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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100115/2022

Zurückweisung weil Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100115/2022vom 26.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 11. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Oktober 2021 betreffend Aussetzung § 212a BAO 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Infolge der Verurteilung des Beschwerdeführers (Bf) wegen Abgabenhinterziehung durch das Landesgericht Salzburg als Strafgericht Datum, Zahl wurde der Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom 08. November 2019 gem. § 11 BAO zur Haftung der hinterzogenen Abgaben der GmbH herangezogen. Dem Haftungsbescheid vom 08.11.2019 wurden die Abgabenbescheide der GmbH betreffend jener Abgaben, die im Spruch des Haftungsbescheid enthalten sind, beigelegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese beigelegten Abgabenbescheide Beschwerde und brachte er in ebendieser vor, dass die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Summen fiktiv seien (siehe dazu Beschwerde vom 18.12.2019). Im Rahmen dieser Beschwerde wurde auch der streitgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, der von der Abgabenbehörde zum einen infolge fehlender Aktivlegitimation sowie zum anderen im Falle eines doch zustehenden Beschwerderechtes aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils in Bezug auf das Abgabeverfahren als erfolglos qualifiziert und dementsprechend abgewiesen wurde (siehe dazu Vorlagebericht des FA vom 04.03.2022 sowie Bescheid vom 06.10.2021). Die gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einbringung gem. § 212a BAO erhobene Beschwerde vom 11.11.2021 wurde von der Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 20.01.2022 abweisend erledigt. Die BVE konnte vom Zustelldienst nicht an der Abgabestelle zugestellt werden, sodass die Sendung in der Post Geschäftsstelle Adresse, hinterlegt und der Dienstag, der 25.01.2022, als erster Tag der Abholfrist bezeichnet wurde. Der Bf übernahm das Dokument mit 27.01.2022 (siehe dazu die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, Rückschein, Zustelldienst). Der Vorlageantrag wurde am 28.02.2022 per Telefax bei der Abgabenbehörde eingebracht, wobei der Bf auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat stellte (siehe dazu Kopfzeile des Antrags, in dem das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung festgehalten sind). Die Beschwerdefrist bzw. die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages beträgt gemäß § 245 Abs 1 BAO 1 Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Das Dokument (Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2022) wurde mit 25.01.2022 durch den Zustelldienst hinterlegt. Dieser Tag gilt als der Tag der Zustellung (§ 17 Abs 3 ZustG) und als jener Tag, an dem gemäß § 97 Abs 1 BAO die einmonatige Beschwerdefrist durch Bekanntgabe wirksam wird und gemäß § 245 Abs 1 BAO zu laufen beginnt. Gemäß § 108 BAO endete die einmonatige Beschwerdefrist mit Ablauf des 25.02.2022 (Freitag). Der am 28.01.2022 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als nicht fristgerecht eingebracht. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, so können gemäß § 272 Abs 4 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO die Berichterstatter bestimmte Rechte wie die beschlussmäßige Zurückweisung der Beschwerde (Vorlageantrag) als verspätet selbst ausüben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 274 Abs 3 BAO iVm § 272 Abs 4 BAO abgesehen, da der Vorlageantrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Die Wirkung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 264 Abs 3 Satz 1 BAO, nämlich die Geltung der Beschwerde als unerledigt, ist hier wegen der Verspätung der Einbringung des Vorlageantrages nicht eingetreten. Vielmehr ist die Beschwerde vom 11.11.2021 weiterhin durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2022 erledigt. Der Vorlageantrag war daher als nicht zulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Angesichts der eindeutigen Rechtslage sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Revision ist daher nicht zulässig.   Salzburg, am 26. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6100115/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100115.2022
Stammnummer
141143
Gültig
26.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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