Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101153/2023
Verspäteter Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101153/2023vom 09.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 25. November 2022 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Oktober 2022 hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder K1 und K2 jeweils für die Monate September 2021 bis Oktober 2022 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 26. Jänner 2023 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 24.10.2022 forderte das Finanzamt (kurz: FA) von der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hinsichtlich der Kinder K1 und K2 für die Monate September 2021 bis Oktober 2022 gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 zurück.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2022, beim FA eingelangt am 28.11.2022, brachte die Bf dagegen Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass die Rückforderung aufgrund eines Behördenfehlers unsachlich und verfassungswidrig sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom 21.12.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 26.01.2023 stellte die Bf via FinanzOnline einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG).
Mit Bericht vom 27.04.2023 legte das FA die Beschwerde der Bf dem BFG zur Entscheidung vor. Es hielt in der Sachverhaltsdarstellung fest, dass der Vorlageantrag verspätet eingereicht worden sei: Die BVE sei am 22.12.2022 via FinanzOnline in die Databox der Bf zugestellt worden und der Vorlageantrag erst mit 26.01.2023 beim FA eingelangt. Es wurde letztlich die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Vorhalt vom 03.05.2023 richtete das BFG folgende Fragen an das FA:
1. In welchen Zeiträumen sei die Bf Teilnehmerin bei FinanzOnline gewesen?
2. Für welche Zeiträume sei die Zustimmung zur elektronische Zustellung bei der Bf aktiviert gewesen?
3. Wann sei die BVE vom 21.12.2022 der Bf via FinanzOnline zugestellt worden?
4. Wann sei die BVE vom 21.12.2022 von der Bf gelesen (geöffnet) worden?
Diesen Vorhalt beantwortete das FA unter Vorlage eines Ausdrucks aus den elektronisch geführten Datenbanken der Finanzverwaltung wie folgt:
1. Die Bf sei laut den historischen Daten seit 17.05.2019 FON-Teilnehmerin.
2. Ebenso sei am 17.05.2019 der elektronischen Zustellung "Eigene" zugestimmt worden.
3. Wie aus dem bereits übermittelten Screenshot aus FABIAN (= Familienbeihilfenprogramm) ersichtlich, sei die BVE vom 21.12.2022 am 22.12.2022 versendet worden. Bei der FinanzOnline-Übermittlung passiere die Zustellung unmittelbar (in der Regel innerhalb einer Stunde) in die Databox, daher sei die BVE auch am 22.12.2022 zugestellt worden.
4. Um genau ermitteln zu können, wann die BVE von der Bf geöffnet worden sei, müsste das Produktmanagement hinzugezogen werden.
Über telefonische Rückfrage des BFG übermittelte das FA eine Auskunft der Verfahrensbetreuung FABIAN vom 08.05.2023 an das BFG, laut der die Zustellung der BVE in die Databox der Bf am 22.12.2022 um 04:03 Uhr erfolgt sei und dort am 22.12.2022 um 13:17 Uhr gelesen worden sei.
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 gesetzliche Grundlagen
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). ….
Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs 1).
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit a leg.cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht besondere Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt gemäß § 97 Abs 3 BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs 2 gilt sinngemäß.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 98 Abs 1 BAO Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 Satz zwei BAO (vgl Ritz/Koran BAO7, § 97 Rz 10).
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Der Teilnehmer kann laut § 5b Abs 2 FOnV 2006 in FinanzOnline eine elektronische Adresse anlegen, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
§ 5b Abs 3 FOnV 2006 sieht für Teilnehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichts auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31.12.2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
2 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die Bf ist seit 17.05.2019 FinanzOnline-Teilnehmerin und hat an diesem Tag auch einer elektronischen Zustellung von rechtsverbindlichen Schriftstücken des FA zugestimmt und in der Folge von der Möglichkeit eines Verzichts nicht Gebrauch gemacht.
Die BVE vom 21.12.2022 wurde am 22.12.2022 um 04:03 Uhr elektronisch in die Databox des FinanzOnline-Kontos der Bf eingestellt.
Am 22.12.2022 um 13:17 Uhr wurde die BVE von der Bf ausgelesen bzw abgerufen.
Der Vorlageantrag betreffend diese BVE wurde via FinanzOnline am 26.01.2013 von der Bf eingebracht.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt, der Vorhaltsbeantwortung des FA samt den übermittelten Daten aus dem elektronischen Familienbeihilfenprogramm FABIAN sowie der elektronischen Grunddatenverwaltung. Die Feststellung, dass die Bf die BVE am 22.12.2022 gelesen bzw geöffnet hat, ist aufgrund der Auskunft der Verfahrensbetreuung FABIAN zu treffen. Hinsichtlich der Richtigkeit dieser Auskunft bestehen von Seiten des BFG keine Bedenken.
3 rechtliche Würdigung
Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob der Vorlageantrag der Bf betreffend ihre Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages hinsichtlich ihrer Kinder K1 und K2 für die Monate September 2021 bis Oktober 2022 innerhalb der in § 264 Abs 1 normierten Frist von einem Monat eingebracht wurde.
Für den Beginn der Antragsfrist ist gemäß § 109 BAO iVm § 97 Abs 1 BAO der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Bei behördlichen schriftlichen Erledigungen - wie bei der Erlassung eines Rückzahlungsbescheides gemäß § 26 FLAG 1967 une einer dazu ergangenen BVE- erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente (insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen) als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. (Vgl Ritz BAO7, § 98 Rz 3 f, VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112, VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).
"FinanzOnline" ist ein Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Parteien (§ 78 BAO) und bestimmten gewillkürten Parteienvertretern (§ 83 BAO) einerseits und Abgabenbehörden (§ 49 BAO) andererseits. Es ermöglicht automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO). (Vgl Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, 2021, § 1 FOnV 2006, Rz 1).
Das FA durfte die Zustellung der BVE vom 21.12.2022 betreffend die Beschwerde der Bf vom 25.11.2022 gegen den Rückforderungsbescheid vom 24.10.2022 hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Kinder K1 und K2 für die Monate September 2021 bis Oktober 2022 am 22.12.2022 im Einklang mit § 5b Abs 1 FOnV 2006 aufgrund Teilnahme der Bf an FinanzOnline und ihrer Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Wege von FinanzOnline vornehmen.
Tatsächlich wurde die BVE vom 21.12.2022 aufgrund der Beschwerde der Bf gegen den Rückforderungsbescheid vom 24.10.2022 in die Databox des FinanzOnline-Kontos der Bf eingebracht. Sie gelangte somit am 22.12.2022 in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf und gilt daher entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs 2 BAO am 22.12.2022 als zugestellt.
Auf das tatsächliche Einsehen in die Databox und die darin befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides wie der BVE vom 21.12.2022 kommt es - wie ausgeführt - zwar nicht an, doch ist aufgrund des Umstandes, dass die Bf tatsächlich am 22.12.2022 das Dokument öffnete, davon auszugehen, dass die Bf auch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte. Ein Zustellmangel liegt daher nicht vor.
Am 22.12.2022 erfolgte somit die rechtswirksame Zustellung der BVE vom 21.12.2022. Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages begann dementsprechend gemäß § 109 BAO am 22.12.2022 zu laufen.
Hinsichtlich des Fristendes ist § 108 Abs 2 und 3 BAO zu beachten. Unter "Zahl" ist das Datum bei Monatsfristen gemeint (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 108 Rz 5).
Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einreichung des Vorlageantrags endete somit im gegenständlichen Fall am 23.01.2023 (= Montag), da der 22.01.2023 ein Sonntag war.
Tatsächlich brachte die Bf den Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages hinsichtlich der Kinder K1 und K2 für die Monate September 2021 bis Oktober 2022 erst am 26.01.2023 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einbringung des Vorlageantrags bereits abgelaufen.
Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebrachte Vorlageanträge sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch das BFG mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen.
Der Vorlageantrag der Bf vom 26.01.2023 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages hinsichtlich der Kinder K1 und K2 für die Monate September 2021 bis Oktober 2022 ist somit gemäß § 278 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Damit gilt die Beschwerde vom 25.11.2022 gemäß § 264 Abs 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 erledigt.
Das Verfahren vor dem BFG ist einzustellen.
4 Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 131 Abs 4 B-VG).
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und es sich daher um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG handelt. Die Beurteilung von Tatfragen, wie die Rechtzeitigkeit von eingebrachten Rechtsmitteln, ist einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg, am 9. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 3 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101153/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101153.2023
- Stammnummer
- 141156
- Gültig
- 09.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF