Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103838/2017
Aufhebung BVE, da über den Sachbescheid, nicht jedoch über den ebenfalls bekämpften Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO abgesprochen wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103838/2017vom 19.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter, VertreterAdr, betreffend die Beschwerde vom 9. Oktober 2013 gegen die Bescheide des FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. September 2013 betreffend Umsatzsteuer 2011 und Einkommensteuer 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom 22. November 2013 betreffend den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 05. September 2013 wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Am 11.01.2013 erließ das Finanzamt (kurz: FA) den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2011 gegenüber dem Berufungswerber (kurz: Bw).
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erfolgte mit Bescheiden vom 05.09.2013 die Aufhebung des am 11.01.2013 ergangenen Umsatz- und des ebenfalls am 11.01.2013 ergangenen Einkommensteuerbescheide 2011 gemäß § 299 BAO mit der Begründung, dass die aus der Begründung der Sachbescheide sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe. Zugleich wurde vom FA ein neuer Umsatz- und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2013 brachte der Bw durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter mit dem einleitenden Absatz "gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2011 sowie gegen die Bescheide über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 und des Umsatzsteuerbescheides 2011 gemäß § 299 BAO, alle Bescheide vom 5.09.2013, Berufung" ein. Nach einer Begründung wird im vorletzten Absatz beantragt, "die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben".
Mit Berufungsvorentscheidung (kurz: BVE) vom 22.11.2013 wies das FA laut Spruch "die Berufung vom 09.10.2013 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2011" ab.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 brachte der Bw durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Vorlage der Berufung vom 08.10.2013 gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2011 sowie gegen die Bescheide über die Aufhebung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2011 gemäß § 299 BAO, alle Bescheide vom 05.09.2013, an den Unabhängigen Finanzsenat ein.
Mit Bericht vom 03.08.2017 legte das FA die Berufung vom 09.10.2013 und zugleich die BVE vom 22.11.2013 an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) vor.
Über telefonische Nachfrage des BFG teilte das FA mittels eMail vom 14.04.2023 ua mit, dass eine BVE (= Berufungsvorentscheidung/ Beschwerdevorentscheidung) betreffend die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO im Akt nicht gefunden werden konnte.
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vom FA an das BFG vorgelegten Aktenteilen sowie der Auskunft des FA und kann gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
DAZU WIRD ERWOGEN:
Durch die Gründung des Bundesfinanzgerichts als Nachfolger des Unabhängigen Finanzsenates im Zuge der Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit sind am 1. Jänner 2014 dessen Zuständigkeiten auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und es sind seither Berufungen als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen.
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen.
Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO und gegen die neuen Sachbescheide zwar bereits im Oktober 2013 Berufung erhoben wurde, die Vorlage dieses Rechtsmittels jedoch erst im Jahr 2017 an das BFG erfolgte (vgl Verfahrensgang). Damit ist § 262 BAO idF BGBl I 14/2013 anwendbar geworden und es besteht für das FA die Verpflichtung, gemäß § 262 Abs 1 BAO (abgesehen von den hier nicht interessierenden, in § 262 Abs 2, 3 und 4 BAO taxativ aufgezählten Fällen) über die Beschwerde (vormals Berufung) mit Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) zu entscheiden.
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet gemäß § 264 Abs 7 BAO der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (Satz eins).
Mit dem aufhebenden Bescheid ist gemäß § 299 Abs 2 BAO der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (Satz eins).
Die in § 299 Abs 2 BAO normierte Pflicht zur Verbindung des aufhebenden Bescheides mit dem den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid folgt dem für Wiederaufnahmen geltenden § 307 Abs 1 BAO (vgl AB 1128 BlgNR 21. GP, 17).
Ebenso wie nach § 307 Abs 1 BAO liegen rechtlich zwei Bescheide (Aufhebungsbescheid und neuer Sachbescheid) vor, die jeder für sich einem Rechtsmittel zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können (Vgl Ritz/Koran, BAO7, § 299 Rz 45, § 307, Rz 7, VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142, VwGH 23.04.2001, 96/14/0091, VwGH 29.11.2000, 99/13/0225, VwGH 22.05.1990, 87/14/0038).
Werden beide Bescheide (Aufhebungsbescheid und neuer Sachbescheid) mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden; die Entscheidung über beide Beschwerden kann auch verbunden werden. Es widerspricht aber dem Gesetz, eine Beschwerde gegen die Aufhebung unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Eine derartige Vorgangsweise belastet die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. (Vgl Ritz/Koran, BAO7, § 299 Rz 45, VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091, VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193, VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031, VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142, VwGH 22.05.1990, 87/14/0038).
Im gegenständlichen Fall hat das FA mit BVE vom 22.11.2013 ausschließlich über die Beschwerde (vormals: Berufung) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 05.09.2013, also gegen die neuen Sachbescheide, nicht jedoch über die Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO vom 05.09.2013 betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 11.01.2013, abgesprochen. Das FA erließ auch keine gesonderte BVE betreffend die angefochtenen Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO vom 05.09.2013. (Vgl Verfahrensgang).
Im Hinblick auf die zuvor erfolgten Rechtsausführungen kommt daher eine Entscheidung des BFG über die Beschwerde (vormals: Berufung) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 05.09.2013, nicht in Betracht, da die Beschwerde (vormals: Berufung) gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO vom 05.09.2013 betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 11.01.2013, bisher nicht mit BVE erledigt wurde und keiner der Fälle des § 262 Abs 2, 3 oder 4 BAO vorliegt. (Vgl BFG 05.09.2019, RV/4100709/2014, BFG 09.11.2020, RV/6100441/2020, BFG 16.02.2021, RV/5100005/2021, BFG 17.03.2021, RV/3100415/2017,).
Es ist gegenständlich geboten, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Erlassung der BVE vom 22.11.2013 betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 05.09.2013, ohne dass vorher über das Rechtsmittel gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO betreffend die Umsatz- und die Einkommensteuer 2011, jeweils vom 05.09.2013 mittels BVE entschieden wurde, entstanden ist. Dies ist nur durch Aufhebung der BVE vom 22.11.2013 betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 05.09.2013, möglich (Vgl BFG 05.09.2019, RV/4100709/2014, BFG 09.11.2020, RV/6100441/2020, BFG 22.11.2021, RV/3100002/2020, BFG 17.03.2021, RV/3100415/2017, BFG 22.11.2021, RV/3100002/2020).
Die BVE des FA vom 22.11.2013 betreffend den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 05.09.2011, ist daher mangels vorrangiger Entscheidung über die Beschwerde (vormals: Berufung) gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO vom 05.09.2011 als rechtswidrig aufzuheben.
Durch die Aufhebung der BVE vom 22.11.2013 scheidet der Vorlageantrag vom 19.12.2013 betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2011 und den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 05.09.2013, ex lege aus dem Rechtsbestand aus (§ 262 Abs 7 BAO).
Die Beschwerde (vormals: Berufung) vom 09.10.2013 gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 05.09.2013, ist damit wieder unerledigt.
Das FA wird daher mit BVE vorerst über die Beschwerde (vormals: Berufung) vom 09.10.2013 gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO, jeweils vom 05.09.2013, und dann über die Beschwerde (vormals: Berufung) vom 09.10.2013 gegen den neuen Umsatz- und den neuen Einkommensteuerbescheid 2011, jeweils vom 05.09.2013, zu entscheiden bzw die Absprache über die Beschwerden gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO und gegen die neuen Sachbescheide in einer Entscheidung zu verbinden haben.
Ergänzend wird dazu angemerkt, dass der Vorlageantrag des Bf (vormals Bw) vom 19.12.2013 betreffend die Aufhebungsbescheide gemäß 299 BAO hinsichtlich des Umsatz- und des Einkommensteuerbescheides 2011, jeweils vom 11.01.2013, mit Beschluss vom 19.04.2023, RV/7103836/2017, als unzulässig zurückgewiesen wurde, sodass über die noch unerledigte Beschwerde (vormals: Berufung) vom 09.10.2013 gegen diese Aufhebungsbescheide vom FA mittels BVE entschieden werden kann.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich insgesamt um einen verfahrensleitenden Beschluss, der gemäß § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist, da dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, sondern lediglich dem FA ermöglicht wird , rechtmäßig des Rechtsmittelverfahren weiter zu führen, zumal die eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) in vollem Umfang weiterhin aufrecht ist (vgl BFG 22.11.2021, RV/3100002/2020, BFG 17.03.2021, RV/3100415/2017, BFG 09.11.2020, RV/6100441/2020, BFG 05.09.2019, RV/4100709/2014).
Salzburg, am 19. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103838/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103838.2017
- Stammnummer
- 141184
- Gültig
- 19.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF