Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100845/2018
Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages wegen entschiedener Sache
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100845/2018vom 13.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Stubenring 14/2a, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag vom 22.Sept.2022 betreffend die behauptete Säumigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Rechtsmittelverfahren gegen die zur StNr ***BF1StNr1*** ergangenen Bescheide des ***FA*** (jetzt Dienststelle des Finanzamtes Österreich/FA) betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2009 - 2014 vom 30.März 2017wird gemäß § 30a Abs 1 iVm § 30a Abs 8 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss kann jede Partei binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Begründung
Sachverhalt:
Am 30.März 2017 ergingen zur StNr ***BF1StNr1*** u.a. Anspruchszinsenbescheide (§ 205 BAO) des FA für 2009 - 2014 an die Beschwerdeführerin (Bf), die dagegen im Wege ihrer steuerlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhob.
Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung am 6.Sept.2017 und Einbringung eines Vorlageantrages am 10.Nov.2017 legte das FA das Rechtmittel dem BFG am 4.Jänner 2018 zur Entscheidung vor.
Nach Durchführung finanzgerichtlicher Ermittlungen zog die Bf mit Eingabe an das BFG vom 9.April 2020 die Beschwerde vom 31.Mai 2017 gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 - 2014 vom 30. März 2017 zurück.
Mit Beschluss vom 14.April 2020 erklärte das BFG die Beschwerde vom 31.Mai 2017 gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 - 2014 vom 30. März 2017 gem. § 256 (3) iVm § 278 (1) BAO als gegenstandlos. Die Zustellung des Beschlusses an das FA erfolgte noch am selben Tag auf elektronischem Weg.
Mit Eingabe vom 22.Sept.2022, beim BFG eingelangt am 27.Sept.2022, stellte das FA einen Fristsetzungsantrag gem. Art 133 Abs 7 B-VG iVm § 38 VwGG u.a. betreffend die Beschwerde vom 31.Mai 2017 gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 - 2014 vom 30. März 2017.
Rechtslage
Gemäß Art 133 Abs 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Partei im BFG-Verfahren ist ua. die Amtspartei (§ 265 (5) BAO).
§ 291 Abs 1 BAO verpflichtet das BFG, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO).
Nach § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten bzw einer durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmten kürzeren oder längeren Frist entschieden hat.
Gemäß § 30a (1) VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegenstehen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist gemäß § 30a (8) VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
Erwägungen
Da zum Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim BFG am 27.Sept.2022 zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde bereits eine abschließende Erledigung durch das BFG ergangen war (BFG-Beschluss über die Gegenstandsloserklärung vom 14.April 2020), war der Fristsetzungsantrag betreffend die (zurückgenommene) Beschwerde vom 31.Mai 2017 gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 - 2014 vom 30. März 2017 gemäß § 30a (1) iVm (8) VwGG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Graz, am 13. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 30a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30a Abs. 8 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 38 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 133 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100845/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100845.2018
- Stammnummer
- 141141
- Gültig
- 13.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF