RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103836/2017

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Beschwerde 2. Zurückweisung des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103836/2017vom 19.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter, VertreterAdr, betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 11. Jänner 2013 und den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11. Jänner 2013 sowie betreffend den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 05. September 2013 hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2011 und den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 05. September 2013 hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2011 des FA (nunmehr: Finanzamt Österreich) Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 11. Jänner 2013 und hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 11. Jänner 2013 wird eingestellt. 2. Der Vorlageantrag vom 19. Dezember 2013 betreffend die Beschwerde vom 09. Oktober 2013 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß 299 BAO vom 05. September 2013 hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2011 und gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 05. September 2013 hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2011 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Am 11.01.2013 erließ das Finanzamt (kurz: FA) den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2011 gegenüber dem Berufungswerber (kurz: Bw). Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erfolgte mit Bescheiden vom 05.09.2013 die Aufhebung des am 11.01.2013 ergangenen Umsatz- und des ebenfalls am 11.01.2013 ergangenen Einkommensteuerbescheide 2011 gemäß § 299 BAO mit der Begründung, dass die aus der Begründung der Sachbescheide sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe. Zugleich wurde vom FA ein neuer Umsatz- und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013 brachte der Bw durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter mit dem einleitenden Absatz "gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2011 sowie gegen die Bescheide über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 und des Umsatzsteuerbescheides 2011 gemäß § 299 BAO, alle Bescheide vom 5.09.2013, Berufung" ein. Nach einer Begründung wird im vorletzten Absatz beantragt, "die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben". Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013 und der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013 finden im gesamten Schriftsatz keine Erwähnung. Mit Berufungsvorentscheidung (kurz: BVE) vom 22.11.2013 wies das FA laut Spruch "die Berufung vom 09.10.2013 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2011" ab. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 brachte der Bw nunmehr durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2011 sowie gegen die Bescheide über die Aufhebung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2011 gemäß § 299 BAO, alle Bescheide vom 05.09.2013, an den Unabhängigen Finanzsenat ein. Konkret wurde der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufrechterhalten und der Antrag gestellt, dass die angerufene Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung vollinhaltlich Recht geben möge. Mit Bericht vom 03.08.2017 legte das FA die Berufung vom 09.10.2013 an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) vor und bezeichnete folgende Bescheide als angefochten: - Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013 - Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013 - Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend die Einkommensteuer 2011 vom 05.09.2013 - Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer 2011 vom 05.09.2013 - Einkommensteuerbescheid 2011 vom 05.09.2013 - Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 05.09.2013. Eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes durch das BFG ergab, dass keine Berufung bzw Beschwerde gegen die Sachbescheide 2011 vom 11.01.2013 angemerkt ist. Auch die Abfrage in FinanzOnline zeigte, dass keine Berufung bzw Beschwerde gegen diese Bescheide beim FA eingegangen ist. Über telefonische Nachfrage des BFG teilte das FA mittels eMail vom 14.04.2023 mit, dass es keine Berufung bzw Beschwerde gegen die Erstbescheide vom 11.01.2013 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2011 gibt. Eine BVE (= Berufungsvorentscheidung/ Beschwerdevorentscheidung) betreffend die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO konnte im Akt nicht gefunden werden. Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vom FA an das BFG vorgelegten Aktenteilen sowie den Auskünften des FA, die mit den Abfragen des BFG übereinstimmen, und kann somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. DAZU WIRD ERWOGEN: Durch die Gründung des Bundesfinanzgerichts als Nachfolger des Unabhängigen Finanzsenates im Zuge der Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit sind am 1. Jänner 2014 dessen Zuständigkeiten auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und es sind seither Berufungen als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen. 1 Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013: Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind gemäß § 243 BAO Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat gemäß § 265 Abs 2 BAO jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. Der Vorlagebericht hat gemäß § 265 Abs 3 BAO insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) gemäß § 265 Abs 4 BAO vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäß § 265 Abs 5 BAO auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist. Die Abgabenbehörde ist gemäß § 265 Abs 6 BAO ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs 4) auch für den Beschwerdeführer. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 266 Abs 1 BAO, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Aus der Vorlage nach § 265 BAO ergibt sich eine Entscheidungspflicht des BFG nach § 291 BAO. Das Beschwerdeverfahren ist somit beim BFG anhängig. (vgl Koran in ZSS 2019, 96, BFG 06.04.2020, RV/7101161/2019, BFG 31.07.2019, RV/2100952/2018, BFG 06.03.2018, RV/7104402/2016, VwGH 29.01.2015, Ro 2015/15/0001). Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, legte das FA dem BFG mit Vorlagebericht vom 03.08.2017 die Beschwerdeschrift (vormals: Berufungsschrift) vom 09.10.2013 vor. Diesem Schriftsatz ist - wie die Darstellung im Verfahrensgang zeigt - zweifelsfrei zu entnehmen, dass dieser eine Beschwerde (vormals: Berufung) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 05.09.2013 und eine Beschwerde (vormals: Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 05.09.2013 und jeweils eine Beschwerde (vormals: Berufung) gegen die damit verbundenen Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO, ebenfalls vom 05.09.2013, beinhaltet, dass er aber keine Beschwerde (vormals: Berufung) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013 enthält. Eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes sowie in FinanzOnline zeigt, dass von Seiten des Bw bzw nunmehr Beschwerdeführers (kurz: Bf) keine Berufung bzw Beschwerde gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 11.01.2013, eingebracht worden ist. Dies wird auch von Seiten des FA bestätigt. (vgl Verfahrensgang). Die im Vorlagebericht dargestellt Vorlage einer Berufung bzw Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013 erfolgte durch das FA offensichtlich irrtümlich, da eine Berufung bzw Beschwerde gegen diese beiden Bescheide nicht erhoben wurde. Somit fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines Beschwerdeverfahrens durch das BFG. Das BFG erkennt gemäß Art 131 B-VG über Beschwerden. Liegt keine Beschwerde vor, kann das BFG auch nicht über eine solche absprechen. (Vgl BFG 06.04.2020, RV/7101161/2019, BFG 16.03.2015, RV/7100219/2015). Mangels Berufung bzw Beschwerde ist somit das Verfahren hinsichtlich des Umsatz- und des Einkommensteuerbescheides 2011, jeweils vom 11.01.2013, mit Beschluss einzustellen. Auch wenn die BAO die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (vgl VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, BFG 06.04.2020, RV/7101161/2019, BFG 16.03.2015, RV/7100219/2015). 2 Vorlageantrag betreffend Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO: Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Über Bescheidbeschwerden ist gemäß § 262 Abs 1 BAO nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO sinngemäß § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden. Einleitend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO zwar bereits im Oktober 2013 Berufung erhoben wurde, die Vorlage dieses Rechtsmittels jedoch erst im Jahr 2017 an das BFG erfolgte (vgl Verfahrensgang). Damit ist § 262 BAO idF BGBl I 14/2013 anwendbar geworden und es besteht für das FA die Verpflichtung, gemäß § 262 Abs 1 BAO (abgesehen von den hier nicht interessierenden, in § 262 Abs 2, 3 und 4 BAO taxativ aufgezählten Fällen) über die Beschwerde (vormals Berufung) mit Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) kann gemäß § 264 Abs 1 BAO nur gegen eine BVE gestellt werden, wobei § 264 Abs 1 BAO im Wesentlichen der Rechtslage vor Gründung des BFG (nämlich dem § 276 Abs 2 BAO) entspricht. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorlageantrages war und ist, dass das FA eine wirksame BVE (= Berufungsvorentscheidung/ Beschwerdevorentscheidung) erlassen hat. Ein Vorlageantrag kann also nur gegen eine wirksam ergangene BVE gestellt werden; andernfalls hat nunmehr die beschlussmäßige Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen. Genauso verhält es sich mit Vorlageanträgen, die (etwa vorsorglich) zu früh gestellt wurden: ein vor Zustellung der BVE eingebrachter Vorlageantrag ist wirkungslos und wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. (Vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 1, 6 und 17, VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373, VwGH 11.09.2014, Ra 2014/16/0013). Es ist somit für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass im Hinblick auf das Fehlen einer verpflichtend zu erlassende BVE betreffend die Beschwerde (vormals: Berufung) vom 09.10.2013 gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO vom 05.09.2013 der Vorlageantrag vom 19.12.2013, soweit eine Beschwerde(Berufungs)vorlage hinsichtlich der angefochtenen Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO beantragt wird, nicht zulässig ist. (vgl Verfahrensgang) Der Vorlageantrag vom 19.12.2013 betreffend die Beschwerde (vormals: Berufung) vom 09.10.2013 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 05.09.2013 hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 11.01.2013 und gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 05.09.2013 hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 11.01.2013 ist somit mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen. Angemerkt wird dazu, dass durch die Zurückweisung keine Entscheidung in der Sache erfolgt. Die Beschwerde (vormals Berufung) vom 09.10.2013 gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO vom 05.09.2013 hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 11.01.2013 und des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 11.01.2013 ist damit - wegen des Fehlens einer verpflichtend zu erlassenden BVE - unerledigt. Nach erstmaliger Erlassung einer BVE durch das FA kann innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ein neuer Vorlageantrag von Seiten des Beschwerdeführers gestellt werden. Das FA wird dazu auch die Ausführungen im Beschluss des BFG vom 19.04.2023, RV/7103838/2017, zu beachten haben und zuerst über die Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO vom 05.09.2013 und erst dann über die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 05.09.2013, zu entscheiden bzw die Absprache über die Beschwerden (vormals Berufungen) in einer Entscheidung zu verbinden haben. 3 Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da den sich stellenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Tatfragen, ob eine Beschwerde erhoben (Pkt 1) und ob eine BVE erlassen wurde (Pkt 2), der Revision nicht zugänglich ist. Salzburg, am 19. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103836/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103836.2017
Stammnummer
141185
Gültig
19.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF