustelle A-2, auch für den inkriminierten Zeitraum 01.-12.07.2021 eine Bewilligung zu erlangen und die monatlich fälligen Abgaben zu entrichten.
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349).
Durch das zumindest fahrlässige Verhalten des Bf. hat die Behörde die Abgabe nicht bei deren Fälligkeit erhalten, sondern musste nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretungen mit amtswegiger Festsetzung vorgehen.
Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Wien Nr. 57/2019 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gegen die Abgabennachbemessung und die Höhe der festgesetzten Abgaben wurde kein Einwand vorgebracht.
Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des jeweiligen Verkürzungsbetrages maßgebend (eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn die geschuldete Abgabe nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entrichtet wird, es ist nicht gefordert, dass eine Abgabe auf Dauer entzogen werden sollte), wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Bf. wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention).
Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte kein inhaltliches Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet, jedoch einbekannt, derzeit finanziell im Vergleich zum Zeitpunkt der Beschwerde bessergestellt zu sein, da er damals arbeitslos gewesen sei.
Die Strafbemessung erfolgte deshalb unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt (mehr) besteht.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die nunmehrige vollständige Schadensgutmachung gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Da von der belangten Behörde noch nicht alle Milderungsgründe im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses berücksichtigt werden konnten, war die Strafe schuld- und tatangemessen von € 580,00 auf nunmehr € 500,00 herabzusetzen.
lm Falle der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 GAG von bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß dem nunmehr festgestellten Verschulden des Bf. in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch ihn vertretenen Gesellschaft auf 16 Stunden zu vermindern.
Verwaltungsbehördliche Verfahrenskosten:
In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 EURO zu bemessen.
Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren ergeben sich aus § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes und werden mit € 50,00 bestimmt.
Verwaltungsgerichtliche Verfahrenskosten:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Vollstreckungsbehörde:
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014, sowie Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 25. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500065/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500065.2023
- Stammnummer
- 141212
- Gültig
- 25.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF